{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-20_4_StR_271_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"4 StR 271/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"% ru nr\n\nrund Zz——\nDe a\n\n— Size _ I\n\n4 StR 271/52\n\npe, Sl\n2299 0710\"\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Altmetallhändler Theodor T EEE zus\n\nDEMEEER, geboren am GEMEEEEED 1927 in Damp.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nfür Recht erkamt:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\n' Bundesanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkunüsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nGrossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht in Bocholt vom 19. November 1951, soweit\n\nes den Angeklagten TB petriffi, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an\ndas Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch tiber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee\n\nN\n\n.\n.\n- - ..\nuns ma nn.\n\n‘mehr, da eine Tat in Frage kam, die ein Verbrechen ist, die\nBelehrung des Angeklagten verbunden werden müssen, dass er\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe vön neun ‘Monaten verurteilt worden; ausserdem wurde ihm\nder Handel mit Altmaterial jeder Art auf die Dauer von drei\nJahren untersagt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nl. Die Rüge der Verletzung der Er 140 Abs I Nr 2 und\n\n201 Abs 1 StPO greift durch. Gegen den Angeklagten war das\nHauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift ergab sich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht, dass er gewerbsmässig gehehlt habe\n\n(§ 260 StGB). Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass er\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt werden könne. Mit\ndiesem gemäss § 265 StPO gebotenen Hinweis hätte aber nun-\n\nulm sum. .\n\ndie Bestellung eines Verteidigers beantragen könne (§§ 140 Abs 1\nNr 2 und Abs 3, 141 Abs 2 und 201 Abs 1 StPO; BGHSt 1, 302).\nDie Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass diese\nBelehrung stattgefunden hat. Ein Verzicht des Angeklagten\n\nauf sein Recht, einen Pflichtverteidiger zu verlangen, liegt\nnicht vor. Die Feststellungen lassen Zweifel offen, ob der\nAngeklagte gewusst hat, dass ihm infolge Veränderung der\nRechtslage auf Antrag ein Verteidi iger bestellt werden müsse.\nZwar ist er nicht als gewerbsuässiger Hehler verurteilt worden. Der Aufgabenkreis des bestellten Verteidigers wäre\n\njedoch nicht auf die Abwehr des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit beschränkt ‚gewesen. Hätte daner der Vorsitzende den\nAngeklagten belehrt. so ist nicht auszuschliessen, dass\n\ndieser einen Pflichtverteidiger beantragt, und dass dessen\n\neen\n\net\nmartnsı\n\nMitwirkung Schuldspruch und Strafausspruch beeinflusst hätt,\nDas Urteil kann sonach auf der gerügten Rechtsverletzung\nberuhen, Das Landgericht hätte überdies dem Angeklagten\nschon deshalb einen Pflichtv rerteidiger bestellen müssen,\nweil es den Ausspruch eines Berufsverbotes in Erwägung\ngezogen hatte. Diesen Verfahrensverstoss (§§ 140 Abs 1\nNr 3, 338 Nr 5 StPO) hat die Revision nicht gerügt. Irrig\nist allerdings deren Auffassung, die Rüge der Verletzung der\n§ 8 140 Abs INr 2, 201 StPO müsse schon deshalb zum Zuge\nkommen, \"weil die Hauptverhandlung in, Abwesenheit eines\nVerteidigers \"stattgefunden habe, dessen.Anwesenheit das\n\"Gesetz vorschreibe, Der unbedingte Revisionsgrund des\nN ey 338 Nr 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs 1 Nr _2 StPo\n“ ” wäre nämlich erst, dann gegeben, wenn ein Antrag im Sinne\n'des § 140 Abs 3 StPO in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellt worden wäre. Das, ‚ist aber nicht gesche-N '\" hen. Die Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm\nE - vom 10. April 1951 (NW 1951 8, 615) versagt,.weil-in dem\nBEE dort entschiedenen Falle entgegen der Bestimmung ‚des\n\"$\"140 Abs 2 StPO ein Verteidiger nicht bestellt worden\n\" \" jst; damals kam es also nicht darauf? en, ob rechtzeitig\nein’ Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ge-\n\ntn din\n\nstellt worden war. .. os,\n\n. m #8.\n\n2672\n\nDie Verfahrönsrüge mas daher zur. Aufhebung des\nUrteils führen (Rast 68, 397).\n\n2. Auf die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr\n\nan. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht indessen@legenheit haben, die Beanstandungen der Revision\n\nüber die Preisansätze für Blei, die das Urteil ohne nähere Begründung als offenbar handelsüblich den Ankaufspreisen des Angeklagten gegenüberstellt, auf ihre Berechtigung\n\nnachzuprüfen,.\n\nDas Landgericht wird ferner vor etwaiger Untersagung der Berufsausübung prüfen müssen, ob nicht bereits\nder Ausspruch einer empfindiichen Freiheitsstrafe und\ndie Wirkungen ihres Vollzugs den Angeklagten künftig\nvon der Begehung neuer Hehlereien abhalten werden, sowie,\nob weniger einschneidende Massnahmen, etwa die Stellung\nunter Polizeiaufsicht, neben einer Freiheitsstrafe zum\nSchutze der Öffentlichkeit ausreichen.\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nHülle Dr. Augustin\n\n00 nee hehe ET DENT ZN ar =\n\nor\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-271-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-271-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.780181+00:00"}}