{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-13_4_StR_108_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 108/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"“\n\nDer Betriebsprüfer eines Finanzamtes, der sich\nausserden in seinem Steuerbezirk entgeltlich\nals Buchhalter von Privatpersonen betätigt,\nverletzt 'äienstliche ‚Obliegenheiten nur, wenn\ner die Bücher falsch führt ' (mie RGSt 72, 70).\n\n2 ER E ee .\n” , > .","text_plain":"Ki\n\ni\nı\n|\n!\n|\n\nu...\n\ndas Nachschlagewerk!\n\ncht für die Amtliche Sammlung! 2299 087\n\nGesetz: StGB § 332 u ee\nRechtssatz: “\n\nDer Betriebsprüfer eines Finanzamtes, der sich\nausserden in seinem Steuerbezirk entgeltlich\nals Buchhalter von Privatpersonen betätigt,\nverletzt 'äienstliche ‚Obliegenheiten nur, wenn\ner die Bücher falsch führt ' (mie RGSt 72, 70).\n\n2 ER E ee .\n” , > .\nAktenzeichen: 4 stk. 1oB/s2.. ME .\nm Keyigpe u . won...\nUrt v 13. Novenber 1952. \\ “ , 16 Bochum\nSn . ER, >. . “\nER ERS .\n‘2 x r Pr: rs},\n+ u. ER\n* . >\n\n1°)\n\n2.)\n\n3.)\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Angestellten des Finanzamtes Bochum, Be-\n\ntriebsprüfer Karl C aus geboren\n5 in A,\n\nden Steuerinspektor Ferdinand\ngeboren am 1896 in K\n\nden en 655 Ernst F ER zus BEE Keboren\n\nam 1909 in Du\n\n‚wegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter_ :Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ran\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\n‘ %/\nx\n\n;s\n‘ ar\n\nJustizsekretär rar\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTC un...\n‘\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Ci und Fin\ngegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n\n15. November 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen: “\n\nul «> some\n\nray Zur ze\n\nPER ZT}\n. “\n\nsun\n\n%\n*\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten WER wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststel-Jungen aufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels; an das Landgerieht zurückverwiesen. “s nn\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte FR betreibt eine gutgehende Metzgerei; er hat für die .Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich die\nEinkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuer um rund\n75 000 DM verkürzt und hat sich der vom Finanzamt deswegen\nfestgesetzten Strafe von 35 500 DM unterworfen. Der Angeklagte WEM war der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes für die Einkommensteuer und CR Betriebsprüfcr\ndieser Behörde.\n\nDas Landgericht hat Funke wegen aktiver Bestechung\ndes CM diesen wegen schwerer passiver Bestechung in\nTateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu der Steuerhinterziehung\nund Wieland wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden teilweise das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Ci sind\nunbegründet. Die Oberfinanzdirektion Münster hat das von\nihr gegen Cgggpund WEM nach § 441 RAbgO eingeleitete\nSteuerstrafverfahren durch Schreiben vom 7. Mai 1951 an\ndie zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 425 RAbgO abgegeben. Der Entscheidung des ordentlichen Gerichts stand\nalso kein rechtliches Hindernis entgegen. Zu einer Aussetzung nach § 468 RAbgO bestand kein Anlass, da die\nSteuerveranlagungen des Funke rechtskräftig sind. Die weitere Rüge des Ci das Gericht sei nicht vorschriftsmä-Big besetzt gewesen (§ 338 Abs 1 Nr 1 StPO) ist verspätet\n\n-4-\n\nvorgebracht (§ 345 StPO) und daher unzulässig; ein von\n\nAmts wegen zu beachtender Verfahrensverstoß wäre darin nicht\nzu erblicken. Die Verfahrensrüge des Angeklagten REED\nentspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des\n\n§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich.\n\n11:\n\nDie Sachbeschwerden sind nur teilweise begründet.\n\n1.) Das Landgericht ist auf Grund des erneuten Geständnisses den Angeklagten FB der Beitundung des Fahndungsbeamten MEER und der Einsicht in ‘die ihm vorgelegten Geschäftsbücher in Verbindung mit der Unterwerfung\ndes Fp erkennbar zu der eigenen Überzeugung gelangt,\ndass Fig in den Jahren 1947 bis -1950 durch fortgesetzte Falschbuchungen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer\nund die Gewerbesteuer um rund 75 DOO NM verkürzt hat.\nDas Urteil schildert sogar ausführlich, wie Fi bei\nF einzelnen Erklärungen gegenüber dem Tinanzamt, die den\nGegenstand dieses Strafverfahrens bilden, vorgegangen\nisi,. und welche Nachteile dem Fiskus daraus erwachsen\n- sind. Wenn die Strafkammer auf Grund dieser Beweistatsachen\n‚ zu der Feststellung. gelangt ist, -das5 Fi die Steuern\nmindestens in der von ihm eingeräuniten’Höhe verkürzt\nhabe, so lag diese Entscheidungim' Rahmen der dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien Beweiswürdigung.\n“ Im übrigen verkennen die Ausführungen des Angeklagten\nVER 325 Wesen des Unterwerfungsverfahrens gemäß § 445\nı RAbONer Abschluss der Unterwerfungsverhandlung steht einer\nrechtskräftigen Verurteilung mit allen ihren Folgen gleich;\n\nu 5\n\nur en\n\nes steht daher rechtskräftig fest, dass FB Steuerverkürzungen in dem in der Unterwerfungsverhandlung festgestellten Umfang bewirkt hat; ob Fig dabei vorsätzlich gehandelt hat, ist für die Strafbarkeit des Gehilfen nach §§ 49,\n50 Abs 1 StGB unerheblich. Ins einzelne gehender Feststellungen zum äusseren wie inneren Tatbestand bedurfte es in\ndiesen Strafverfahren nur insoweit, als es sich um die Beamtenbestechung und die Vorteilsbeihilfe handelt, die die\nBediensteten des Finanzamtes dem Steuerschuläner Funke\ngeleistet kaben.sollen; um diese bemüht sich das Urteil.\n\n2.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat CE in\nHerbst 1949 die Buchführung bei rm ständig übernommen\nund diese \"Tätigkeit bis April 1950 ausgeübt. Schon darin\nhat die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen zu\n§ 332 StGB eine Handlung gesehen, die eine Verletzung seiner Amts- oder NDienstpflicht als Betriebsprüfer des Finanzamtes enthalte. Diese Annahme wäre bedenklich, wenn Ci\ndie Bücher richtig geführt hätte; denn die Strafkammer\nstellt selbst fest: \"Die Anliegung von Handakten über diese\nTätigkeit beweist, dass Ci als Helfer des FB: nicht\nals Angestellter des Finanzamts gewirkt hat.\" Damit wäre\ndargetan, dass es sich bei einer ordentlichen Buchführung\nnicht um eine in das Amt oder den Dienst des x fallende pütigkeit, sondern um eine private Beschäftigung gehandelt hätte, die jeder andere ebenso hätte vornehmen können.\nSie wäre nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, dass\nCOM sich wegen der Übernahme dieser entgeltlichen Nebenbeschäftigung wahrscheinlich Vorwürfen dienststrafrechtlicher Art ausgesetzt hätte (RGSt 70, 172). co verletzte\njedoch seine dienstlichen Obliegenheiten dadurch, dass er\nseine Tätigkeit bei Fb zu umfangreichen Falschbuckungen\n\n- 6 -\n\nBArTE\n\nig,\n\nmissbrauchte. und dadurch das wahre Einkommen seines Auf-\n\ntraggebers für den Steuerfiskus verschleierte. Als Betriebs-\n\nprüfer des zuständigen Finanzamtes war er besonders dazu\nangestellt, bei der Bekämpfung von Steugrhinterziehungen\nund der Aufdeckung verborgener Steuerquellen im eigenen\nFinanzamtsbezirk mitzuwirken. Dieser dienstlichen Pflicht\nhat er bewusst entgegengewirkt, indem er: Steuerhinterziehungen durch. FPalschbuchungen förderte - (RGSt 72,. 70).\n\nDie Vorteile, die Fü \"bis Mitte 1950\" zur Bestechung des Co (§ 333-StGB) gewährte, und die dieser annahn, bestanden in wöchentlichen Fleiächlieferungen und einem Darlehen von 500-DM im Oktober 1948; \"auf dessen Rückerstattung er'im August 1949 verzichtete. ‘Diese Zuwendungen\nwaren das Entgelt -für die pflichtverletzende Eilfe Os\nbei den Steuerhinterziehungen. Dass beiden dieser Zusammenhang ihrer Leistungen auch bewusst war, kann in Anbetracht\ndieses Sachverhalts dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. FB musste sich seinem\n\"Buchhalter\" nicht so sehr für die richtigen als gerade\nfür die steuerverkürzenden und daher einträglichen fal-\n\n. schen Eintragungen verpflichtet fühlen und EB eher eine\n- besondere Vergütung’ für die Tätigkeit erwarten, die Seine\nAnstellung beim Finanzamt: gefährdete, wenn, sie’ zutage trat.\n' Dass CB rLüchtling war, hat die Strafkamier’ anfangs der\nGründe selbst festgestellt; diese Tatsache ist ihr also\nbekannt gewesen; sie brauchte bei ‚der Strafzumessung nicht\nnochmals betont zu werden. ..\n\nDie Revisionen dieser Beschwerdeführer sind also im\nErgebnis unbegründet.\n\n— 0\n\n3.) Die Mängel der Gründe liegen dffen zutage bei den Feststellungen, die sich auf den Beschwerdeführer Wi veziehen, der seines Vorteils wegen fortgesetzte Beihilfe zu\nden Steuerkinterziehungen des FB geleistet haben soll;\ndas bezieht sich erkennbar auf sein Verhalten von 1948 bis\n1950. Das Landgeficht kat als erwiesen ängesehen, dass Wie-\n]and von den Mängein der ‚Buchführung bei Tg, die sich in\nZuge der formlosen Prüfung des Spätsommers 1948 herausstellten, erfahren und Op dazu veranlasst hat, Fi \"behilflich zu sein\" und sich um dessen Betrieb zu \"kümmern\". Wieland kannte die.private Nebentätigkeit des Ci die sich\naus diesem Ansinnen entwickelte. Es fehlt jedoch für die\n“Jahre 1948 und 1949 bisher eine ausreichende Darlegung\ndarüber, dass VE wusste oder aber einverständlich damit rechnete, wie Off äie Bücher führte, und dass vornehnich den Eingaben an das Finanzamt von September, Oktober\nund Dezember 1948, die Ci entworfen hatte, falsche Eintragungen zugrunde lagen; erst wenn das nachgewiesen ist,\nkann in dem Auftrag an Cain eine vorsätzliche Förderung\nder Steuerverkürzungen gesehen werden. Es ist zwar im Urteil einmal zusammenfassend davon die Rede, \"ven habe\nden H 56 steuerunehrlich ‚erkannt; belegt durch Tatsachen ist das aber nur für Oktober. 1950. Damals stellte\nEB I Steuerschuldner FE von den Vorauszahlungen\nfür die Einkommensteuer 1950 Srei, indem er ihm die Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau des Geschäftshauses\nzugute prachte, obzwar er erkannte, dass die Voraussetzungen des § 7 b EStGes nicht vorlagen; ferner unternahm er\nals zuständiger Sachbearbeiter des Finanzamtes pflichtwidrig nichts in der \"Schlussbesprechung\" gegen die Verdoppe-\n\n-8 -\n\nwm\n\n:\nö\n\n*\n.\n%\n\n47\n\nlung der Abschreibungen, obwohl er aus dem Widerspruch von\nCOM erkannte, dass diese Massnahme sachlich nicht berechtigt war. Als. Folge dieser Massnahmen sind dann an den jeweiligen Fälligkeitstagen keine Steuern oder geringere als\ntatsächlich geschuldete abgeführt worden. Gegen die Annehme einer Beihilfe für 1950 bestehen also keine Bedenken;\neine Begünstigung scheidet-aus. “ .\n\nVie Verurteilung aus § 398 RAbgO setzt fermer voraus,\ndass der Gehilfe \"seines Vorteils wegen\" gehandelt hat.\nVO ist im September 1950 in eine Wohnung des Neubaus\nFO eingezogen, ohne dass er einen Baukostenvorschuss\nabführen musste. Die Verbesserung der Wohnverhältnisse kann\nein Vorteil sein (R6St 58, 15, 16). Das Streben danach muss\naber der Beweggrund gewesen sein. Für die Jahre 1948 bis\n1949 fehlt auch insoweit bislang eine nachprüfbarc Feststellung; für 1950 könnte es zweifelhaft sein, da Wu\nschon im Genuss des Vorteils war, als er im Oktober 1950\nden Angeklagten FB bei seinen steuerverkürzenden Nassnahmen unterstützte.\n\nDie Strafkammer wird daher bei diesem Beschwerdeführer\ngenauere Feststellungen zum äusseren und inneren Sachverhalt\ndes § 398 RAbgO treffen müssen, als das bisher geschehen\nist, und auch Gelegenheit haben, das Verhalten des Wieland\nunter dem Gesichtspunkt der Bestechung (§ 332 StGB) zu prü-'\nfen, nachdem es den Angeklagten auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen kat (§ 265 StPO).\n\n8 358 Abs 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs\nnicht entgegen. Das Landgericht wird vornehmlich prüfen\nmüssen, ob diesem Angeklagten aus den Umständen, unter denen\n\n-9-\n\nihm die Neubauwohnung überlassen wurde, erkennbar war, dass\ndieser Vorteil äls Entgelt für die Amtskardlungen gewährt\nwurde, die ihm als Veranlagungsbeanter oblagen.\n\n. “\n\nGroß - Krume - .. - Angels\nnn Eülle Dr. Augustin\n\n.t\n’\n\nin =\n\n— mn je\n- . “..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-108-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-108-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.228584+00:00"}}