{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-11_4_StR_201_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"4 StR 201/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 082\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Monteur Christian K Ei I]\ngeboren am 1898 in , ’\n\n2.) den Schneider, zur Zeit Kraftfahrer, Reinhold Amp\naus W , dort geboren am EMEEEEEEp 1933,\n\nwegen Bandenschmuggels pp.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Juli 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr. EEIED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE in\n\nder Verhandlung\nJustigsekretär EEE vei der Verkündung\nj als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten KM un: UEREEEEED\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. November 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nDer Angeklagte MED vezan sich - teils allein,\nteils gemeinsam mit den Mitangeklagten AEEM und LU -\nim Dezember 1951 und Januar 1952 wiederholt nach Holland,\nkaufte dort für mitgeführtes deutsches Geld Tee, Tabak\nund Zigaretten ein, brachte die Ware heimlich nach Deutschland und setzte sie hier absichtsgemäß unverzollt und unversteuert ab; ein weiteres Mal kaufte er im Februar 1952\nan der deutsch-holländischen Grenze von Holländern gegen\nDeutsche Mark Röstkaffee, Tee und Feinschnitt ein, den\ndiese ohne Entrichtung der Eingangsabgaben über die Grenze\nnach Deutschland gebracht hatten.\n\nDer Angeklagte AB nahn im Dezember 1951 gegen\nBezahlung wiederholt von KW aus Holland mitgebrachte\nPakete mit Schmuggelware am Bahnhof über den Zaun entgegen,\ndamit sie an der Bahnhofssperre nicht gesehen wurden.\nAnfang Januar 1952 begleitete er KW gegen Bezahlung\nauf einer Fahrt nach Holland und war ihm beim Verbringen\ndes Schmuggelgutes über die Grenze behilflich. Ende Januar\n1952 begab er sich gemeinsam mit KEEEB und IE nach\nHolland, kaufte - ebenso wie KB - für eigene Rechnung\ngegen mitgeführte Deutsche Mark Tee und Feinschnitt ein\nund brachte die Ware, an ‘der er hälftig beteiligt war, gemeinsam mit den anderen heimlich über die Grenze nach\nDeutschland, um die Eingangsabgaben zu umgehen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen\nfortgesetzten gewerbsmässigen, zum Teil bandenmässigen\nSchmuggels (§ 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO) in Tateinheit\n\n-3-\n\nmit Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 AO) und zum Teil weiter in Tateinheit mit verbotener Wareneinfuhr (Art I Abs 2\nVIII Gesetz Nr 53), sowie wegen fortgesetzten Devisenvergehens, nämlich wegen Abgabe von DM-Beträgen an Devisenausländer (Art I Abs 1 h, VIII Gesetz Nr 53), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe und den Angeklagten AED wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396,\n398 AO). wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur verbotenen Wareneinfuhr (Art I Abs 2 Gesetz Nr 53, § 49 StGB), wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und verbotener Wareneinfuhr und wegen Devisenvergehens zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis\nund zu Geldstrafen verurteilt, sowie auf Einziehung und\n\n.\n\nWertersatz erkannt.\n\nDie allgemeine Verfahrensrüge der Angeklagten ist unbeachtlich, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO nicht durch die Anführung von Tatsachen\nbegründet worden ist.\n\nDen Urteilsfeststellungen sind die gesetzlichen Merkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Straftatbestände zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei\nzu entnehmen, Rechtlich fehlerhaft zu möglichem Nachteil\nder Beschwerdeführer ist das angefochtene Urteil auch nicht\ninsofern, als zwischen den Devisenvergehen und den daneben\nverwirklichten Straftatbeständen Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen worden ist.\n\nL...\nEZ\n\nZwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die\nVerschiedenheit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von\nTateinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f; RG HRR 1935\nNr 1183; 1939 Nr 347). Anderseitg'': reicht die Einheit des\nverbrecherischen Zieles und Entschlusses nicht aus, um eine\nnatürliche Handlungseinheit zu begründen (R6St 56, 59). Ob\ndie Devisenvergehen und die Vergehen gegen die Abgabenordnung untereinander jeweils als eine Mehrheit selbständiger\nHandlungen oder als eine Hendlungseinheit anzusprechen\nsind. ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen\nBeurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen hat, so\nist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden\n\nKa NS ze)\n\nIn dem angefochtenen Urteil fehlt allerdings eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Verstöße gegen das\nGesetz Nr 53 als Straftaten oder als blosse Oränungswidrigkeiten anzusehen sind (§ 6 WiStG in Verb mit Art 5 Abs 2 b\ndes AHK-Gesetzes Nr 33). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist indessen zu entnehmen, daß beide Beschwerdeführer durch\nihre Taten eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung\nmißachtende Einstellung bekundet heben. Das ergibt sich\neinmal aus der für beide Beschwerdeführer festgestellten\nGewerbsmässigkeit der Begehung; außerdem hebt das Urteil\nhinsichtlich des Angeklagten KÜEEWB seine erhebliche kriminelle Energie, bei dem Angeklagten AED die Gefährlichkeit seiner Devisenvergehen hervor. Gemäß § 6 Abs 2\nNr 2 WiStG hat es sich somit bei beiden Beschwerdeführern\nnicht um blosse Ordnungswidrigkeiten, sondern um Straftaten\ngehandelt.\n\nDie nach alledem unbegründeten Revisionen der Angeklagten waren somit uhter Kostenfolge aus § 473 StTO zu\nverwerfen.\n\nKrumme . Engels . Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-201-53","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-201-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:36.477612+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/4-str-201-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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