{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-20_4_StR_539_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"4 StR 539/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\nmg —n\n\noo en\n- _— >\n\n4 sın 539/52 NR\n\nImNiamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt :1lions R\n: geboren am 1914,\n\naus Tw, dort\n2. Ar Ehefrau Anna\n\ngeb. aug\n, geboren am in A reis m\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nlTandgerichts in Paderborn vom 19. April 1952 werden mit\nder Kassgabe verworfen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit bei beiden Angeklagten wegZällt.\n\nDie seit dem 19. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt, den Angeklagten auf die erkannten Strafen angerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEy ge oz 2 .-\n\nDu an\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen mehrerer gemeinschaftlich verübter Straftaten, und zwar wegen vorsätzlicher\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug,\nwegen versuchten Betruges, wegen Aufforderung zum Heineid in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung,\nund wegen -Anstiftung zur wissentlich falsclien Anschuldigung, ferner der Angeklagte Alfons RB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und die\nAngeklagte Ehefrau RB wegen Anstiftung zur Branästiftung zu Gesamtzuchthaus- und Gelästrafen verurteilt worden. Auch wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre und ‘die Fähigkeit. als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf die Dauer aberkannt. Dem Landwirt Heinrich Rp nat das Landgericht\nnach § 165 StGB die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung dieser beiden Angeklagten, soweit sie wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung ausgesprochen\nworden ist, binnen einem Monat seit Rechtskraft des Urteils im Yestfälischen \"Volksblatt auf ihre Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die auf verfahrensrechtliche Verstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen\nunbegründet. j\n\nI:\n\nDer Schuldspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug wird von den Feststellungen getragen. \\\n\nl. Das Landgericht hat auf Grund der gesamten Umstände vor und nach dem Brand in rechtlich unangreifbarer\n\nbe tn ne\n\n- 5.\n\nWeise angenommen, dass beide Angeklagten gemeinsam den\nEntschluss gefasst haben, die in nächster Nähe ihres\nwohnhauses gelegene Scheune anzuzünden, um die Versicherungssumme für die an der Scheune angebrachten\n\n\"Bin- und Anbauten\" und die darin untergestellten- landwirtschaftlichen Geräte und Wagen zu erhalten. Diesen\nplan haben sie \"in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als kittäter, indem jeder den Anteil des anderen\n\nan der Tat als eigenen wollte\", vorsätzlich in der Weise ausgeführt, dass die Ehefrau den Brand \"im vorherigen Einvernehmen und mit Einwilligung und Zustimmung ihres Ehemannes entfachte, zumindest aber bei der Entfachung des Brandes durch etwaige weitere, nicht ermittelte Komplicen in irgendeiner Form als Mittäter mitwirkte\",\nwährend der Ehemann sich absichtlich vom Hofe fernhielt,\nun den Verdacht der Brandstiftung besser von sich abwehren zu können,\n\nZu Unrecht vermisst die Verteidigung die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale der Brandstiftung durch\nden angeklagten Ehemann. Zur Annahme einer Mittäter-\n\n“ schaft ist beim Vorliegen des - hier ausdrücklich fest-\n\ngestellten - Täterwillens nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an der Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt, vielmehr kann sein Tatbeitrag auch in\neiner blossen Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung, besonders in einer geistigen, den Täterwillen des andern\nstärkenden .Nitwirkung bestehen. Nach den Urteilsausfühwungen hat sich der Ehemann RB nicht nur an der gemeinschaftlichen Planung der Tat, sondern auch an den\nVorbereitungshandlungen zur Brandstiftung beteiligt. Er\nbrachte die überversicherten Geräte und Wagen, die bis\n\nm\n\ndahin im Freien gestanden hatten, kurz vor dem Brand\n\nin die Scheune, damit sie dort mitverbrannten. Nehrere\nStapel Bretter, die vorher in der Scheune lagen, versteckte er auf dem Boden seines Wohnhauses unter Stroh\noder liess sie dort von anderen verstecken, um sie später der Versicherungsgesellschaft als mitverbrannt zu\nmelden. Schliesslich hat er seine Frau aufgefordert,\n\ndie Scheune während seiner Abwesenheit anzustecken, und\ndamit den letzten Anstoss zur Ausführung -der Tat gegeben.\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht aus dem gemeinsamen Interesse der beiden Angeklagten an der Besserung\nihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie mit der\nBrandstiftung erstrebten, auf ihren Täterwillen geschlossen. Es war daher nicht genötigt, den Sachverhalt auch\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der. Anstiftung zu erörtern, wie die Revision geltend macht.\n\nFehl geht auch die Revisionsrüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht sei von ihrer Schuld selbst nicht\nvoll überzeugt, weil es sich darüber nicht klar sei, ob\nsie als Alleintäterin oder nur als Nittäterin neben an-\n\nderen in Frage komme. Das.Urteil lässt keinen Zweifel daran\n\naufkommen, dass der Tatrichter von der Mittäterschaft beider Angeklagter in dem oben dargelegten Sinne fest überzeugt war und nur die Köglichkeit offenlassen wollte, dass\nweitere, nicht ermittelte Personen bei der Branälegung\nbeteiligt waren. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nSelbst eine Wahlfeststellung zwischen Allein- und Mittäterschaft wäre nicht unzulässig, weil es sich hierbei um\ngleichartige Beteiligungsformen gleichen Unrechtsgehaltes an ein und derselben Straftat handelt (vgl BGHSt 1,\n127). Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Ange-\n\n.—.—_\n\n.\nor an\n\nPr .\nVe hen wen na\n\nklagten zu entscheiden ist, hat die Strafkammer hiernach nicht verletzt. Wach den obigen Darlegungen kann\nauch kein unlösbarer Widerspruch darin gefunden werden,\ncass die Shefrau Rh bei der rechtlichen Würdigung\nals Littöterin bezeichnet wird, während das Urteil in\nanderem Zusarmenhang darlegt, dass sie die Scheune im\nBinvernehmen mit ihrem ijann und auf dessen Zufforderung\nin Brand gesetzt hat. Die allein an die ‚rau gerichtete\nAufforderung des Liannes schliesst auch denkgesetzlich\nnicht aus, dass das Inbrandsetzen der Scheune nicht von\nder “rau allein, sondern - wie es das Landgericht für\nmöglich hält - unter lütwirkung weiterer Tatgenossen\nausgeführt wurde.\n\nDie übrigen Lierkmale der Brandstiftung und des\nVersicherungsbetruges sind ebenfalls einwandfrei dargelegt. Beide Angeklagten wussten, dass die Scheune, einschliesslich der von dem Ehemann vorgenommenen Lin- und\nAnbauten, dem Verpächter gehörte. Zuden lag die Scheune\ndem fiohnhause der Angeklagten sn nahe, dass sie geeignet war, diesem das Feuer mitzuteilen (§ 308 StGB). Terner wussten die Angeklägten, dass sie auf die Versicherungssunre, deren Auszahlung sie mit der Brandstiftung,\ndurch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles, erstrebten, keinen Anspruch hatten.\n\n2. Die von der Verteidigung gegen das Verfahren und\ndie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erhobenen Deanstandungen sind sämtlich unbegründet.\n\nDie Art der Verhandlungsführung des Tatrichters\nentzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Die\nengebliche \\usserung des Vorsitzenden beim Beginn der\n\n-6 -\n\nVerbendlung, der angeklagten Ehefrau werde das Lachen\nnoch vergehen, lässt nicht auf Voreingenommenheit schliessen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger haben\ndiesen Verweis auch nicht zum Anlass genommen, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen\n\n(88 24, 25 St?20); die Revision darf deshalb nicht nachträglich auf diesen Vorgeng gestühzt werden.\n\nDer Vorsitzende war entgegen. der Imsicht des Verteidigers hefugt, den Zeugen, ir nt) seiner Vernehmung, um eine unrichtige Aussage zu verhindern, nochmals eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen, und ihn auf\ndie strafrechtlichen Folgen seiner unrichtigen Aussage\nnachdrücklich hinzuweisen (BGH Urteil vom 23. September\n1952 - 1 StR 750/51, zum Abdruck bestimmt).\n\nOb das Ergebnis der Hauptverhandlung mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmt, darf das nur mit der Nachprüfung der richtigen Gesetzesanwendung befasste Revisionsgericht nicht entscheiden. Eine Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel für den Angeklagten\" kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter selbst von der Schuld des '\nAngeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung\n‘ist jedoch - wie oben näher dargelegt ist - nach den Drteilsgründen nicht erfüllt.\n\nÜber die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen hat\nder Tatrichter nach seinem. Ermessen zu entscheiden. Er\nist rechtlich nicht gehindert, auch einem Geistesschwachen.Glauben zu schenken. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des schwachsinnigen Mitangeklagten Franz\nKM unter Zuziehung eines Sachverständigen und auf\nGrund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhand-\n\n=\n\n-7-\n\nJung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass\npranz KB ehrlich bemüht war, die Wahrheit zu sagen,\nund auch fähig ist, einfache Lebensvorgänge richtig\n\nzu erfassen, weil sein Schwachsinn sich hauptsächlich\n\"in einem Versagen des Schulwissens\" zeigt, während\nsein praktisches Lebenswissen wesentlich besser\" ist.\nAnzeichen einer krankhaften Lügenhaftigkeit sind bei\nihm ebenfalls nicht hervorgetreten; um Vorgänge zu erfinden, mangelt es ihm an Phantasie. Seine Äurch den\nSchwachsinn bedingte, leichte Beeinflussbarkeit hat die\ngtrafkanmer berücksichtigt und festgestellt, dass Knoke\nnicht zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflusst worden ist. Die Ursachen seiner wechselnden Einlassungen in\nseinen früheren Strafverfahren wegen Brandstiftung und\nim gegenwärtigen Verfahren über den Anlass zur Inbrandsetzung des RB schen Waldes hat sie geklärt und sich\ndavon überzeugt, dass Kg von den Beschwerdeführern\nzun Yiderruf seiner früheren, sie belastenden Angaben\nbestimmt worden ist. Das steht auch im Einklang mit dem\nVerhalten der Angeklagten gegenüber anderen Beweispersonen, die sie nach den Urteilsfeststellungen zur Erteijung wnrichtiger Bescheinigungen und zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst haben. Ein Verstoss gegen die\nDenkgesetze und die Lebenserfahrung kann nach alledem\nnicht darin gefunden werden, dass die Strafkammer neben\nanderen wichtigen Beweisanzeichen für die Schuld der\nbeiden Angeklagten auch die Angaben des Mitangeklagten\nN Yu ihren Ungunsten verwertet hat, zumal dieser\nnach dem festgestellten Sachverhalt immer im besten Einvernehmen mit den Beschwerdeführern gelebt hat. Die von\nder Verteidigung bezeichneten weiteren Vorgänge in der\nHauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Re-\n\n-8-\n\nvisionsgerichts. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten der Bekundungen der\nBeweispersonen im Urteil auseinanderzusetzen.\n\nDieses gilt auch für die Verwertung der Aussage\ndes litangeklagten SCHEEEEB der in dem früheren Verfahren gegen Ki wegen Brandstiftung die ihm von den\nBeschwerdeführern aufgetragenen Bekundungen widerrief,\nals er sie beschwören sollte. Auch wenn er sich noch in\nder Hauptverhandlung in Widersprüche verwickelt haben\nsollte, wie die Revision geltend macht, wäre die Strafkammer befugt, seinen Angaben nach ihren Ermessen teilweise zu glauben.\n\nDem Entlastungszeugen SO rat Ger Tatrichter nicht nur wegen seines nahen Verwandschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführern keinen Glauben geschenkt,\nwie die Revision meint, sondern vor allem wegen seines\n\"völlig ungünstigen Eindrucks\" in der Hauptverhandlung.\n\nDie Vornahme einer Ortsbesichtigung zur Prüfung, ob\nder Mitangeklagte Kg am Abend vor dem Brande dem Beschwerdeführer von der Küche bis zur Schlafzimmertür\nungesehen folgen und dort die Aufforderung Rp an\nseine Frau, die Scheune in.seiner Abwesenheit anzuzünden, hören konnte, war nach der im Urteil geschilderten\nSachlage nicht erforderlich. Das Landgericht hat die\nGlaubwürdigkeit dieser Bekundung eingehend geprüft und\ndie innere Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorgangs im\nUrteil dargelegt. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann dem gegenüber nicht däls berechtigt\nanerkannt werden.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die als Beweis-\n\ne__ _\n>\n\n-9-\n\nanzeichen ‘verwerteten Umstände vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Revisionsausführungen zielen ersichtlich darauf ab, anstelle der rechtlich unangreifbaren Türdigung des Tatrichters, die auch keinen Verstoss\ngegen die Denkgesetze enthält, eine andere Auslegung der\nfestgestellten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig;\ndarauf, dass \"diese Tatsachen auch eine andere naheliegende Deutung zulassen, kann sich die Revision nicht berufen. Dass ‘der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern\nvor dem Brande schon mehrfach wegen erheblicher Schuldbeträge gemahnt worden war und ausserdem im Mai 1951\nmehrere Wechser einzulösen hatte, dass ferner eine erhebliche Überversicherung vorlag und sich beide Angeklagten mindestens der Überversicherung der Wagen und des\nDreschsatzes. bewusst waren, ist im Urteil bindend festgestellt, Der, von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Erfahrungssatz, dass Versicherungsnehmer häufig\neine Überversicherung eingehen, weil sie glauben, nur auf\ndiese Weise beim Eintritt des Versicherungsfalles ihren\nwirklichen Schaden ersetzt zu bekommen, ist für die -\nvom Landgericht bejahte > Frage bedeutungslos, ob sich\ndie Beschwerdeführer durch”äie Überversicherung dazu bestimmen liessen,: die versicherten Gegenstände in Brand\n\"zu setzen, um mit der Versicherungssumme ihre Schulden\nzu bezahlen; Hierfür ist :auch der von der Verteidigung\nhervorgehobene Umstand belänglos, dass die Beschwerdeführer wussten, sie würden das Brandgeld erst in einigen\nlonaten erhalten. Der Nitangeklagte Kb scheidet entgegen der Annahme der Revision für diese Brandstiftung\naus, weil er nach den Urteilsfeststellungen in der Brandnacht bis zum Morgen sinnlos betrunken im Stall seines\nelterlichen Hauses gelegen hat.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nII,\n\nDie äusseren und inneren Merkmale :des versuchten\nBetruges zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft\nsind ausreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer\nhat die Frage nach der Brandursache in der Schadensanzeige mit \"unbekamt\" beantwortet und- ausserdem bewusst falsche Angaben über die Höhe des Brandschadens\ngemacht. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis\nder angeblich mitverbrannten Wäschestücke aufgestellt\nund bei der Beschaffung der unrichtigen Bescheinigung\ndes Siekmann über den Verkauf der wahrheitswidrig als\nverbrannt gemeldeten drei Sack Bindegarn mitgewirkt.\nNach dem Urteilszusammehhang wussten beide. Angeklagten, dass die Angaben über die Brandursache und die Höhe des Brandschadens falsch waren, und dass sie keinen\nAnspruch auf Schadensersatz hatten. Sie haben bei Geltendmachung des Versicherungsanspruchs in bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken gehandelt, indem jeder den Tatbeitrag des anderen als eigenen wollte. Da ihnen die\nSchadenssumme nicht ausgezahlt ‘wurde, ist der angestrebte Erfolg nicht eingetreten.’ Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugos ist hiernach rechtlich nicht zw beanstanden:\n\ner\n\nAuch die übrigen Schuldfeststellungen lassen keine\ndie Beschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung\nerkennen- Die Angriffe der Revision erschöpfen sich auch\ninsoweit in unzulässigen Beanstandungen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und in der - wie schon\n\nerwähnt - unbeachtlichen Rüge der Unrichtigkeit von Ur- j\n\nteilsfeststellungen.\n\n- 11 -\n\nN\n\n- 11 -\n\nDie erfolgreiche Aufforderung der Beschwerdeführer\nan die Witangeklagten KO una SW: bei der Polizei und in der Hauptverhandlung des früheren Verfahrens\ngegen Kg wegen Brandstiftung im Beisein des Staatsanwalts wahrheitswidrige Aussagen gegen den landwirt\n5 zu machen, durch die dieser der Anstiftung des Kg\n@: seinen - Rs - eigenen Wald in Brand zu setzen\nund alsdann die Ehefrau Ri als Anstifterin zu dieser Tat anzugeben, beschuldigt wurde, hat das Landgericht\nohne Rechtsifrtum als Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs 1 StGB gewürdigt. Die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern in Tateinheit damit begangenen Aufforderung des\nMitangeklagten Sb, seine falsche Aussage als Zeuge\nzu beschwören,” geht insofern von rechtlich unzutreffenden Erwägungen aus, als der Begriff des Versuchs des\nMeineidverbrechens verkannt und die tateinheitliche Be-'\ngehung einer Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage für unmöglich erachtet wird. Wer mit dem |\nEntschluss, einen Meineid- zu leisten, falsch aussagt,\nbeginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmit der Ausführung dieses Verbrechens erst durch Sprechen der Eidesworte; denn die falsche Aussage ist noch\nkeine Ausführungshandlung, sondern nur die Voraussetzung\ndes Weineides. Der von vornherein gefasste Entschluss\ndes SEM, seine falsche Aussage auf keinen Fall zu\nbeschwören, ist daher für die rechtliche Würdi. rung der\nTat der Beschwerdeführer unerheblich. (BEHSt, L,, „24, 243,\nff). Die Aufforderung der beiden Angeklagten, m\nsolle in einem bestimmten Sinne der Wahrheit zuwider\naussagen und diese Aussage ‚beschwören, ist auch dahin\nzu verstehen, dass dieser je nach den Umständen einen\n\n- 12 -\n\n- 12°\n\nMeineid leisten oder, falls es zu seiner Vereidigung\nnicht kommen sollte, jedenfalls falsch aussagen solle\nSCHEEEED hat zunächst uneidlich falsch ausgesagt und\nseine Bekundungen widerrufen, als er sie beschwören BE\nsollte. Die Aufforderung zum Meineid blieb hiemach „u\nzwar erfolglos, dagegen hat er die ihm gleichzeitig angesonnene Straftat der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage begangen. Die Beschwerdeführer haben sich daher\nin diesem Falle der Aufforderung zum Meineid in Tatein- !\nheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung und mit Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage schuldig gemacht (BGHSt 1, 241). Sie sind\njedoch dadurch, dass sie nur der Aufforderung zum Mein- Ni\neid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen\nAussage für schuldig befunden worden sind, nicht be-\n\n»\n\nschwert. ”\n\nDie Verurteilung der Ehefrau Rp \"es en Anstiftung\ndes Mitangeklagten Kg zur Inbranäsetzung des Rap schen\nWaldstücks begegnet nur deshalb rechtlichen Bedenken, weil\ndas Lanägericht zwischen den beiden zeitlich auseinanderliegenden Anstiftungshandlungen der Beschwerdeführerin zu\nden von KR begangenen beiden selbständigen Verbrechen\nder vollendeten und versuchten Brandstiftung Handlungs-\n“einheit angenommen hat, obwohl nach der Sachdarstellung\nmehrere zeitlich voneinander getrennte Handlungen zu mehreren selbständigen Straftaten vorliegen. Es ist zwar\nrechtlich röglich, eine Mehrzahl von Anstiftungshandlungen zu verschiedenen, selbständigen Straftaten desselben Täters oder mehrerer Täter als fortgesetzte Handlung\nzu würdigen (RGSt 70, 344, 349; 386.22). Jedoch genügt\nhierzu nicht die Feststellung \"eines nach der ersten erfolgreichen Aufforderung fortwirkenden, auf den gleichen\nErfolg gerichteten Vorsatzes\", der hier allein für nach- !\n\n.\n.\n\nwerte rn 7 -\nRe En\n\n- 2, - ‘\n\n.\n“=\n\nDa A 2a\n\n. .\n.\nurn Para =\n\n[22275\nET Dupe- zu\n\n-.\"_\n\n-,\n\n.„sr\n,\n\nDr\n\n- 13 —-\n\n- 1 m mn mm os\n\n- 13 -\n\ngewiesen erachtet worden ist. Vielmehr muss der Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein auf den Gesamterfolg, in\nvorliegendem Fall also auf die durch die mehreren Anstiftungshandlungen zu erreichende Vernichtung eines\nbestimmten Waldbestandes des Landwirts Rep gerichtet.\ngewesen sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann\ndem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Durch\ndie Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat ist die\nBeschwerdeführerin jedoch nicht benachteiligt.\n\nDer Schuldspruch gegen den angeklagten Ehemann Rp\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung beruht insofern auf Rechtsirrtum, als das\nLandgericht zwischen diesen beiden Vergehen Tateinheit\nangenommen hat, weil \"eine Handlungseinheit in natürlicher Betrachtung\" vorliege. Der Beschwerdeführer hat\n20 DI! von den ihm von Johannes Kg zur Bezahlung der\nGebührenforderung des Verteidigers seines Sohnes anvertrauten 70 Di für sich behalten, um sie mit den Mitangeklagten Franz Kg und SH \"zu versaufen\". Sodann hat er die ihm von Franz KÜMB übergebene Quittung\nüber die Zahlung weiterer 30 DM an den Verteidiger von\nSCEEBEEN auf 50 DM verfälschen lassen, um Johannes Ki\nüber die Höhe der geleisteten Zahlung zu täuschen. Tateinheit könnte entgegen der Ansicht des Landgerichts\ntrotz des inneren Zusammenhangs dieser beiden Vorgänge\nnicht begründet werden, weil es an der tatsächlichen Voraussetzung mangelt, dass die Ausführungshandlungen der\nbeiden Straftaten wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Her-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nstellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt\n\nhat (R6St 96, 58; 59, 317; 60, 39, 241; 66, 346; 68,\n\n216; HRR 1942, 420). Der Rechtsverstoss benachteiligt\nden Angeklagten indes nicht.\n\nu IV.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine\ndie Angeklagten beschwerende Rechtsverletzung erkennen.\nRechtsirrtümlich ist indes die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs 1 StGB. Diese Massnahme ist bei\neiner Verurteilung aus § 159 StGB nicht zulässig, wie\nsich aus der Entstehungsgeschichte des § 161 StGB und\nder Fassung des Abs 2 dieser Vorschrift ergibt, weil die\nAufforderung zum Meineid hinsichtlich der Nebenfolgen\neine Straftat eigener Art darstellt, für die insoweit\nnur die Bestimmung des § 161 Abs 2 StGB gilt (BGHSt 1,\n241, 244).\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist\ndagegen, weil die Beschwerdeführer zu Zuchthausstrafen\nverurteilt sind, schon nach § 32 Abs 1 StGB zulässig.\nAus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht diese Nebenstrafe wegen der Verwerflichkeit\ndes verbrecherischen Verhaltens der beiden Angeklagten\nauch dann verhängt hätte, wenn es die Anwendung des\n\n- 15 -\n\nze. te\n[r\n\n“ « ”\nre nt.\n\nI.\n..\n\n.\n- Fe 3\nni\n\nwur”\n\n-.\n\nP}\n\nor\nDe En Er PR\n. .. ..\n\nen\n[4\n\n%\n|\n%\n\n1. -\n\nrm men en EETRPED Tr our\n\n- 15 -\n\n§ 161 Abs 1 StGB nicht als zwingend vorgeschrieben\nerachtet ‘hätte.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind hiernach mit\nder Massgabe zu verwerfen, dass der Ausspruch über die\n\nEidesunfähigkeit wegfällt.\n\nGroß Krumme Hörchner\n- Hülle Dr. Augustin '\n\n..\nke} .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-539-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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