{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-27_4_StR_302_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"4 StR 302/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z— _._\nm\n\n— 2295 059 =\n4_StR_302/52 6,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann August H EB aus DEE: zeboren am HE 1592 ir ro zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender; \"\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nEundesanwalt GB in der verkandiung,\nBundesanwalt (EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten mp\nwird das ürteil des Landgerichts in Essen\nvom 6. järz 1952, soweit es diesen angeklagten betrifft, im Strafausspruch einschliesslick des Ausspruchs über den ückfall mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n-2.\n\nGründe:\n\nGegen den, Angeklagten EB ist wegen Hehlerei in\nRückfall auf eine Zuchthausstrafe von einen Jahr und sechs\nsonaten, auf Aberkennung der bürgerlichen £hrenrechte für\nzwei Jahre sowie auf Zulässigkeit der ?olizeiaufsicht erkannt worden. Die Verfahrersrüge des Angeklagter ist nicht\nentsprechend der Vorschrift des § 344 ibs 2 Satz 2 StPO tegründet worden und daher unbeachtlich. Seine Sachteschwerde führt zur Zufhebung im Strafausspruch.\n\nDer Schuldspruch aus § 259 StGB lässt keine Beeinflussuag durch Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte kat\nden rechtskriftig wegen schweren Diebstahls im Xückfall verurteilten Albert WG, den er aus einem gemeinsamen Strafverfahren wegen Hehlerei und auch sonst gut kannte, bein\nAbsatz von 4 gestohlenen Blöcken Reinzinn unterstütTzt, indem er ihn mit dem Metall zu einer ihm seltst von früher\nher bekannten Düsseldorfer Firma trachte und bei den Verhandlungen mit dieser das Wort führte. Er tat des, weil\nVB ihn dafür die Lieferung von Kohlen zugesagt hatte.\nDabei wusste der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, dass der mittellose TV die wertvollen Zinablöcke, die noch die ostasiatische Herkunfsbezeichnung und\neinen Verschiffungsvermerk trugen, äurch irgendeine strafbare Handlung erlangt hatte.”\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen blelben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§§ 261, 245 StGB) zu Unrecht els\nerfüllt angesehen hat. Die wegen der zweiten Hehlereitat\nverhlngte Strafe von sechs ilonaten und zwei Wochen Gefingnis ist nämlich auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom\n531, Dezember 1949 nur tedingt erlassen worden. Der Senat\n\n(ARCHE PETE 7sti0- ARHEREEERDEEEREERITEHRIDERHBEERSRNEGEEGÄHSENER IE ÄENRtÜNGÄEREEIE Tin 052 on 0 im lee 0 mn s\n\n——\n. ..\n\n—— [mn u.\n\n— mi &\n. .\n\n——\n.\n.n.\n\nrm et ——\nnr\n\nin\n\nhat bereits in seinem Urteil 4 StR 439/52 vom 18- Sep-\n\ntember 1952 entschieden, dass der bedingte Straferlass\n\nweder ein Erlass noch ein Teilerlass im Sinne des § 245\nStGB ist, weil die von einem zukünftigen ungevissen &reignis abhängige Uöglichkeit besteht, dass die ‘gesamte\n\nStrafe noch verbüsst werden MUSS.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-302-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-302-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.325455+00:00"}}