{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_25_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 25/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a — m —-\n= z— u\n\n— —\n\n2299 0°C &«\n4_stR. 25/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hausverwalter Wilhelm 5 un zus > EEE:\nBezirk TEE, geboren an EEE 1E9: ın ram\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin: Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter'’Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär GERNE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 1. Juli\n1950, soweit der Angeklagte im Falle Th (11\nA 6) freigesprochen worden ist, samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Ent-\n\n- 2.\n\nns\n\nen.»\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkammer des Landgerichts in Dortmund\nzurückvervwiesen. Im übrigen wird die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMT Er we rn an a se\n\nil\n\"\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung im Ante (§ 339 Step\nar) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er\nals Polizeipräsident im April 1933 die Beschlagnahme des\nZei tungsunternehmens \"DEE Generalanzeiger\" und die\nF ortführung des Betriebes unter nationalsozialistischer\nSchriftjeitung angeordnet habe. Freigesprochen wurde er\ndagegen u.a. von der Anklage der Körperverletzung und\nder Freiheitsberaubung im Amte sowie der Verfolgung Un-\n\nschuläiger in den Fällen Sup. EEEEEB SA-Heim una\nDEREEEEEE, VOR. Sudenboykott und rum, sowie\n\nvon der Anklage der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung gelegentlich der Bochumer Vorfälle\n\n(Aktion gegen KM und andere sowie Geschehnisse in der\nSchule).\n\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet\nSICH gegen diese Freisprüche, die des Angeklagten gegen\nSeine Verurteilung im Falle \"DEE Generalanzeiger\".\nSeine Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht der Vorschrift\nGe8 | 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet.\n\nL.\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Falle\n\nPO Erfolg.\n\nReinders, der seit 1922 Beamter der politischen Polizei\n“ar, wurde nach dem Amtsamtritt des Angeklagten am 17. Februar 1933 in dessen Auftrag etwa 20 bis 25 mal über seine\n&esamte Diensttätigkeit vernommen. Diese Vernehmungen zogen\nsich bis August hin. Dann liess der Angeklagte ihn kommen\n\n- A -\n\nund forderte ihn im Laufe der Unterhaltung auf, die Namen\nder Vertrauensmänner zu nennen, die ihm Nachrichten über\ndie KPD und die NSDAP gebracht hätten. Als Reg ausweichend antwortete, wurde der Angeklagte sehr erregt und erklärte ihm auf seine endgültige Weigerung zur Preisgabe\nder Vertrauensmänner: \"Dann werde ich Sie und Ihre Familie\nvernichten.\" Ende September 1933 wurde rue unter der\nBeschuldigung, während des Ruhrkampfes Landesverrat began- !\ngen zu haben, verhaftet und am 8. Oktober 1935 dem Unter-\n\nsuchungsrichter des Reichsgerichts zugeführt. Die Untersuchung endete mit der Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Haftbefehls am 18. oder 19. Dezember 1933. Reinders blieb noch in Schutzhaft, wurde aber auf Vorstellung\nseines Verteidigers am 22. Dezember 1933 endgültig entlassen.\n\nu\n\nDass das Schwurgericht den von der Anklage erhobenen\nVorwurf der Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB)\nnicht für begründet erachtet hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass\nder Angeklagte an der ‘Verhaftung und Verfolgung wegen Landesverrats beteiligt gewesen wäre. Das Schwurgericht hat\nweiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Angeklagte bei Eröffnung und Fortsetzung der von ihm veranlassten Vernehmungen - welchem Zweck sie auch gedient haben\n! mögen - gewusst hätte, es sei Rp weder eine Straftat\nnoch ein Dienstvergehen vorzuwerfen.\n\nMit einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 344\n8 StGB ist indessen der mögliche strafrechtliche Gehalt der\ngetroffenen Feststellungen nicht erschöpft. Die Ankündigung\ndes Angeklagten, er werde Rp und seine Familie ver-\n\n-5-\n\nnichten, stellt die Androhung eines bestimmten Missbrauchs\nder Amtsgewalt nach § 339 StGB aF sowie - je nach der Willensrichtung des Angeklagten - möglicherweise ein Zwangsmittel nach § 343 StGB dar (vgl R6St 71, 374).\n\nOb es sich bei diesem Vorfall um eine Untersuchung\nim Sinne des § 343 StGB, d.h. um ein behördliches Verfahren gehandelt hat, das die Ermittlung von Tatsachen mit\ndem Ziel einer Anwendung staatlicher Machtmittel zum Gegenstand hatte, wird noch aufzuklären sein (vgl OGH IR\n1950, 562 Nr 9). Jedenfalls ist zu beachten, dass Reinders\ndem Angeklagten als seinem Vorgesetzten zur rückhaltlosen\nAuskunft über seine dienstliche Tätigkeit und damit auch\nzur Bekanntgabe der von ihm dienstlich verwendeten Vertrauensleute verpflichtet war (vgl PrOVG 42, 432).\n\n2.) Im übrigen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nkeinen Erfolg.\n\nBei den hier in Betracht kommenden Vorgängen handelt,\nes Sich um Festnahmen und Misshandlungen politischer Gegner, die vornehmlich im März und April 1933,und zwar im\nwesentlichen von Angehörigen der dem Angeklagten als SI-Gruppenführer. von Westfalen unterstehenden SA in Dortmund\nund Bochum verübt worden sind. Das Schwurgericht hat\neinen - sei es auch nur bedingt - vorsätzlichen Tatbeitrag des Angeklagten zu diesen Ausschreitungen nicht feststellen können. Trotz umfangreicher Beweiserhebungen hat\nes sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte diese Ausschreitungen .befohlen, unterstützt, gebilligt oder auch nur rechtzeitig erfahren hätte; es hat\nim Gegenteil die Einlassung des Angeklagten bestätigt gefunden, dass er seit jeher ein Gegner politischer Verfol-\n\n-6-\n\ngungen gewesen sei, die ihm unterstellte SA zur Disziplin\nangehalten habe und gegen die ihm bekannt gewordenen gesetzwidrigen Übergriffe, die er auch innerlich missbilligt\nhabe, sofort eingeschritten sei.\n\nDie Revision macht geltend, das Schwurgericht habe bei\nBerücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten mindestens zur Annahme bedingten, durch Unterlassung betätigten Vorsatzes gelangen müssen; sein grundlegender Fehler\nbestehe insbesondere darin, dass es die Zweispurigkeit des\nHitlerreiches übersehen habe, bei der die äusserliche Gesetzmässigkeit der Regierungsforn mit einer anf heimlichem\nBefehl und stillschweigender Duldung beruhenden Willkürherrschaft einhergegangen sei. Dabei ist übersehen, dass\neine Zweispurigkeit der nationalsozialistischen Regierungsweise nicht ohne weiteres auch die Zweispurigkeit , d.h.\ndie innere Unwahrhaftigkeit des Angeklagten einschliesst-Nit Recht hat das Schwurgericht nicht die politische, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten seiner Beurteilung unterzogen. Dabei löst es\ndas Verhalten des Angeklagten keineswegs aus den tatsächlichen Zusaumenhängen heraus, wie die Revision ihm zu Unrecht entgegen hält; es wertet dieses vielmehr auf dem\nBoden eingehender Feststellungen über die politischen,\ndienstlichen und persönlichen Zustände, wie sie sich zur\nZeit der Straftaten darboten? ohne dabei gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz zu verstoßen.\n\nDas Schwurgericht verkennt nicht, dass die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe trotz seiner Dienststellung als\nPolizeipräsident von Dortmund und SA-Gruppenführer von\nWestfalen von den der Anklage zugrunde liegenden Ausschrci-\n\n- T-\n\nu Va ln SE TE. are tee Samen = nme\n\ntungen der SA und SS nur erst nachträglich und teilweise\nerfahren, zunächst sehr unwahrscheinlich klingt. Das Gericht\nerwägt aber andererseits, der mit den Dortmunder Verhältnissen nicht näher vertraute, gegen seinen Willen zum Polizeipräsidenten ernannte und bis Mai 1953 in Hattingen\nwohnhafte Angeklagte sei in der ersten Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft dürch seine politischen Verpflichtungen als Reichsredner, Abgeordneter und Führer der durch\ndas plötzliche Anschwellen der Mitglieder in ihrer Führungsorganisation völlig aufgelösten SA-Gruppe Westfalen so\nstark in Anspruch genommen gewesen, dass er oft wochenlang\nvon Dortmund abwesend war und auch sonst nur stundenweise\nim Polizeipräsidium erschien. Das Schwurgericht weist ferner darauf hin, dass die Mißstände bei den von den Führern\nder örtlichen SA Verbände aus eigenem Entschluss eingerichteten politischen Verfolgungskornmandos der SA in der Dortmunder Steinwache, im Hörder SA-Heim und in der Bockumer\nHgBschule, sowie der 55 im Dortmunder Volkshaus zunächst\nüberhaupt geheim blieben, so dass z.B. weder der vom Angeklagten abgelöste sozialdemokratische Polizeipräsident\nZU noch der bisherige’ Leiter der politischen Polizei KOEEEEEEEh etwas darüber erfuhren, obwohl sie über\ngute Beziehungen sowohl zu der die SA ablehnenden Polizei\nals auch zu den Kreisen der Verfolgten verfügten.\n\nÜber das Einschreiten des Angeklagten gegen ihm bekanntgewordene Ungesetzlichkeiten stellt das Schwurgericht\nfolgendes fest: Als diesem in der zweiten Märzhälfte 1933\ndurch den Leiter der Kriminalpolizei vorgetragen wurde;\ndass in der Steinwache Häftlinge durch die SA beliebig\neingeliefert und abgeholt würden, erteilte er ihm die\n\n-8B-\n\nWeisung, sofort mit allen verfügbaren Beamten an die Aussonderung der rechtmässig festgenommenen kriminellen Häftlinge zu gehen und alle anderen chne Rücksicht auf poli-\n\ntische Gesichtspunkte zu entlassen. Dem für die gesetzwid-\n\nrigen Zustände verantwortlichen SA-Sturmführer Gß ver-\n\nbot er das Betreten der Wache. Die Überprüfung wurde mit\neinem Aufgebot von mehr als 30 Beamten durchgeführt, so\ndass vom 1. Mai ab wieder völlige Ordnung im Gefängnis\nherrschte. Von den Misshandlungen bei der Festnahme und\nwährend der Dauer der Freiheitsberaubung erfuhren auch\ndie Beamten bei der Bereinigung nich& Als der Umfang der\nTätigkeit GEEEWMB5 offenbar wurde, befahl der Angeklagte\nseine Festnahme, die indessen nicht durchgeführt werden\nkonnte. Auf Grund des Befehls des Angeklagten zur Berstellung ordnungsmäßiger Zustände wurde auch das Hörder\nSA-Heim anlässlich des am 7. April 1933 erfolgten Selbstmords eines Häftlings am darauffolgenden Tage unter Befreiung sämtlicher Häftlinge für die SA geschlossen.\n\nDen ihm angezeigten Fall des Ende Oktober 1933 im Volkshaus von SS-Leuten misshandelten Zeugen FEB leitete\ner unter Vorwürfen gegen den 'SS-Sturmführer Hgpweiter;\ndas Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wie auch\nein Ermittlungsverfahren der SS-Standarte wurde indessen\neingestellt, weil die unmittelbaren Täter nicht festgestellt werden konnten. Im November 1933 erfuhr der Angeklagte von der Misshandlung des festgenommenen KPD-Mitglieds GEW durch einen SS-Sturmführer; er packte sich\nden Sturmführer und schrie ihn an, das lasse er sich nicht\nmehr bieten. Als am 1. April 1933 anlässlich des von dem\nReichspropagandaministerDr. Goebbels angeordneten Boykotts\n\n-9 -\n\nen wre\n\nie ef ee\n\n- jüdischer Geschäfte zwei dieser Geschäfte geplündert und\ndie beiden — alsdann von der Polizei befreiten —- Schläch-.,\nte» des Schlachthofs misshandelt worden waren, befahl der\nAngeklagte zur Aufrechterhaltung der Ordnung verstärkten\nEinsatz der Schupo mit Karabinern und entfernte einen Polizeibeamten, der gegen die Plünderer nicht energisch genug\neingeschritten war, vom Aussendienst. Die gleichzeitig auf\nAnweisung des preussischen Innenministers in Schutzkaft\ngenommenen männlichen Juden wurden dem Befehl des Angeklagten entsprechend alsbald wieder auf freien Fuss gesetzt. Den ebenfalls verhafteten Dortmunder Rechtsanwalt\nFggm!, Ger ihn in dem Beleidigungsprozess Gisevius heftig angegriffen hatte, liess er antragsgemäß auf seine\nHaftfähigkeit untersuchen; der Anwalt wurde anschließend\nvon dem diensthabenden Polizeikommissar wegen Haftunfähigkeit entlassen. Unwiderlegt hat der Angeklagte ferner wegen der ihm nachtr&glich bekanntgewordenen Bochumer Ausschreitungen gegen den SPD-Vorsitzenden Ki eine Untersuchung durchführen lassen, in deren Verlauf auf seinen\nAntrag der dafür verantwortliche SA-Sturmbannführer Mergel\nseitens der Obersten SA-Führung aus der 3A ausgeschlossen\nwurde. Von den Ausschreitungen der von dem SA-Sturmführer\nCE eigenmächtig in der Bochumer Egpschule eingerichteten SA-Wache, auf der es zu mehreren Todesfällen kan,\n\nhat der Angeklagte erst durch die Strafanzeigen erfahren-Er hat eine Untersuchung eingeleitet, die zur disziplinären\nMaßregelung der Täter führte; ausserdem ist ein Strafverfahren durchgeführt worden, in welchem die Schuldigen bestraft wurden. Der Angeklagte hat es schroff abgelehnt,\nfür den verurteilten SA-Sturmführer CR einzutreten,\n\nund diesem statt dessen erbitterte Vorwürfe gemacht.\n\n- 10 -\n\n|\nIf\n\n97\n\n- 10 -\n\nDas Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte, wie selbst von den als Zeugen vernommenen politischen Gegnern bestätigt werde, schon vor der Machtergreifung jeden Terror verabscheut und die ihm unterstellte- SA\nstets zur Disziplin angehalten habe; insbesondere habe er\nauch bei dem durch den Reichstagsbrand vom 28. Februar 1933\nausgelösten \"Aufstand der SA\" eine streng gesetzmässige,\nrechtsstaatliche Haltung gezeigt. Bei einem SA-Appell in\nder Westfalenhalle hat er um diese Zeit erklärt, so gehe\nes nicht, 'üass sich die SA wie eine Horde aufführe und die\ngute Meinung der breiten Masse gefährde. Das Schwurgericht\nhat schliesslich eine Reihe von Einzelfällen ermittelt,\nin denen er Angehörige der Linksparteien und jüdische Mitbürger vor politischer Verfolgung geschützt hat.\n\nMi ee an de\n\nWenn das Gericht nach alledem nicht die Überzeugung\ngewonnen hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Freiheitsberaubungen, Misshandlungen und Verfolgungen\nwissentlich gefördert vder auch nur gebilligt hat, vielmehr zu der Auffassung gelangt ist, er habe diese Ausschreitungen verabscheut und sie, sobald er davon erfuhr,\nabgestellt, so kann gegen eine solche Beveiswürdigung nicht\nder Vorwurf erhoben werden, sie betrachte die Handlungsweise des Angeklagten unter Ausserachtlassung der geschichtlichen Zusammenhänge gesondert für sich; sie erwägt vielmehr gerade, wie der Angeklagte zu den Verhältnissen, in\ndenen er sich befand, und zu den Ereignissen, die sich ihm\ndarboten, innerlich und äusserlich Stellung genommen hat.\n\nAn diese tatsächlich mögliche und rechtlich einwandfreie\nWürdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Die ihr ent- j\ngegengesetzte Auffassung der Revision, der Angeklagte sei\n\n- 1 -\n\nre ER\n\nmu\n\nu\n\na a men\n\n- 11 -\n\njeweils erst nach Erreichung der auch von ihm bedingt gewollten Terrorwirkung eingeschritten, mag der typischen\nHaltung nationalsozialistischer Führer entsprochen haben;\neben von diesem Typ eber wich der Angeklagte nach der mit\nRechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts ab. j\n\nHat somit der Angeklagte die ihm zur last gelegten,\nvon andern verübten Freiheitsberaubungen, Misshandlungen\nund Verfolgungen weder unterstützt noch gewollt, sondern\nnissbilligt und abgestellt, so konnte er in den hier zur\nErörterung stehenden Fällen nicht wegen der ihm von der\nAnklage zur Last gelegten vorsätzlichen Verbrechen und\nVergehen gegen die §§ 340, 341, 344, 239, 223 a StGB\nverurteilt werden.-\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts lassen zwar\ndie Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte durch\nUnterlassung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht fahrlässiger Körperverletzungen schuldig gemacht hat. Die gemäß § 67 Abs 2 StGB verjährte Strafverfolgung kann insoweit aber nicht mehr nachgeholt werden, weil § 230 StGB\nauch in der damals geltenden Fassung nur eine Höchststrafe von 3 Jahren vorsah (§ 1 Abs 2 VO des Zentraljustizamts vom 23. Mai 1947). Der Verdacht einer Schuld des\nAngeklagten an den Todesfällen wird durch die getroffenen\nFeststellungen nicht gerechtfertigt; insoweit hat auch\ndie Anklageschrift keinen Vorwurf erhoben.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten in’ Falle \"Dii>\nGeneralanzeiger\" ist nicht begründet.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n\\\n\n-\n\nDer Vorwürf, das Schwurgericht lege seiner rechtlichen\nWürdigung einen anderen als den von ihm festgestellten Sachverhalt zugrunde, ist unberechtigt. Tie Einlassung des Angeklagten, er sei an der Gleichschaltung selbst - die in\nseiner Abwesenheit am 23. April 1933 erfolgte - in keiner\nForm beteiligt gewesen, wird als unwiderlegt auch zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung gemacht. Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten glei6hwohl ausser der Beschlegnakme\ndes Unternekmens auch zur Last legt, er habe die Fortführung\ndes Zeitungsbetriebes unter nationalsozialistischer Redaktion angeordnet, so bezieht sich das darauf, dass der Angeklagte noch am 20. April vom damaligen Propagandaministerium\ndie Anweisung erhielt, der beschlagnahmte Generalanzeiger\nsei unter nationalscozialistischer Schriftleitung fortzuführen, dass daraufhin Nationalsozialisten sofort die\nSchriftleitung übernahmen und bereits am nächsten Morgen\ndie erste von ihnen redigierte Auflage erschien. Der Tatbeitrag des Angeklagten liegt insoweit zumindest darin,\ndass er ein solches Vorgehen in dem von ihm polizeilich\nbeschlagnahmten Betrieb duldete.\n\nSoweit die Verteidigung: auf Grund der erhobenen Beweise zu einer anderen als der vom Schwurgericht für zutreffend erachteten tatsächlichen Beurteilung und zu weiteren als den vom Schwurgericht gezogenen tatsächlichen\nFolgerungen gelangt, kann sie diese im Revisionswege nicht\nzur Geltung bringen, weil der Senat der ihm obliegenden\nPrüfung richtiger Rechtsanwendung nur den vom Tatrichter\nfestgestellten Sachverhalt zugrunde legen darf.\n\n3\n\n- 13 -\n\n“Aa ten\n\nne\n\nwe =, mei\n\n- 13 - |\n\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass die\nBeschlagnahme des Zeitungsunternehmens zu dem Zweck seiner\npolitischen Gleichschaltung im Interesse einer Partei und\nunter dem Vorwand, das am 20. April 1933 veröffentlichte\nHitlerbild beleidige den in ihm Dargestellten, polizeilich\nebensowenig zu rechtfertigen war wie die vorläufige Einsetzung einer nationalsozialistischen Schriftleitung; denn der\nverfolgte Zweck war polizeifremd und das angewendete Mittel\nzur Verhütung und Verfol&ung der angeblichen Beleidigung\nricht erforderlich. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen macht die - wenn auch von dem damaligen Reichspropagandaminister angeordneten - Massnahmen des Angeklagten\nrechtswidrig. Der Angeklagte hat somit seine Amtsgewalt\nals Polizeipräsident missbraucht (vgl RGSt 60, 3) und dadurch rechtswidrig die bisherigen Schriftleiter zur Unter_\nlassung ihrer Tätigkeit sowie den Verleg zur Duldung der\nnationalsozialistischen Schriftleitung genötigt:\n\nDer Angeklagte hatte nach Überzeugung des Schwurgerichts\nauch das Bewusstsein, dass sein Verhalten einen Missbrauch\nder Amtsgewalt darstellte. Dies schliesst das Gericht in\nmöglicher Würdigung aus den von ihm als erwiesen erachteten\nUmständen, dass der Angeklagte von dem ikm vorgesetzten\nInnenministerium zur Aufhebung seiner Massnahmen aufgefordert wurde und in offener Auflehnung hiergegen die ausdrückliche Anordnung erteilte, es dürfe trotz der: Weisungen des Innenministeriums an dem derzeitigen Zustande\nnichts geändert werden. Dass die Anweisung.des Propagandaministeriums das Vorgehen des Angeklagten weder rechtfertigt noch entschuldigt, legt das Schwuargericht einwandfrei\ndar. ‘\n\nDas Vergehen der Nötigung im Ante (§ 339 StGB aF) ist\nsomit zur äusseren wie zur inneren Tatseite nachgewiesen-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nDie Voraussetzungen nachträglicher Strafverfolgung gemäss\nder Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai .1947\nsind ohne Rechtsverstoß bejaht,\n\nDa euch die Strafzumessung einen den Angeklagten beschwerenden Bechtsfehler nicht hervortreten lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.-\n\nFür die erneute Hauptverhandlung ist nach dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr die Strafkaırmer zuständig.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses im Umfang der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-25-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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