{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_379_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 379/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 379/52 2299 083 5?\n\n1.) den Schlosser Paul S\nboren am\n\n2.) die Yitwe Johanna O0\nGEB, geboren am\n\n5\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nn $\nn\n\n1803 i\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird .das\nUrteil des Landgerichts in Münster i.W. vom\n7. Januar 1952 samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nK3\n\n[3\n\nGründer:\n\nDie Strafkammer hat unter dem Vorsitz eines Landgerichtsrats den Angeklagten SW des Meineides, die Angeklagte CE der falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden, bei dieser.jedoch von einer Strafe abgesehen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten _beanstunden das Verfahren und rügen'Verletzung sachlichen Rechts. -\n\nDie Rüge unvorschriftsmässiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 338 Nr 1 StPo, 62 Ve) ist begründet.\n\nNach ‚dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in\nMünster für das Jahr 1952 hatte das Präsidium den Vorsitzenden der 3. Strafkammer, Landgerichtsdirektor oo I zugleich zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer bestellt. Diesen\nDienstgeschäften sollte er sich jedoch nur im Rahmen des\nMöglichen widmen; die Willensmeinung des Präsidiums wurde\ndurch die Einklammerung seines Namens zum Ausdruck gebratht.\nmatsächlich hat sich Landgerichtsdirektor BB in den Konaten Januar und Februar 1952 äurch den ältesten. Beisitzer,\nLandgerichtsrat Dr. KO ; ‚vertreten lassen, weil er in\nder 3. Strafkammer vollauf beschäftigt war. Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, ist die Strafkammer nicht\nvorschriftsmässig besetzt, wenn der zun Vorsitzenden bestellte Direktor wegen anderweitiger Belastung keinen We-\n'sentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kamner ausüben kann (BGHSt 2, 71);, wenn\ndieser Zustand auch nur zwei %onate gew£hrt hat, 50 stand\ndoch bei Verteilung der richterlichen Geschäfte von vornherein fest, dass Landgerichtsdirektor SB vönzend der\nKonate, die er noch im aktiven Dienst verbringen konnte,\nzur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden in\nzwei Strafxammern überhaupt nicht ir der Lage sein würde.\n\n. .\n-\nDr RE pe\n\n‚= 3-\n\nDie Führung des Vorsitzes in der 1. Strafkammer durch ihn\nwar zu einer leeren Form herabgesunken; des widerspricht\naber Sinn und Zweck des Gesetzes. j\n\nv: >\n\nDa-das Urteil schon’ aus diesem Grunde keinen Bestand\nhaben kann, kommt es auf die Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden, die unbegründet sind, nicht ehr an.\n\nDas Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde übersieht die Grenzen, die dem Senat bei der Nachprüfung des\nUrteils durch § 337 StPO gezogen sind.. Wenn auch gegen\n- die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt keine durchgreifenden Bedenken bestehen, so wird\ndoch die neue Hauptverhandlung dem Tatrichter Gelegenheit\ngeben, zum inneren Tatbestand eingehendere Feststellungen\nals bisher in zwei Richtungen zu treffen:\n\n1.) Der Angeklagte Sg hat beschworen, er habe Frau\nKagmmmpreicr gcküsst, umarmt, noch sonst ihr gegenüber\nsich ehewidrig verhalten. In Anbetrecht dieser auf: Zuäringlichkeiten hinweisenden Aufzählung wird es ‚besonderer Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte damit auch in\nAbrede hat stellen wollen, dass er bei dem.abendlichen\nBesuche der Frau FO nur mit Hend :und Hose bekleidet\n\nauf der Couch gelegen hät, während Frau I ei\nNachthemd am Küchentisch sass. Ts fällt:auf, dass. die\n\nStrafkammer meint, der Angeklagte habe ein dei anderer\nGelegenheit beobachtetes Zusammenliegen auf der Couch\nvielleicht nicht als ehewidrig empfunden, obgl eich es\nhier zu körperlicher Berührung gekommen ist,. die bei dem\nYorfall in der Küche nicht feststeht.\n\n2.) Die Angeklagte zu 2) war zwar zur Zeit ihrer Vernehmng erst 57 Jahre alt; inmerhin lag der Vorgang,\n\nüber den sie auszusagen hatte, schon vier Jahre zurück\nund war nicht sonderlich einprägsam. Auch fällt auf, dass\nder ürbschaftsstreit mit ihren Kindern nach dem Tode\nihres Mannes im Jahre 1945 nur dadurch möglich war, dass\n: die Angeklagte vergessen hatte, dass sie 19538 mit ihrem\n: Shemann vor einen Notar einen Güter- und Erbvertrag abgeschiossen hatte; durch die Auffindung des Vertrages fand\nu dann der Rechtsstreit seine Erledigung. Dieses sorderliche,\nauf Vergesslichkeit deutende Verhnlten der Angeklagten\nlegt es nahe, beim Ilachweis des Vorsatzes einen besonders\n\nkritischen laßstab anzulegen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\nD\nun.\n\n..\nDT Sr Te ver\n\n. .\n3 s f7\nRT OS RA\n\n.\n. I\n\nL 72","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-379-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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