{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_292_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 292/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 2299 082\n\n4 StR_292/52 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Theodor K (ER ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1925 in um.\n\nzur Zeit in Untersuchungsheft,\nwegen Erpressung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin: kKrumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER: der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Rh\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Bielefeld von 29. kärz 1952 im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange\nan das Lendgericht zur neuen Hauptverhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\\n\nzw\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte hatte im August 1951 an den Nöbelfabrikanten Sm in AB einen Brie? schreiben num\nlassen, in dem er ihm mit Totschlag und Brandstiftung drohte, wenn er nicht 1000 DH an einer bestimmten Stelle hinterlege. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Während der Strafverbüssung schrieb er selbst am 2. Dezember 1951 an Stick- \\\nling einen Brief, in dem er unter anderem ankündigte, '\ndass er nach seiner Entlassung sich mit ihm in \"trautem\nGeplauder über das Gewesene aussprechen\" werde, ihn bat,\nihm zu Weihnachten ein Paket zu schicken und dabei hervor- N\nhob, dass er ihm'die Rechnung von einem Jahr Gefängnis\nzuzuschreiben habe\",\n\nDas Landgericht hat darin einen erneuten Erpressungsversucn gesehen und den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten kann nur zum ®trafausspruch Erfolg haben. !\n\nSeine Annahme, der Angeklagte habe sich einer versuchten Erpressung schuldig gemacht, begründet das Land- R\ngericht im wesentlichen wie folgt: Aus dem Briefe geht \\\neindeutig hervor, dass der Angeklagte in versteckter Form\nSCENE üront, nach seiner Entlassung mit ihm abzurech- u\nnen. In Verbindung mit dem ersten ist der zweite Brief\nfür einen unvoreingenommenen Leser nur so zu verstehen,\n\n|\n|\n|\n|\n\ndass der Angeklagte dem Briefempfänger Unannehmlichkeiten\nbereiten will, sobald er wieder auf freien Fuss komnt,\nHierdurch wollte er ihn dazu bringen, ihm ein Paket zu\nschicken, auf dessen Übersendung er keinen rechtlichen\nAnspruch hatte. Sein Vorsatz umfasste die Nötigung.\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum hervortreten, Eine Drohung kann auch in versteckter Form\nausgesprochen, das in Aussicht gestellte Übei in Andeutungen zum Ausdruck gebracht werden. Es ist daher mit\nRechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Landgericht\neine Drohung des Angeklagten darin sieht, dass er in\nseinem Briefe in versteckter Form Wiedergutmachungsansprüche und eine Abrechnung hierüber ankündigt, Der Tatrichter legt zwar nicht ausdrücklich dar, dass diese\n\"Abrechnung\" ein empfindliches Übel im Sinne des § 253\nStGB darstellt, dass also die Purcht vor ihrer Durchführung und Verwirklichung die Freiheit des Willens eines\nbesonnenen Menschen zu beeinträchtigen geeignet war. Offensichtlich ist aber das Landgericht dieser Auffassung\nund zwar mit Rücksicht darauf, dass es den zweiten Brief\nim Zusammenhang mit dem Inhalt des ersten wertet, im Hinblick ferner auf die Persönlichkeit des Angeklagten und\nseine in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen, er\nwisse von SR allerlei, so dass dieser schon auf\nein \"Geplauder\" eingegangen wäre, er — der Angeklagte -\nwerde nach seiner Entlassung sehen, was er gegen ihn\nunternehmen werde. Überdies kommt es, da der Angeklagte\nwegen Erpressungsversuchs verurteilt worden ist, darauf\nan, ob nach Auffassung des Angeklagten das Drohen mit\nder von ihm in Aussicht gestellten Abrechnung geeignet\n\nwar, bestimmend auf den Willen des SEP >> einzuwirken, dass dieser das gewünschte Weihnachtspaket\nabsenden werde (vgl RGSt 34, 15, 18). Das hat aber\ndas Landgericht im vorliegenden Tall angenommen. Es\nführt hierzu aus, der Angeklagte habe SR unannehmlichkeiten bereiten und hierdurch dazu brin-\n\ngen wollen, das Paket zu schicken, Damit hat das Lendgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass\nder Angel:lagte der Meinung war, die angedrohte Abrechnung rufe in SB eine solche Furcht hervor,\ndass er sich zu der gewünschten Vermögensverfügung\nentschliessen werde. Tatsächlich hat sich Sn\ndurch diesen Brief auch bedroht gefühlt. Diese Feststellung besagt allerdings noch nichts für Cas Tatbestandsmerkmel der Nötigung beim Erpressungstatbestand des § 253 StGB. #s kommt hier entscheidend '\ndarauf an, ob der Angeklagte durch die Drohung auf\n\ndie Freiheit der Willensentschliessung des Sn\nhat einwirken wollen, Hätte er nicht auf die Wirkung\nder von ihm erregten und die Willensfreiheit des Briefempfängers beeinträchtigenden Furcht abgestellt, sondern etwa auf seine menschliche Gutmütigkeit, Gleichgültigkeit oder Einfalt, also jenem nicht ein anderes\nVerhalten zwangsweise aufdrängen wollen, als es seinem\nWillen entsprach, so läge kein Nötigungsversuch vor\n(RGSt 64, 379, 381). Mit der knappen Redewendung, der\nVorsatz des Angeklagten umfasse die Nötigung, will das\nLandgericht aber ersichtlich die Feststellung treffen,\ndass der Angeklagte die Drohung mit Wissen und Willen\nals Nötigungsmittel benutzt hat. Auch sein \"appellieren\"\n\n4\n1\n‘\nN\n\n4\n|\n\nFn\n\nan die \"Intelligenz\" des SB 1ässt diesen Willen\nhervortreten. Dass der Angeklagte sich auf dessen Kosten\nrechtswidrig bereichern wollte, stellt das Landgericht\nfest. Ohne Rechtsirrtum geht es ferner davon aus, dass\ndie Verquickung des Nötigungsmittels mit dem von Aigeklagten erstrebten Ziele einer Bereicherung anstössig\nwar (§ 253 Abs 2. St6B). Damit sind die äusseren und die\ninneren Tatbestandsmerkmale des Erpressungsversuchs\ndargetan (§§ 253, 43 StGB).\n\nDer Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Das Landgericht weist in den\nDtrafzumessungsgründen darauf hin, dass die erste Ötrafe des Angeklagten auf ihn keinen grossen #indruck gemacht habe; er habe sich, wie es weiter darlegt, bis zum\nletzten Augenblick uneinsichtig und hartköpfig gezeigt;\nsein schweres Schicksal gebe aber Anlass, von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abzusehen; die Gefängnisstrafe müsse jedoch fühltar sein, Da der Angeklagte wegen Erpressungsversuchs zu bestrafen war, hatte das\nLandgericht indessen die Möglichkeit, die Strafe nach\n$ :‘44 StGB zu ermässigen. Es stand freilich in seiner\nErmessen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen\nwollte. Es musste aber, wie in allen Versuchsfällen,\nzunächst prüfen, ob Strafmilderung nach ifassgabe des\n& A4 StGB am Platze sei (BGH vom 19. April 1951, 4 StR\n167/51). Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich nicht\nerkennen, dass das Lendgericht diese Prüfung vorgenom-\n\"lien hat. Auch der- sonstige Urteilsinhalt bietet keine\nausreichende Grundlage für die Annahme, dass das Landgericht die Anwendung des § 44 StGB hat verneinen wollel.\n\nCr 23 nn’\n\nn3\n\nErst nach der Entscheidung dieser Vorfrage war Raum\nfür die Abwägung der Strafmilderungs- und Strafschär-\n\nfungsgründe. Die Strafzumessung muss daher wiederholt\nwerden.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n.*’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-292-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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