{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-27_4_StR_332_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"4 StR 332/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 074 62\n\n4 StR 332/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchärucker Bernhard P ip zus\nPO , Sort geboren an ii : 926;\n\nwegen schweren Verwahrungsbruchs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Eh in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Buridesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 10. Kärz 1952\nwird verworfen.\n\nTer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. :\n\nVon. Rechts wegen\n\nan mann nr nn ı\n\nü,E,\n\n-2_\n\nGründer:\n\nDie Verfahrensrüge des wegen schweren Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs l und 2 StGB) in Tateinheit mit\nUrkundenunterärückung (§ 274 Nr 1 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist nicht der Vorschrift dos\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden, Auch seine Sachbeschwerde hat keinen ürfolg.\n\nDer damals arbeitslose, im elterlichen Haushalt\nlebende Angeklagte hat im Juni 1949 den seinem erkrankten Vater. als Posthalter obliegenden Zustelldienst\n\n“ übernommen. Von den ihm dabei zugänglichen Briefen un-\n\ntersuchte er etwa 50, in denen er Geläscheine vermutete, auf ihren Inhalt. Das in den Briefen enthaltene\nGeld nahm er an sich, die Briefumschlüge und die\nschriftlichen Hitteilungen verbrannte er. Auf lese\nWeise erlangte der Angeklagte aus etwa 25 Briefen\ninsgesamt 165 DM, die er für sich verbrauchte. Von den\nübrigen 25 Briefen stellte er diejenigen, bei denen\ndas Ergebnis seiner Durchsuchung nicht auffiel, zu.\nDie anderen vernichtete er ebenfalls,\n\nDie Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung sowie die Annahme\nvon Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang lassen kKeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erken-\n\n. nen. Nicht bedenkenfrei ist nur die Auffassung der\nStrafkammer, der Angeklagte habe deshalb in gewinnsichtiger Absicht (§ 133 sbs 2 StGB) gehandelt, weil\n\ner die Briefe nach Geld untersucht habe; denn nach der\nRechtsprechung des Bundengerichtshofs genügt zur Annah-\n\nAds,\n\nbee aka.\n\nZur — Zu u\nm ..\n\n.—\n\nTin\n\nu nu\n\nui -\nB m’\n\nEP > Pre\n\nKe 2,77\n\ngene ren nn\n\nrn\n\nFe\nRETTET\n\n1\n\n- 3 -\n\nme von Gewinnsicht auch im Bereiche des § 133 StCB\nnicht schon die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen; erforderlich ist vielmehr die\nSteigerung des Erwerbssinns auf ein ungesundes, sittlich anstössiges Mass (BGHSt 1, 389). Auf der Ausserachtlassung dieser Rechtsprechung beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; die getroffenen Yeststellungen lassen nämlich auch das vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Mass als erfüllt erscheinen.\n\nDer Angeklagte, der unverheiratet iet und für\ndessen unmittelbare Lebensbedürfnisse im elterlichen\nHaushalt gesorgt war, hat das in ihn gesetzte Vertrauen in einem Ausmass missbraucht, das sich durch die\nungewöhnliche, sibtlich verwerfliche Bedenkenlosigkeit\nin der Verfolgung seines Eigennutzes von äurchschnittlichen Tällen solcher Art in ungünstigem Sinne deutlich abhebt. Wenn dem Angeklagten auch das Bewusstsein seiner Beamteneigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte, so ist er doch nicht nur in der Familie\neines Posthalters aufgewachsen, sondern auch selbst\njahrelang als Tacharbeiter im Postäienst tätig gewesen;\nmit der eine besondere Zuverlässigkeit erfordernden\nBedeutung des Postverkehrs war er daher vertraut.\n\nTass er sich während seiner Aushilfstätigkeit an etwa\n50 Briefsendungen verging und diese Sendungen nicht nur\nihres Geldinhalts beraubte, sondern grüsstenteils überhaupt vernichtete, lässt eine ausserordentliche, sittlich verwerfliche Rücksichtslosigkeit in der rechtswidrigen Verfolgung seines Eigennutzes sowohl den Postkunden, als insbesondere auch seinem ihn unterhaltenden Vater gegenüber erkennen. Dass die Ausbeute des\nmit so starkem verbrecherischem Willen betriebenen\nstrafbaren Unternehmens kein bedeutenderes Ausmass erreicht hat, ist dem gegenüber nicht von entscheidender\n\n2\n\n-4-\n\nBedeutung; denn der Strafschärfungsgrund liegt in\nder Absicht, nicht im Erfolg des Täters. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs\n\nist nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDa auch die sonstigen Strafzumessungsgründe keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, war seine Revision unter\nKostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin\n\nnn ne\n\nFe\n\nU) U 0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-332-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-332-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.363165+00:00"}}