{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-27_4_StR_330_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"4 StR 330/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 330/52\n\nIn Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bergmann Wilheln F up aus TEE; seboren\nam EEE 1905 in Ce\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. tYugustin\nals beisitzende Nichter,\nBundesanwalt WB in ser Verhandlung,\nBunderanwslt hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ih\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dis Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Hünster i.W. vom\n14. Januar 1952 aufgehoben, und zwar, soweit der Angeklagte wegen des ersten, Anfang\nSeptember 1949 begangenen Pelles verurteilt\nist, unter aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen, im übrien unter Aufhebung der zugrunde liegenden\nFeststellungen. In diesem Unfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu we\n\n63\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er hat seiner am 27. Dezember 1931\ngeborenen Tochter Helene, die in seinem Haushalt lebte und\nderen Erziehung ihm oblag, aus Wollust bei drei Gelegenheiten an die Schamhaare und an vier verschiedenen Tagen, els\nsie in der Badewanne sass, an die nackten Brüste gefasst.\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) kann im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt werden. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte eine ihm zur £rziehung anvertraute Person unter\n21 Jahren in sieben Fällen zur Unzucht missbraucht, und dass\ner dabei zur Erregung eigener Geschlechtslust gehandelt hat.\nDie Strafkammer hat der in der Revision wiederholten Einlassung des Angeklagten, er habe sein Tun lediglicn als\n\"Lachserei\" (Scherz) angesehen, keinen Glauben geschenkt.\nDie Darlegungen des Landgerichts sind insoweit rechtsirrtumsfrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch. Das Landgericht\nstellt fest, dass das Mädchen sich gegen das Tun des Vaters\nsträubte; dem steht es nicht entgegen, wenn die Strafkenner\nan einer anderen Stelle der Urteilsgründe ausführt, der Angeklagte habe bei der ersten Tat nicht den Widerstand ge-Zunden, der zu erwarten war.\n\nDas Urteil kann aber zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf den festgestellten\nSachverhalt nicht angewendet hat. Die erste Straftet geschah Anfang September 1949, also offenbar vor dem Stichtag dieses Gesetzes. »ber die zeitliche Begehung der übrigen sechs Straftaten wird lediglich festgestellt, dass sie\n\"in der Folgezeit, zuletzt Anfang September 1951\", also\nzwischen dem Anfang der Monate September 1949 und 1951;\n\nm. mm\n\nverübt wurden. Auch der für die Stellungnahne zur Straffreiheit verwendbareübrige Akteninhalt gibt keinen erschöpfenden Aufschluss, wann der Angeklagte diese sechs Straftaten\nbegangen hat. Liegt auch nur eine von ihnen gleichfalls vor\ndem 15. September 1949, so scheidet Straffreiheit aus; denn\ndann wäre eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt (88 2, 4 Abs 1 StFG). Ist das nicht der Fall\nso ist für die erste Straftat Straffreiheit eingetreten und\nfür die übrigen sechs Straftaten ist eine neue Gesamtstrafe\nzu bilden. Der Sachverhalt bedarf sonach, wie die Revision\nmıt Recht gerügt hat, in zeitlicher Hinsicht der weiteren\ntatrichterlichen Aufklärung. Deshalb ist das Urteil, wie geschehen, aufzuheben.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr.. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-330-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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