{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-20_4_StR_434_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"4 StR 434/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Henriette B ED , zev. zei: aus\nMEERE, dort geboren am EEE 1911,\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter... Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt, 0) in der Verhandlung,\nBundesanwalt MMBhrei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkunägbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in nünster in West-\n\nfalen vom 4. April 1952 samt den zugrunde\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\n.\n=\nlt. 50 Wenn ee OR\n\n«\n6\n\n.\nmsn\n\ns ’\nE25\n\n- 2.\n\nGründe s\n\nDie in dieser Sache rechtskräftig wegen Abtreibung\nverurteilte Mitangeklagte Ch unterbrach bei der damals 17 Jahre alten Christel Sp, die iu zweiten\nMonat schwanger war, auf deren Bitten und auf Drängen der\nAngeklagten die Schwangerschaft durch Einspritzen von\nSeifenlauge in die Gebärmutter unä liesg sich dafür eine\nVergütung von 80 DM geben. Die Angeklagte beglei tete die\nSCHEEEEEED zu der Abtreiberin und veranlasste den bei ihrem\nEintreffen zufärlig anwesenden Ehemann. - CE, mit ihr\nin den Garten zu gehen und dort während des Eingriffs zu\nverweilen; ‘weil. sie fürohtete, „er werde dis Vornahme von\nAbtreibungshandiungen in seiner. Wohnung, ni ‚cht dulden. Das\nLanägerichb hat die Angeklagte ‚Wegen. ‚Beihilfe, zur Selbstabtreibung der Sb und wegen. Beihilfe zu der von\nder Angeklagten Ch vegangenen Fremdabtreibüng zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. Ihre. Revision, die auf\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sach-\n\nlichen Strafreckts gestützt wird, hat Erfolge.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet. Die Beschweräeführerin, der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nur ein ‘Vergehen ‘der Beihilfe zu der von der\n\nSCENE besangenen Selbstabtreibung (§§ 49, 218 Abs 1\n.stGB) zur Last gelegt war, wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen,\ndass \"in der Entfernung‘ ‚des Ehemannes, COS aus der Küche\n\neine Beihilfe zu der.von.der: ‚Angeklagten CE pezeneenen Abtreibung gefünden werden könne\"; .demgemäss wurde\nsie \"über den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt\" belehrt. Sodann wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich in dieser\nHinsicht zu verteidigen. ‘Die Revision vermisst hier mit\n\n.\n\n- 2.100 rer wur\n\n“ eine Tat in Trage kan, die nicht nur wegen Rückfalls ein\n- Verbrechen ist .($.:140 Abs 1 Nr 2 ‚stP0). Dies folgt aus dem\n“ Zweck’ der erst durch das Gesetz zur #iederherstellung der\n\n\"des rechtsunkundigen Beschuldigten .zu erhöhen (BEHst 1,\n\n:\nruht, Zur .\n“ Fa Ze Fr BE „8 ..ı_., ut,\n\nRecht eine Belehrung der Angeklagten, die keinen Verteidiger gewählt hatte, über ihre Befugnis, die Bestellung eines\nPflichtverteidigers zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin\ninfolge - irriger - Beurteilung der in der Anklage bezeichneten Straftat-als Vergehen nicht schon mit Zustellung der\nAnklageschrift gemäss § 201 Abs 1 Satz 3 StPO auf jenes\nRecht hingewiesen worden war, musste dieser ‚Rinweis spätestens in der 'Hauptyerhandlung nachgeholt werden, sobald\nder Tatrichter erkannte, dass als Gegenstand der Aburteilung\n\nRechtseinheit vom 12. September 1950 (B6B1 S 455) eingeführten Belehrungspflicht, den rechtsstaatlichen Schutz\n\n302). Auch hätte die veränderte Sachlage - worauf sich die\nRevision ebenfalls zutreffend beruft - dem Vorsitzenden Verenlassung geben müssen, die Angeklagte darauf hinzuweisen,\ndass sie nach § 265 Abs 4 StPO Aussetzung der Verhandlung\nzur weiteren Vorbereitung der Verteidigung verlangen könne\n(R6St 65, 246). Nach Läge der Sache lässt. sich nicht eusschliessen, dass das Urteil auf dem yerfahrensverctose be-\n\nDar Ne\nSry\n\nAuch aie rechtliche »ürdigung der sat durch das angefochtene Urteil: ‚ist ..nicht- ‚£rei: ‚von, Rechtsirrtum. Sie beruht\nauf der vom Reichsgericht (Rast 12, 402; 74, 21) zuletzt\nvertretenen, vom Bundesgerichtshöf nicht übernommenen Auffassung; ‘die Tat der Schwangeren und die, der Abtreiberin;\nzu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bildeten\nzwei rechtlich von einander unabhängige Straftaten in Sinne\ndes § 218 Abs 1 und Abs 5 StGB. Bei natürlicher Betrachtung\n\n.\n”\nEy\n“\nx\n.\n\nweise handelt es sich Jedoch um einen einheitlichen Tatablauf, einen von der Schwangeren und der ‚Abtreiberin gemeinschaftlich unternommenen Angriff auf dasselbe’ Rechtsgut, das keimende Leben. Während die Schwangere, die ihre\nLeibesfrucht selbst abtreibt oder diesen 3 Aingriff an sich\nvornehmen lässt, nach § 218 Abs 1 StGB milder zu bestrafen\nist, gilt für jeden anderen an dieser ‘Straftat. Beteilig-\n\nten die schwerere Strafdrohung des Abs 3, ohne Rücksicht\ndarauf, ob er die Frucht allein abtötet oder nur daran teil-\n\n‚nimmt (BGHSt 1, 139, 249). Die Beschwerdeführerin hat sich\n\ndaher durch ihre verschiedenen auf denselben rechtswidrigen Erfolg gerichteten Handlungen, mit denen sie. sowohl\ndie Tat der Schwangeren als auch die der Abtreiberin förderte, nur der Teilnahme an einem Verbrechen des § 218\nAbs 3 StGB schuldig gemacht.\n\nVon dieser Rechtsgrundlage aus wird der Tatrichter\nauch zu einer anderen rechtlichen Würdigung des von der\nAngeklagten in der Wohnung der Abtreiberin gefassten Entschlusses, die Ausführung der Tat dadurch zu sichern, dass\n\nsie den wider Erwarten anwesenden. Ehemann I zum Ver-\n\nlassen der Wohnung bewog, gelangen können... Nach Lage der .\nSache stellen die verschiedenen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin eine natürliche RBinheit dar; so ‘dass ihre Verur- -\nteilung wegen einer einheitlichen Straftat in Erwägung“ zu\n\nx\n\n0. u. “ De via D\nNa . 3 eh. REN N\nnn. x\nx .\n. zR “a\n\nziehen ist. IE\nRechtliche Bedenken bestehen ferier: dagagen, dass ‚das\nLandgericht das Verhalten.der Angeklagten nur als Beihilfe\nangesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die ‚Beschwerdeführerin die’Mitangeklagte cos zweimal aufgesucht, um sie zur Unterbrechung der Schwangerschaft zu bestimmen. Infolge ihrer Bemühungen und der Rücksprache der\n\nMamas 0%\n\nNam\n\nZe 7 DER FRE\n\nrn | mu.\n\nTen en en\n\n-5-\n\nSCENE willigte die Abtreiberin schliesslich ein, den Eiygriff vorzunehmen. Das legt die Annahme nahe, dass sie von\nder Beschwerdeführerin, möglicherweise gemeinschaftlich mit\nder Schneider, zur Abtreibung angestiftet worden ist. Alsdann gehen die Beihilfehandlungen in der schwereren Beteilgungsform der Anstiftung auf (RGSt 62, 74).\n\nWegen der -erörterten Gesetzesverletzungen muss das an-\n\ngefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Lendgerilht\n\nzurückverwieren ‘werden. .\n- Rx\n\nGroß . . Krumme .. 3: „Hörchner\n\nHülle . . Pr. 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