{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_492_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 492/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g>\n4 StR 492/52 2299 084 °\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Laurenz S GB zus mW geboren\n\nam EEE 1911 in u: zur Zeit in\n\nUnt ersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter :Krummer.:\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter,\nBundesanwalt (MB in. der. Verhandlung,\nBundesanwalt (EM t=i-Verkündung-des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in künster vom 11. Härz 1952 im Strafausspruch aufgehoben, soweit über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht erkannt ist, und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n§ 2\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und mit\nVersicherungsbetrug verurteilt worden, weil er am 12,\nOktober 1951 das von ihm und seiner Familie bewohnte,\ndem Bauern Sm SED zerörende Behelfsheim in\nBrand gesteckt hat, um sich die Versicherungssumme für\nseinen Hausrat und die angeblich in dem Bodenraum des\nHauses lagernden Strickereigeräte und Vorräte sowie Autoreifen und Ersatzteile zu verschaffen.\n\nDer Schuläspruch wird von den Festatellungen getragen.\n\nDie Revisionsangriffe richten sich ausschliesslich\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,\ndie keinen Denkfehler erkennen lässt. Ob die Urteilsfeststellungen tatsächlich richtig sind, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Auch ist es für das Revisionsverfahren belanglos, ob die Beweisannahmen der Strafkammer\nzwingend sind, notwendig ist nur, dass sie denkgesetzlich\nmöglich sind. Da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass\nder Tatrichter sich auch der übrigen Auslegungsmöglichkeiten bewusst war, kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Namentlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten aus dem Umstande, dass von den angeblick verbrannten Gegenständen keine Überreste zu finden\nwaren, obwohl solche nach der Natur der Sachen im Falle\nihrer Vernichtung durch Feuer hätten zurückbleiben müssen, geschlossen hat, dass die Gegenstände zur Zeit des\nBrandes nicht an der Brandstelle gelagsrt haben. Eine\nVerletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten\n\n- 3.\n\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, kommt nicht in Betracht, weil der Tatrichter nach den klaren und bestimten Urteilsausführungen von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.\n\nDie Revisionsbegründung, die sich gegen die Würdigung der von einander abweichenden Aussagen der Zeuginnen AD un: Du richtet, zielt unzulässigerweise darauf ab, die denkgesetzlich mögliche und rechtsfehlerfreie Auslegung des Landgerichts durch eine dem\nBeschwerdeführer günstige Deutung zu ersetzen. Die Strafkammer hat sich auf Grund der Bekundungen von Anwohnern\ndes zur Brandstelle führenden Peldweges davon überzeugt,\ndass der Angeklagte auf diesem Wege mit seinem Kraftwagen nebst Anhänger kurz vor Ausbruch des Brandes von den\nihm als Wohnung dienenden Behelfsheim zur Landstrasse gefahren ist, nachdem er vorher, von Hesum kommend, auf\nder Fahrstrasse dorthin gelangt war und den Brand angelegt hatte. Sie war verfahrensrechtlich nicht gehindert,\nder mit diesen Beobachtungen nicht im Einkleng stehenden\nAussage der hochbetagten Zeugin Tlbwesen üer Möglichkeit eines Irrtums dieser Zeugin über die Fahrtrichtung\ndes Beschwerdeführers keinen Beweiswert beizumessen. Der\nVersuch, den Widerspruch in den Zeugenaussagen durch\neine andere, nach den Wegeverhältnissen mögliche, wenn\nauch unwahrscheinliche Fahrweise des Angeklagten zu erklären, stellt nur eine schon äusserlich als solche gekennzeichnete Hilfserwägung dar, auf der das Urteil keinesfalls beruht. Eine Verletzung der Vorschriften der\n88 244 und 245 StPO kann entgegen der Ansicht der Verteidigung hieraus nicht entnommen werden. Tas weitere\ntatsächliche Vorbringen der Revision darf von dem nur\n\n52\n-4-\n\nzur Prüfung richtiger Rechtsanwendung berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden:\n\nDie äusseren und inneren Merkmale der schweren Brandstiftung und der damit tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Zerstörung eines fremden Gebäudes sind im Urteil\nrechtsirrtunsfrei dargelegt. Auch die Annahme eines Versicherungsbetrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Um\nsich die Versicherungssumme für die in das Behelfsheim\neingebrachten Sachen zu verschaffen, hat der Angeklagte\nin dem Bodenraum des nicht gegen Feuer versicherten Gebäudes einen Brand angelegt. Er tat dies hiernach mit dem\nvom Erfolg begleiteten Willen, dass das Feuer auch die\nversicherten Gegenstände ergreifen solle, und - wie das\nLandgericht besonders hervorgehoben hat - in dem Bewusstsein, im Falle der Brandstiftung keinen Anspruch auf die\nVersicherungssumme zu haben. Damit ist der Tatbestand\neines vollendeten Versicherungsbetrugs erfüllt.\n\n.. Die Strafzumessung kann jedoch auf Rechtsirrtum beruhen, weil die Anrechnung der seit dem 19. Oktober 1951\nerlittenen Untersuchungshaft in den Urteilsgräinden nicht\nin Erwägung gezogen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung\ndieser Frage bedarf es zwar nicht, wenn aus der Begründung in sonstiger Weise zu entnehmen ist, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung an diese Möglichkeit gedacht hat. Die Urteilsausführungen bieten indes in dieser\nRichtung keinen Anhaltspunkt, so dass sich nicht aus-\n\nN\n\n-5_\n\nschliessen lässt, dass das Urteil insoweit auf einer\nRechtsverletzung beruht. Dieses muss daher im Strafausspruch teilweise aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nzurückverwiesen werden. \"\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-492-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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