{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_346_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 346/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Br\nE\n\n„2299 ot\n\nN\n>\n\n4 StR 346/52\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ewald E —— - us Sp dort geboren\nm EG 1932,\n\nwegen Meineids\n\n*\n\nhat der 4, ‚Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung’\nvom 13. November 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter ı:Krunmiemar“.\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin. Fu\nals beisitzenäe Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung des Urteils\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEE :\nals Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\n. . s ei\nLe} . wur zit $ . ”\n.: Da x\n\nfür Recht erkamis “\n\nDie Revision äss Angeklagten gegen das Urteil\n.des Landgerichts in Münster vom 19. Januar 1952\nwird verworfen. om, wa. “\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des, Rechtenittels\n\n!\n\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen.\n\nvi\n\net\n\nu.\n\nrm. ne\n\nDer ängelrlagle ist wegen Meineids verurleilt worden,\nweil er am 12. Juli 1951 in einem Scrafverfahren gegen\nden Besenmachst DEE wegen unbefugter Ausübung eines\nSchankwirtschaftsbetriebes bewusst wahrhei Iswidrig beschworen habe, \"er habe nicht gesehen, dass sein Nachbar\n\neinzelne Schnäpse ausgescheukt habe, er wisse\nnicht, oo bei BP Likör oder Schnaps getrunken wur-\n; es <ei vorgekommen, dass einer Schnaps mitbrachte\ner lass sie gemeinsam eine Flasche ‚gekauft haben\",\nine Revision, die Verfahrensverstösse und Verletzung\n‘es sechlichen Rechts rügt, kat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet.\n\nDie Vereidigung der Zeugin Ep die mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert ist,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine Verletzung\ndes § 55 StPO kam die Revision nicht gestützl werden,\nweil disse Vorschrift nicht zum \"chutze, des Angeklagten\ngeschaffen worden ist {BGHst 1, 39). Dieser ist mitkin\nnicht dadurch beschwert, dass die Zeugin erst nachträglich, als sich herausstellte, dass sie mit der durch\nihre Aussage belasteten Ehefrau ER verschvägert\nist, über ihr Auskunftsyerweigerungsrecht belehrt wurde. Die Zeugin haı es nach der Belehrung abgelehnt, von\ndiesem Recht Gebrauch zu machen. .Die deshalb gegen ihre\nGlaubwürdigkeit erhobenen Bedenken der Revision sind\nunbeachtlich; sie enthalten nur ‚Angriffe gegen Jie dem\nTatrich;er vorbehaltene Beweiswüräigung. Dieser hat die\nZuverlässigkeit der Zeugin bejaht, weil die Streitigkeiten zwischen den Familien FE und DER seit März 1951\n\n..-\n\nicselesrt seien. ob diese änmahne meet u darl das\n: neri der den Bes hchmerdefihrer enilasienden Being\näungen der Khefrav BEEEW, de: die Sirafkamner den Gleuben mit rechtsirrtiunsfreier Begründung versagt hat, zu\nuntersuchen.\n\nAuch im übrigen erschöpfen sich die Revisionsavsführungen in vnzulässigen Angriffen gegen die Beweisvürdigung, die keine Denkfehler erkennen lässt.\n\nAus der Aussage des Zeugen DW, er habe 30 bis 35 1\nSchnaps glasvieise - fast immer gegen Bezahlung - auszesche enkt, hat der Tatrichter entgegen der Annahme der\nVecrisidigung nur auf die äussere Unrichtigkeit der vom\nBeschvrerdeführer beschworenen Angaben geschlossen. Zur\nFeststellung des inneren Tatbestandes des Xeineides\nhat er die polizeiliche Aussage des Angeklagten vom 1.April\n1951 in rechtlich einwandfreier Weise verwertet. Ob er\ndessen Zinlassung, der Polizeibesmte habe ihn bei der\nVernehmung \"fertiggemacht\", missverstanden hat, und in\nwelcker Weise die polizeiliche Ver nenmungsniederschrift\nim eirzelnen zustande gekommen ist, kann im Revisionserfahren nicht geprüft werden.\n\n.\n..\n} >\n\n.Die Vorgänge bei der Karnevalsfeier 1951 sind entgegen\nder Annahme der Revision ‘im Urteil nicht entscheidend verwertet, weil dsr Beschwerdeführer richt bei der ganzen\nFeier zugegen war und deshalb die \"Bezahlung\" des von\nEEE und seiner Frau ausgeschenkien‘ Likörs '\"mö ;glichezrweis\nnicht heobachtet kat\". Die.Kenntnis des Angeklagien voi\ndem Schnapsverkeuf des BER hat das Landgexicht vielmchr nis Besiirmiheit daraus entuchren, dass jener am\n\n.\n\nOsterscintag 1951 einen \"Flachmann\" von Bü persönlich\ngekauft und im März 1951 bei Breuer einen Schnaps und\n\nzwei Gläschen Eierlikör für die Sheieute Ep ausgegeben\nun? der khefrau BOB pezanl: hat. Diese Feststellungen\nsind mi; nechisgründen nicht angreifbar. Was die Verteidigung\ndagegen voıbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet\nund l1ävft darauf hinaus, an Stelle der denkgesetzlich möglichen, rechisfehlerfreien Würdigung des Tatrichters eine\nden Seschwerdeführer günstigere Ausiegung der festgestelllen Tatsachen zu setzen. Insoweit ist die Revisionsbegründung unzulässig.\n\nDe auch die ”trafzumessung keine den Angeklagten\nbenechtstligende Rechtsverletzung erkennen lässt, muss\ne Resision verworfen werden.\n\nje 7}\n0\n\nGroß <rumme Engels\n\n-\n\nHülle Dr. Augustin\n\n-\n\n.\n.\n ——..\n\nD\nm\n\nNr ER WR,\n\n»\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-346-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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