{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_299_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 299/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n4 StR 299/52 2295 047\n\nuam um are zer an u ande un mn\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ernst Paul IL\n\naus GEM. geboren ar: GEM 1913 in roiEEEp.\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\naıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär END\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Tegen von\n\n1. Februar 1952 nit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgel.oben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Tntscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechterittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.... Du“\n\n.—— ur. .\n\n{\n|\n\n3 1\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchien Verbrechens der\nschweren Unzucht zwischen Hännern (88 175 a’Nr 3, 43 S:GB)\n\nin drei Fällen zu einer Gesamtgelängnisstre?e verurteilt\n\nworden. Seine Revision hat Irfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist zwar unbegründet. Dem Angeklagten ist bei seiner Ladung zur Zauptverhandlung mitgeteilt worden; dass die von der Staatsenwaltscheft als Zeugen benaunten Peraonen nicht geladen würden. Er het weder\nvis zur Hauptverhandlung noch während dieser die Vernehmung\njener Personen beantragt. Er kann daher auch nicht geltend\nmachen. er sei in seiner Verteidigung in unzulässiger\nWeise beschränkt worden, weil sie nicht gehört worden sind\n\n(§ 338 Ziff 8 StPO).\n\nDagegen muss die Sachrüge äurchgreifen. Das Landgericht\nlegt ohne Rechtsirrtum dar, dass der Angeklagte den 3andagisten Zugen Tausch und den Schneiderlehrling Günter\nSOEEEERERR Sur ch die festgestellten Handlungen geneigt\nzu machen suchte, mit ihm Unzucht zu treiven Da beide\nabwehrten, kam der Angeklagte nicht zu seinem Ziele. Die\nVerurteilung des Angeklagten aus 8 175 a Nr 3 StGB selzt\naber dessen Kenntnis vom Alter seiner Cpfer voraus. Hierüber enthalten die Urteilsgründe keine ausreichende Feststellung. Der Tatrichter stellt lediglich fest, dass der\nAngeklagte BEER und Tab värrend der Bisenbahnfahrt\nkennengelernt hatte, da sie dieselbe Tisenbahnstrecke aus\nberuflichen Gründen fahren mussten, die auch der ingeklagte täglich benutzte. Ob die beiden aber dem Angeklagten\nihre berufliche Tätigkeit mitgeteilt hatten, SO dass er\n\nus oder etwa aus sonstigen Umständen ihr Alter enti-\n\ndara\ndas Landgericht offen. Ss\n\nnommen haben musste, lässt\n\n. - f\n< PR . ..\nmtteit srh REe -\nige ne 9 nn -.\n\n..\n\nSr\n\n-3-\n\nfehlen auch Angaben über die körverliche Entwicklung und\nBeschaffenheit der beiden Fahrtgenossen, aus denen Rück»\nschlüsse auf die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Alter\nmöglich gewesen wären, j\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben. einwandsfreie Feststellungen zur inneren\nTatseite der Verfehlungen des Angeklagten zu treffen.\n\nGroß . Krumme : Engels\nHülle \" Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-299-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-299-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.298022+00:00"}}