{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-20_4_StR_133_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-20","aktenzeichen":"4 StR 133/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a sn. 133/52 2299 085 “\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Johann P ip zus TRIER.\n\ngeboren am EEE 1916 in Kup; Kreis DW.\n\nwegen Meineids -\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Lorarrr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekreiär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Münster in Westfalen vom 2. November\n1951 mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAls Zeuge in einem bürgerlichen Rechtsstreit beschwor der Angeklagte, er habe mit der Kindesmutter weder in der gesetzlichen Empfängniszeit noch vorher geschlechtiich verkehrt, obwohl er ihr etwa zwei Jahre zuvor beigewohnt hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\n(§ 154 StGB), begangen als Ehemann im Eidesnotstand\n(§ 157 StGB), unter Aänwendung des § 51 Abs 2 StGB zu Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde wendet sich zunächst dagegen, dass der Vorsitzende die Zeugin Anna NlB, die\nKindesmutter, dem Antrage des Verteidigers zuwider vereidigt habe; sie erblickt darin einen Verstoss gegen\n§ 60 Nr 3 StPO. Die Sitzungsniederschrift bestätigt das\ntatsächliche Vorbringen der Revision. Die Zeugin hatte\nin der ersten Hauptverhandlung, am 31. Oktober 1950, unter Eid bekundet, sie habe mit dem Angeklagten nicht\ngeschlechtlich verkehrt, auch nicht vor der gesetzlichen\nEmpfängniszeit; er habe ihr wohl unter das Kleid gegriffen und ihr Bein berührt, ‚auf, ihren Widerstand hin aber\nvon ihr abgelassen. Diese \"Aussage war jedoch unrichtig,\nwie die Zeugin schon am 20. Januar 1951 aus eigener Veranlassung zu Pretokoll des Einzelrichters der Zivilkammer I des Landgerichts in Münster in dem erwähnten Unterhaltsrechtsstreit erklärt hat. Die Zeugin hat bereits\n\n- 3 -\n\n“1.\n\n-_\n\ns\nRn WR 5 Ar\n\ndamals zugestanden, dass sie sich am 31. Oktober 1950\nin dieser Strafsache eincs Meineids schuldig gemacht\nhabe. Diese Selbstbezichtigung hat die Zeugin, belehrt\nüber ihr Recht aus § 55 StPO, auch in der Hauptverhandlung, auf der das angefochtene Urteil beruht, aufrechterhalten; sie wollte damals durch ihre falsche Aussage\nden Angeklagten vor einer Bestrafung wegen Meineids\nschützen, wie der Tatrichter feststellt. Dass sie zum\nKeineid genötigt worden ist (§ 52 StGB), kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Zeugin hat sich dennach in der ersten Hauptverhandlung zugleich mit dem Meineid einer persönlichen Begünstigung des Angeklagten im\nSinne von § 257 StGB schuldig gemacht, die durch den Widerruf gemäss § 158 StGB nicht aus der Welt geschaffen\nworden ist. Die Zeugin durfte daher in der letzten Hauptverhandlung nach § 60 Abs 3 StPO wegen ihrer früheren Begünstigung nicht mehr vereidigt werden (BGHSt 1, 360,\n363). \" .\n\nDer Verstoss ist indessen nicht unheilbar. Ein Urteil beruht nur dann auf einem Verfahrensfehler der erwähnten Art, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung\ndem Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben\nmüssen, möglicherweise um der Vereidigung willen grössere Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Das kann hier mit\nSicherheit ausgeschlossen werden. Das Urteil besagt nämlich: \"Das Gericht hätte der Zeugin übrigens auch geglaubt, wenn sie unbeeidigt geblieben wäre. Das Gericht\nsah aber keine Möglichkeit, von der Beeidigung Abstand\nzu nehmen.\" Der Umstand, dass eine mit dem Eide bekräf-\n\n-4-\n\ntigte Aussage nicht als eidlich gewertet werden soll.\nverändert jedoch für die Beteiligten wesentlich die Beweislage und kann ihnen zu weiteren Beweisamträgen Anlass geben. Das Reichsgericht hat daher zutreffend die\nTatrichter für verpflichtet gehalten, wenn sich - spätestens bei der Beratung - ergibt, dass sie einen Zeugen zu Unrecht vereidigt haben, dies in der Hauptverhandlung kundzutun, damit sie den Beteiligten Gelegenheit\ngewähren, weitere Beweisamträge zu stellen (RGSt 72,\n\n219, 220). Das hat die Strafkammer nicht getan, weil\n\nsie das Verhalten der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung nicht als ein Eideshindernis erkannt hat. Der\nAngeklagte ist dadurch möglicherweise in seiner Verteidigung beschränkt worden, denn der Senat vermag nicht\nauszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wäre er auf\ndie wahre Rechtslage hingewiesen worden, Anträge gestellt\nhätte, die das Ergebnis der Beweisaufnahme hätten beeinflussen können.\n\nDen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, wegen der\nwechselnden Darstellung der Zeugin ein psychiatrisches\nGutachten über den Geisteszustand und ein psychologisches\nüber ihre Glaubwürdigkeit einzuholen, hat die Strafkanmer in der Hauptverhandlung mit dem psychiatrischen\nSachverständigen erörtert und dann im Urteil danin beschieden, dass sie sich auf Grund der richterlichen Erfahrung im Umgang mit Zeugen die erforderliche Sachkunde\nzutrauc, die Persönlichkeit dieser Zeugin nach ihrem Auftreten in der Hauptverhandlung und der Art ihrer Aussage\nselbst zu beurteilen. In dieser Begründung tritt keine\n\n-5-\n\n. . .\n(al ee DE NE en mn\n\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO zutage, wie die Revjision darzilegen sich bemüht.\n\nDie Verfahrensbeschwerden erweisen sich demnach\nnur teilweise als begründet.\n\nDer Sachrüge kann kein Erfolg beschieden sein.\n\nIn einer eingehenden Würdigung der Beweise hat das\nLandgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner traumatischen Epilepsie sich noch\nim Beweistermin an den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter erinnerte und dass er daher bewusst der Wahrheit zuwider als Zeuge vor Gericht jeden intimen Umgang\nmit der Zeugin abstritt. Dass sich die Äusserung des\nAngeklagten zu der Zeugin vor dem Termin: \"Anneliese,\n\nDu entsinnst Dich doch, es war nicht in, sondern vor\nder Zeit!\" erkennbar auf einen Geschlechtsverkehr be-208, bezweifelt die Revision zu Unrecht; denn anschliessend entschuldigte sich der Angeklagte bei dem Vater des\nMädchens, es sei \"nach einer Zecherei zum Geschlechtsverkehr gekommen\". Das Urteil lässt zwar eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts vermissen, dass dem Angeklagten bewusst war, auch sein Umgang vor der gesetzlichen Empfängniszeit falle unter die für die eiäliche\nAussage bestehende Wahrheitspflicht (vgl BGHSt 1, 148);\ndas könnte zweifelhaft sein, weil sich der Beweissatz\ndes Beweisbeschlusses nur auf die Empfängniszeit erstreckte. Indessen glaubt der Senat, das Erforderliche\nder Bemerkung entnehmen zu können, der Beschwerdeführer sei sich \"bei der Eidesleistung\" der Unrichtigkeit\n\n-6-\n\nseiner Aussage bewusst gewesen:\n\nDas Landgericht hat noch Ausführungen darüber gemacht,\ndass sich der Angeklagte, selbst wenn seine Einlassung\nüber die Erinnerungslücke zutreffe, des Meineids durch\nVerschveigen schuldig gemacht hätte. Hierbei handelt es\nsich erkennbar um Hilfserwägungen. Da sie die Entscheidung nicht tragen, bedarf es keiner näheren Erörterung,\ncb sje einer rechtlichen Nachprüfung standhielten,\n\nGroß Krumme Hörchner\nHülle Dr. Augustin\n\n. on.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-133-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/4-str-133-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.761395+00:00"}}