{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-20_4_StR_850_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"4 StR 850/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die Pflichtwidrigkeit ist beim Parteiverrat\n\nfatbestandsmerkmal, soweit in dem Hinweis\nauf die standesrechtliche Vorschrift, nach\nder der Anwalt beiden Parteien \"im entgegengesetzten Interesse\" gedient heben\nmuss, eine tatbestandsmässige Einschränkung\nliegt, im übrigen jedoch ebenso wie die\nRechtswidrigl-eit bei der Nötigung allgemeines Vergehensmerkmal,- das nicht vom Vorsat2 umfasst zu sein braucht. Der Irrtum\nüber die Pflichtwiärigkeit kann demnach\nTatbestandsirrtum: oder Verbotsirrtum sein.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n* __(Teilabdruck),\nGesetz: 88 59, 356 StGB\nRechtssatz: Die Pflichtwidrigkeit ist beim Parteiverrat\n\nfatbestandsmerkmal, soweit in dem Hinweis\nauf die standesrechtliche Vorschrift, nach\nder der Anwalt beiden Parteien \"im entgegengesetzten Interesse\" gedient heben\nmuss, eine tatbestandsmässige Einschränkung\nliegt, im übrigen jedoch ebenso wie die\nRechtswidrigl-eit bei der Nötigung allgemeines Vergehensmerkmal,- das nicht vom Vorsat2 umfasst zu sein braucht. Der Irrtum\nüber die Pflichtwiärigkeit kann demnach\nTatbestandsirrtum: oder Verbotsirrtum sein.\n\nAktenzeichen: 4 StR 850/51\n\nUrteil des BGH v.\n\n20. Kovember 1952 LG Detmold\n\n4 StR 850/51\n\nIu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.jur. Helmut W ui aus\nDEE, dort geboren au MEET 1913,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitgender,\nBundesrichter Kruimme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEM in üer Verhandlung,\nBundesanwalt (ER dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Detmold von\n14. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.’ Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Bielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der früher Richter war und seit Dezenber 1948 als Rechtsanwalt in De tätig ist, beriet im\nNovember 1949, sodann im Juni 1950 und schliesslich im\nSeptember 1950 den Steuerassistenten KW der ihn in\nseiner Ehesache aufgesucht hatte. In den beiden ersten\nFällen erledigte sich die zunächst in Aussicht genommene\nErhebung der Scheidungsklage durch Aussöhnung der Eheleute\nKB. Als der Auftraggeber in September 1950 zum dritten\nNale erschien, war er endgültig entschlossen, unverzüglich\ndie Ehescheidung herbeizuführen. Da der Angeklagte die von\nKOEEM vorgebrachten Scheidungsgründe nicht für ausreichend\nhielt, vereinbarte er mit dem Auftraggeber, der von seiner\nEhefrau wegziehen wollte, dass der Angeklagte deshalb gegen ihn namens der Frau Scheidungsklage wegen böswilligen\nVerlassens erheben und dess Rp keinen Gegenantrag\nstellen sollte. Der Angeklagte vermittelte zunächst ein\nUnterhalts- und Sorgerechtsebkommen zwischen den üheleuten\nKlein und erhob dann, nachdem ihm Frau Kb Prozessvollmacht erteilt hatte, für üjese Scheidungsklage wegen böswilligen Verlassens gegen den Ehemann, den er bis dahin\nberaten hatte. Ki beauftragte jedoch nach Klagzustellung\nseinerseits einen anderen Anwalt, durch den er Klagabweisung beantragen und Widerklage erheben liess. Der Angeklagte\nreichte darauf namens der Frau beim Landgericht einen\nSchriftsatz ein, in dem er Abweisung der Widerklage beantragte und weiteres ehewidriges Verhalten des Shemanns\nbehauptete. Er beantragte ausserdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Ehemann Klein die Zahlung\neines Kostenvorschusses im Betrage von 265.- DM aufgegeben werden sollte. Er trat im Verhandlungstermin, in dem\n\n-3-—\n\nbeide Parteien erschienen weren, für die Ehefran sn\nauf und focht ausserdem in einem an den gegnerischen\nAnwalt gerichteten Schreiben namens der Frau das Unterhalts- und Sorgerechtsabkommen wegen des abredewiärigen Verhaltens des ihemanns Kg en. Erst nachdem\nKR vei der Anwaltskammer Beschwerde gegen den Angeklegten eingereicht hatte, legte dieser die Vertretung\nder Frau nieder und teilte das dem Landgericht mit.\n\nDie Strafkammer hat den äusseren Tatbestand des\nParteiverrats erst von dem Zeitpunkt ab angenommen, als\nder Ehemann KB Kiagabweisung beantragt und Widerklage\nerhoben hatte und der Angeklagte dennoch die Frau weiter\nvertrat. Aber auch insoweit hat das Landgericht nach der\ninneren Tatseite den Angeklagten nicht für überführt erachtet, weil sich seine kinlassung, er habe seir Verhalten für erlaubt gehalten, nicht mit restloser Sicherheit widerlegen lasse, '\n\nDie Staatsanwaltschaft hst das freisprechende Urteil angefochten, Sie rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts und einen Verstoss gegen § 267 Abs 5 StPO.\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Verfahrensrüge int im Zusammenhang mit. der Sachrüge zu behandeln. En\n\n1.) Schon die Stellungnahme der Strafksmer zum\näusseren Tatbestand ist. rechtlich zu beanstanden.\n\n‘Der Angeklagte, der den iihemann Ep in dessen Eheangelegenheit dreimal nacheinander beraten hatte, vertrat\nalsdamn die Ehefrau. KB gegen seinen ursprünglichen\nAuftraggeber im Eherechtsstreit. Gegenstand der Beratung\nund Vertretung war jedesmal dasselbe Rechtsverhältnis,\n\nA -\n\ndie Ehe und im wesentlichen derselbe Kreis sachlich-rechtlicher Belange. Der Angeklagte diente demnach als Anwalt\nbei den ihm vermöge seiner amtlichen Kigenschaft anvertrauten Angelegenheiten beiden Parteien durch Rat und\nBeistand durchweg \"in derselben Rechtssache\" (R6St 60,\n\n298 ff; 302, 304 f; 62, 289, 294; 71, 231, 236).\n\nDie weitere Frage, ob er hierbei \"pflichtwidrig\" handeite, lässt sich nicht abschliessend aus der im § 356\nStGB getroffenen Regelung beantworten. Die Entscheidung\nist insoweit aus der standesrechtlichen Vorschrift des § 37\nAbs 1 Nr 2 Ra0 f.d.brit. Zone vom 10. März 1949 (VOBl BZ\n1949 § 80) abzuleiten (RGSt 62, 289, 295; 72, 133, 139; BGH\n3 StR 563,51 vom 25. Oktober 1951). § 37 Hr 2 RAO verbietet\ndie Vertretung beider Parteien \"im entgegengesetzten Interesse\". Die Belange der Frau Kfp waren gegenüber denen\ndes Siihemanns nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts von vornherein entgegengesetzt; die She war Zerrüttet. Auftraggeber des Angeklagten war bei den wiederholten Besprechungen zunächst jedes Mal der Ehemann Ki;\ner erstrebte die Ehescheidung und unterzeichnete bereits\nbei seinem ersten Zesuch eine Prozessvollmacht. Der Ange-\n‚klagte war demgemäss schon von der ersten Besprechung an,\ndie er mit dem Themann KB in dieser Angelegenheit geführt hat, rechtlich daran gehindert, die Ehefrau im\nScheidungsverfahren zu vertreten. Zwar war es standes- und\nstrafrechtlich nicht zu beanstanden, dass er sich um einen\nAusgleich zwischen den Parteien, namentlich um das Zustan-Gekommen eines Unterhalts- und Sorgerechtsvergleichs, bemühte; zu diesem Zweck durfte er auch mit der Frau in Verbindung treten. Das Ehescheidungsverfahren ist dagegen\n\n-5.\n\neine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit; ei\nneinverständliche Scheidung\" liegt nicht mehr im Rahmen\nder ausgleichenden Tätigkeit des änwalts. die Vertret n\nder Frau KÜEEM wurde deshalb nicht erst pflichtwidrig,\nnachdem der Ehemann durch einen anderen Anwalt Klagab-.\nweisung hatte beentregen und Widerklage hatte erheben\njassen. Schon durch die Übernahme der Vertretung der Frau\nund durch die Einreichung der Scheidungsklage gegen den\nann, seinen ursprünglichen Auftraggeber, handelte der Angeklagte - entgegen der Ansicht der Strafkammer - pflichtwiarig (RGSt 45, 305, 309; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktover 1951; vgl auch Cüppers NIW 1947/48 S 4 ff unter 4 ce),\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch\nnichts dadurch, dass sich der Ehemann Kfp schliesslich\nnit der Klagerhebung des ängeklagtien Tür die Frau einverstanden erklärt hat. Fach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Shrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte ist das Einverständnis des £rstvertretenen mit der\nWahrnehmung der Belange des Gegners grundsätzlich unerneblich (R6St 71, 255 f und die dort angef.Entsch., sowie\ngast 72, 133, 139 f). Die Zusage des zhemanns KB, dass\nor den in der Klage geltend genachten Shescheidwngsgrund,\ndas böswillige Verlassen, nicht bestreiten werde, ist für\nsie Frage der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB\nebenfalls ohne rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte brachte sich dadurck, dass er namens der Frau Klage erhob, in\ndie eines Anwalts unwürdige Lage, gegen seinen ursprüng-Jichen und eigentlichen Auftraggeber vor Gericht Anträge\nstellen und Vortrag halten zu müssen. Ein solches Verhalten widerspricht dem klaren Sortlaut der standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Nr 2 RAD.\n\n-6-\n\nDer Angeklagte könnte auch nicht damit gehört werden,\ndass der Auftrag des ühemanns Kg bereits Erledigung gefunden habe, bevor er die Scheidungsklage für die Frau\neinreichte. Die Gebundenheit des Anwalts dauert über die\nBeendigung des Auftrags hinaus fort (RGSt 45, 305, 307 $;\n62, 289, 2945 66, 103 £; 71, 253 f).\n\nSchliesslich ist auch keine dem Verbot des § 37 Nr 2\nRAO vorgehende anderweitige Berufspilicht ersichtlich, die\nes etwa ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen\nkönnte, dass der Angeklagte nach wiederholter Beratung\ndes Ehemanns Kb dessen Ehefrau im Rechtsstreit vertrat.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken begegnen aber vor allen\ndie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die \\nwendbarkeit des § 356 StGB nach der inneren fatseite verneint\nhat, und zwar schon bei Zugrundelegung der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts zum inneren Tatbestand des § 356 StGB.\nDie Urteilsgründe lassen die für die rechtliche Würdigung\nunerlässliche klare Unterscheidung nach den Gesichtspunkten, auf die es nach der bisherigen Rechtsprechung ankam,\nnahezu völlig vermissen. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten,\nzu der in tatsächlicher Einsicht nur in lückenhafter Weise\nStellung genommen worden ist, und enden mit der zusammenfassenden Fesiswellung, dese die Einlassung des Angeklagten, er habe \"sein Verhalten für erlaubt gehalten\", nicht\nmit restloser Sicherheit widerlegt werden könne. Diese\nStellungnahme würde dem Revisionsgericht schon bei Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätze die abschliessende rechtliche Beurteilung des\n\nFalls nach der inneren Tatseite nicht ermöglichen.\n\n“ Eine neue Grundlage für’die. Stellungnahme zum inneren\nTatbestand des Parteiverrats bietet jedoch der Beschluss\n\n7 -\n\ndes Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März\n1952 (BGEHSt 2, 194). Während nach der Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts zwischen ausserstrafrechtlichem ung\nStrafrechtsirrtum zu unterscheiden war, kommt es nunmehr darauf an, ob bei dem Angeklagten ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum obwaltete; der Tatbestandsirrtum ist nach § 39 StGB, der Verbotsirrtum unter Zugrundelegung der sogen. Schuldlehre zu beurteilen.\n\nNäherer Stellungnahme bedarf es nur zu der Frage,\nob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. oder ob und, in welcher Hinsicht\ner sich hierüber im Irrtum befand. Die sonstigen kerkmale des Parteiverrats liegen, wie den Urseilsgründen\nzweifelsfrei zu entnehmen ist, nach der inneren Tatseite durchweg vor.\n\nDie Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB kann\nin ihrem rechtlichen Wesen nicht schlechthin der Rechtswiärigkeit im Sinne des § 240 StGB gleichgeachtet werden. ‘\n\nDer Grosse Senat des Bundesgerichtshofs hat in dem\nerwähnten Beschluss dargelegt: Die Rechtswidrigkeit umschreibe nicht einen zum gesetzlichen Tatbestand des\n§ 240 StGB gehörenden Tatumstand; sie sei nur ein allgemeines Verbrechensmerkmal und kein Tatbestandsmerkmal; das Gesetz füge durch ihre Hervorhebung der tatbestandsmässigen Handlung kein weiteres, ihr Unrecht\nerst begründendes Merkmal hinzu, sage vielmehr nur etwas Selbstverständliches, dass nämlich die Verwirklichund\ndes Tatbestands rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfs und der Bestrafung sein solle;\ndas bedirfe im Grunde keiner Erwähnung in Strafgesetz;\n\n-B8-.\n\nwenn es dennoch hervorgehoben sei, so komme dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle\nVerbrechenstatbestände geltenden Satz, dass die Verwirk-\n\nlichung des Tatbestands nicht immer rechtswidrig ist\n(BGHSt 2, 195).\n\nDiese Rechtsausführungen können nicht durchweg\ngleichermassen für die Pflichtwidrigkeit im Sinne des\n§ 356 StGB gelten. Dieses Merkmal ist, wie bereits unter 1)\ndargelegt, im § 37 Ur 2 RAO inhaltlich dahin bestimmt, dass\nder Anwalt beiden Parteien \"im entgegengesetzten Interesse\"\ngedient haben muss. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmässige Einschränkung. Ohne den in der Hervorhebung\nder Pflichtwidrigkeit liegenden Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Nr 2 BAO müsste z.B. auch\ndie gleichzeitige Tätigkeit des \\nwalts für beide Parteien\nzum Zwecke der aussergerichtlichen Erledigung eines Streits\nim Wege des Vergleichs als strafbar angesehen werden. Dass\ndie Bestrafung derartiger Fälle nicht dem Yillen des Gesetzgebers entsprechen würde, hat eindeutigen Ausdruck dadurch gefunden, dass der Anwalt beiden Parteien \"im entgegengesetzten Interesse\" gedient haben muss. Hiernach\nliegt in der im § 356 StGB vorausgesetzten Pflichtwidrigkeit auch ein besonderes Tatbestandsmerkmal, das allerdings nicht im Strafgesetz selbst, sondern entsprechend\ndem bei Blankettgesetzen üblichen Verfahren in einer ausserstrafrechtlichen Vorschrift näher umschrieben worden ist.\n\nVon der neuen Grundlage aus betrachtet, die der Beschluss des Grossen Senats bietet, macht es rechtlich keinen Unterschied mehr aus, ob ein Merkmal im Strafgesetz\nselbst oder in einer anderen Vorschrift inhaltlich bestimmt ist. Dagegen ist es von erheblicher rechtlicher\n\nTragweite, dass in der Pflichtwidrigkeit auch ein Tatbestandsmerkmal und nicht nur ein allgemeines Vergehensmerkmal, das im Grunde keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurft hätte, zu finden ist.\n\nDer Irrtum darüber, ob der anwaltschaftliche Beistand beiden Parteien \"im entgegengesetzten Interessen\ngeleistet wird, kann sich demgemäss als Tatbestandsirrtum\ndarstellen, so z.B. dann, wenn aus dem unklaren Vortrag\nmehrerer Auftraggeber, die nacheinander um Beratung nachsuchen, die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange\nnicht erkennbar ist und der Anwalt deshalb irrtümlich\nanninumt, beide Auftraggeber seien an der besprochenen\nRechtsangelegenheit auf derselben Seite beteiligt, während\nsie in Wshrheit Gegner sind. Solche oder ähnliche Irrtümer\nsind in der Berufstätigkeit des Anwalts möglich; sie werden indessen selten vorkommen. Die Fälle, in denen der Anwalt infolge eines Irrtums nicht erkennt, dass die Rechtsuchenden \"in derselben Rechtssache\" um Beistand bitten,\nhaben hier ausser Betrecht zu bleiben, da es sich dabei\num einen Irrtum über ein anderes Tatbestandsmerkmal des\n\n§ 356 StGB handelt.\n\nIn dem zur Entscheidung stehenden Fall hat sich der\nAngeklagte, wie das Landgericht darlegt, u.a. dahin eingelassen: Er sei zu der Überzeugung gekommen, mit der\nBeibehaltung der Vertretung der Frau Ki nicht \"im entgegengesetzten Interesse\" gegenüber dem Ehemann zu handeln, da dessen Ziel von vornherein die Scheidung aus\nseinem alleinigen Verschulden gewesen sei; er, der Angeklagte, sei diesem Ziel treu geblieben, wenn er die Frau\ngegen die dem Abkommen widersprechende Widerklage des\nwlannes verteidigt habe. Diese Einlassung hat die Straf-\n\n- 10 -\n\nkammer bei der Behandlung des inneren Tatbestands als unerheblich bezeichnet, da die Aaufkündigung der Vereinbarung\ndem Angeklagten durch die Zustellung der Widerklage erkennbar geworden sei. Diese tatsächliche Würdigung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Damit hat das Landgericht\neinen Tatbestandsirrtum (im Sinne der neuen Rechtsprechung)\nüber den Widerstreit der beiderseitigen Belange verneint.\n\nAllerdings wird für die Zeit von der Erhebunz der\nScheidungsklage bis zur Zustellung der \\iderklage die tatrichterliche Prüfung nachzuholen sein, ob sich der Angeklagte etwa insofern in einem schuldausschliessenden Tatbestandsirrtum über die Gegensätzlichkeit der verfochtenen\nBelange befand, als er zunächst glaubte, die Erhebung der\nScheidungsklage für die Frau widerstreite nicht den Belangen des Ehemanns Klein, mit dem er diese Behandlung der\nEhesache vorher ausdrücklich vereinbart hatte.\n\nDas gessmte Übrige Verteidigungsvorbringen des AÄngeklagten erschöpft sich dem Wesen nach in der Behauptung,\ndass er sein Verhalten trotz Kenntnis Ger zum gesetzlichen\nTatbestand gehörenden Tatumstände für erlaubt gehalten\nhabe. Er will sich im Sinne der neuen Rechtsprechung im\nVerbotsirrtum befunden haben. Insoweit hat für das Merkmal der Pflichtwidrigkeit dasselbe zu gelten, was der\nGrosse Senat des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit\nim Sinne des § 240 StGB dargelegt hat. Hierbei ist darauf\nhinzuweisen, dass nichts im Wege steht, dem Irrtum über\ndie Pflichtwidrigkeit teilweise das Wesen des Tatbestandsirrtums zuzuerkennen (vgl oben) und ihn im übrigen in\nden Bereich des Verbotsirrtums zu verweisen. Der Bundesgerichtshof hat das auch bereits für das Merkmal der\nRechtswidrigkeit ausgesprochen (vgl z.B. BGHSt 3, 105 ff).\n\n- 11 -\n\nDer Verbotsirrtum kann nach dem Beschluss des\nGrossen Senats darauf beruhen, dass der Täter sein Verhalten infolge Nichtkennens oder Verkennens der Verbots..\nnorm für schlechthin erlaubt hielt,oder darauf, dass er\nmeinte, sein Verhalten sei bei grundsätzlichem Verbot\ndoch im besonderen Falle durch eine Gegennorm gerechtfertigt, sei es, dass er deren rechtliche Grenzen verkennte oder ihr Vorhandensein irrig annahm (BGHSt 2,\n197). Ein Verbotsirrtum ist nur dann als Schuldausschliessungsgrund zu werten, wenn der Angeklagte die\nPflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch bei gehöriger\nAnspannung seines Gewissens nicht erkennen konnte; in\ndiesem Falle ist die Tat nicht vorwerfbar. Strafrechtlich unbeachtlich ist dagegen der Verbotsirrtum dann,\nwenn der Täter die Pflichtwidrigkeit seiner Massnahmen\nbei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können,\nwenn er sie also schuldhaft nicht erkannte. Er hatte sich\nbei dem, was er zu tun im Begriffe stand, bewusst zu\nmachen, ob es mit den rechtlichen Geboten im Eirklang\nstand. Zweifel hatte er durch Nachdenken oder Erkundigung zu beseitigen. Das Mass der Gewissensanspannung,\ndie der Richter verlangen darf, richtet sich nach den\nUmständen des Falls und dem Lebens- und Berufskreis des\nEinzelnen (BGHSt 2, 201, 209). Besonders strenge Anforderungen sind bei einem Rechtskundigen: zu \"stellen,\nda von ihm angenommen werden muss, dass er die Tragweite\ngesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung und Berufsausübung wenigstens in der Regel zu\nerkennen vermag (vgl BGHSt 3, 105, 108).\n\nDer Angeklagte hat sich, wie aus dem angefochtenen\nUrteil hervorgeht, damit verteidigt, er sei überzeugt\n\n- 12 —\n\ngewesen, dass er nicht \"grundlos\" die einmal übernommene\nVertretung der Frau niederlegen dürfe. Dieses Vorbringen,\nmit dem er offenbar die irrige Annahme einer dem Verbot\ndes § 37 Nr 2 RAO vorgehenden Berufspflicht geltend machen\nwill, geht offensichtlich fehl. Wenn ein Amwalt z.B. in-.\nfolge eines tatsächlichen Irrtums arglos für den Gegner\neines vorher von ihm vertretenen Auftraggebers tätig geworden ist und von diesem Sachverhalt nachträglich Kenntnis\nerlangt, so hat er die Vertretung des zweiten Auftraggebers unverzüglich niederzulegen; er kann sich nicht etwa\ndarauf berufen, dass er durch die standesrechtliche Pflicht.\nseinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 35 Satz 1 RAO), gehalten sei, den Gegner des ersten Auftraggebers weiter\n\nzu vertreten; in einem solchen Fall geht die Treupflicht\ngegenüber dem Erstvertretenen und vor allem die stendesrechtliche Vorschrift, sich der Achtung und des Vertrauens\nwürdig zu erweisen, die der Anraltsberuf erfordert, der\nTreupflicht gegenüber dem zweiten Auftraggeber vor. Ebenso kann auch im vorliegenden Fall von einer \"grundlosen!\nNiederlegung der Vertretung nicht gesprochen werden. Die\ndargelegte Rangoränung der Pflichten des Anwelts liegt\nderart auf der Hand, dass die gegenteilige Einlassung des\nAngeklagten vom Tatrichter jedenfalls nicht ohne Darlegung ganz besonderer Umstände hingenommen werden durfte.\nDie .Urteilsgriünde lässen indessen ein Eingehen auf dieses\nVerteidigungsvorbringen überhaupt vermissen.\n\nEntsprechendes gilt, tür die ebenfalls fehlgehende\nEinlassung des Angeklagten, es habe nach den Umständen\ndes Falls keine Gefahr bestanden, dass er bei der Vertretung der Frau irgendwelche Angaben, die ihm der Ehemann KB vei den vorhergegangenen Besprechungen gemacht\n\nhatte, gegen seinen früheren Auftraggeber hätte verwerten können. Dieser Gesichtspunkt, zu dem die Strafkamner\nwiederum überhaupt nicht Stellung genommen hat, ist sowohl für die standesrechtliche als auch für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos. Im übrigen waren\ndie Ergebnisse der Besprechungen, die der Angeklagte mit\nden Ehemann Ki gehapt hatte, bei der späteren Vertretung der Frau im Eherechtsstreit offensichtlich verwertbar; es war für den Angeklagten namentlich von Wert, zu\nwissen, dass es dem Ehemann Ki, der dreimal bei ihm\nvorgesprochen hatte, um die Ehescheidung herbeiführen zu\nlassen, nach seiner eigenen Sachdarstellung in Wahrheit\njedes Mal an ausreichenden Ehescheidungsgründen fehlte.\n\nIm übrigen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen,\ner habe bis zur Erstattung der Anzeige bei der änwaltskammer angenommen, dass der. Ehemann Kgpnit der weiteren Vertretung der Frau durch ihn einverstanden sei,\nund er habe, nachdem sich der Mann an das „bkommen \"einverständlicher Scheidung\" nicht gehalten habe, nunmehr\ngeglaubt, äie Belange der Frau \"unbedingt\" wahrnehmen zu\nmüssen. Hit dem Tingang der Widerklage des Fannes lag jedoch die Gegensätzlichkeit der von den Parteien des “hestreits wahrgenommenen Belange so offen zutage, dass es\nauch hier der Darlegung ganz besonderer Gründe bedurfi\nhätte, wenn die Strafkamier meinte, sogar von diesem\nZeitpunkt ab die Überzeugung ‘des Angeklagten von .der\nPflichtmässigkeit seines Verhaltens für unwiderlegbar\nerachten zu können. Das Ergebnis, zu dem der Tatrichter\ngelangt ist, lässt sich insoweit nach den bisherigen\nFeststellungen mit der vom Gericht zu beachtenden Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen.\n\n- 14 -\n\nFür die Zeit bis zur Zustellung der Widerklage ist\ndagegen auch hier die Prüfung nachzuholen, ob der Ange-\n\nklagte etwa im entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt\nhat.\n\nDie allgemeine Schlussbemerkung des angefochtenen\nUrteils, es lasse sich dem Angeklagten nicht mit restloser Sicherheit widerlegen, dass er sein Verhalten für\nerlaubt erachtet habe, ist nicht geeignet, die Freisprechung zu tragen. Sie steht 2.7. im Widerspruch wit,\nder eigenen Feststellung der Strafkemmer, dass das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten unerheblich sei (vgl\noben). Im übrigen ist nicht erkennbar, worauf sich der\nIrttum, der dem Angeklagten schliesslich: zugute gehalten\nwird, bezogen haben soll. Vor allem aber ist, falls oder\nsoweit die neue Hauptverhandlung zur Feststellung eines\nVerbotsirrtums führt, vom Tatrichter die Prüfung nachzuholen, ob dieser Irrtum verschuldet war.\n\nBei der neuen äntscheidung des Tatrichters wird es\nvon besonderer Bedeutüug sein, dass der Angeklagte, als\ner nach wiederholter Beratung des Shemanns KB die Vertretung der Frau übernahm, immerhin bereits zwei Jahre\nals Anwalt tätig war und dass er es, obwohl ihm die Anwaltskammer aus anüeren Anlass wiederholt Kissbilligungen\nausgesprochen hatte, unterliess, sich eingehend mit dem\nStandesrecht der Anwaltschaft vertraut zu machen und den\nRat eines älteren, erfahrenen Standesgenossen oder der\nAnwaltskammer einzuholen (vgl § 36 Abs 1 RAO vom 10. März\n1949). Dazu bestand für ihn umsomehr Veranlassung, als er\nsich nach seiner im Urteil wiedergegebenen Zinlassung nach\nZustellung der Widerklage des Ehemanns Ki Cedanken\ndarüber gemacht haben will, ob er unter diesen Umständen\ndie Frau noch weiter vertreten dürfe. ille diese Gesichtspunkte deuten darauf hin, dass ein etwaiger Verbotsirrtum\n\njedenfalls verschuldet war.\n\n-15 -\n\nFalls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich\nder Angeklagte infolge von Fahrlässigkeit in einem Verbowsirrtum befand, könnte seine Schuld bei der Strafzumessung gemäss der äntscheidung des Grossen Senats (B6Ghst &,\n209/211) nech den Ermessen des Tatrichters als vermindert\ngewertet werden.\n\nDie Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch\nGelegenheit haben, den Hinweis der Revision zu berücksichtigen, dess die Besprechungen zwischen dem Angeklagten und\n‚dem Amtsgerichtsrat Fu erst stattgefunden haben,\nals die von Klein bei der Anwaltskammer erstattete Beschwerde vorlag. Das wird für die Beurteilung des Beweiswerts der Haltung, Gie der Angeklagte bei jenen Aussprache\nan den Tag gelegt hat, gegebenenfalls von Bedeutung sein.\n\nDem Senat erschien es angemessen, die Sache gemäss\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu-\n\nrückzuverueisen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-850-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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