{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_855_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 855/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Auch ein Gerichsvollzieher kann Verstrickungs-\n‚bruch an dem in Beschlag genommenen Gegenstand\negehen. , . . oo ® nn Re\n\n2.) Die Preisgabe des Gewahrsams durch den Gerichts-.\nvollzieher bei Aufrechterhaltung des öffentlich- '\n\n“ rechtlichen Besitzverhältnissces kann eine teilweise Verstrickungsentziehung darstellen.\n\nınr\n\nF\n$\n’","text_plain":"BE — — = _\n\n“.. \"0 Dr PER zu wre,\" AU: “\n- ort. + .ı,; es *\nnl 2245 017 u\nMe 107\n\nFür das Nachschlagewerk !.\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: SsteB § 137 “\n\n+.\n\nRechtssatz: 1.) Auch ein Gerichsvollzieher kann Verstrickungs-\n‚bruch an dem in Beschlag genommenen Gegenstand\negehen. , . . oo ® nn Re\n\n2.) Die Preisgabe des Gewahrsams durch den Gerichts-.\nvollzieher bei Aufrechterhaltung des öffentlich- '\n\n“ rechtlichen Besitzverhältnissces kann eine teilweise Verstrickungsentziehung darstellen.\n\nınr\n\nF\n$\n’\n\nAktenzeichen: 4 StR 855/51 ° - : TE\nUrteil vom 6. November 1952 Landgericht Bochum\n\n.\n“ .n\n\n4 stR_ 855/51\n—\n\n“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Obergerichtsvollzieher Otto BD CE aus\nREED: geboren an EEE 1892 in Cu “\n\nwegen Arrestbruchs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen ha-\n\nben3\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter,\nBundesanwalt\nals Vertreter\nJustizsekretär\n\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ner Bundesanwaltschaft,\n\n.u oo.\n.\n\nLtr are\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 26. Juli 1951 wird verworfen.\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nh\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels l\n|\nhi\n“,\n\n“u is een lan = m =\n\nAr\n\nAnlässlich eines bürgerlichen Rechtsstreits hatte das\nAmtsgericht in Eggenfelden durch einstweilige Verfügung an-\n‚geordnet, dass der Schuldner den Streitgegenstand, einen\nPKW Opel-Olympia, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der\nHauptsache an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe,\nweil zu befürchten sei, dass der Schuldner den Wagen beiseiteschaffe, Im Auftrage des Gläubigers nahm der Angeklagte\nals Gerichtsvollzieher im September 1948 den Wagen dem\nSchuldner weg, stellte das Fahrzeug in seiner Garage 'unter und brachte an der Stirnseite des Schaltbretts ein\nPfandsiegel an. Als der Gläubiger einige Monate später\nmit der Garagenmiete in Rückstand geriet, überliess der\nAngeklagte den Wagen dem Schuldner zur weiteren pfleg-\n\nlichen Benutzung gegen Zahlung der Miete und der Versicherungs-\n\ngelder, damit die Garagenmiete (DM 20 monatlich) den Wert\ndes Wagens (550 - 600 IM) nicht aufzehre; dem Gläuniger gab\ner hiervon keine Kenntnis. ven Wagen behielt der Angeklagte\nunter Aufsicht. Ais der Re’htsstreit zwei Janre später zugunsten des Gläubigers entschieden wurde, übergab er das\nFahrzeug im Dezember 1950 seinem Auftraggeber. Der Schuldner hatte es bis dahin benutzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Arrestbruchs\n(§ 137 StGB)zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.\n\nH\n3\n“\n\n4\n\n{\n!\n\n[|\n\n3\nK\ngı\n\nware,\nr\n\n.\nran nf ern\".\n\n§ 137 StGB bedroht zur Wahrung der öffentlichen\nOrdnung den mit Strafe, der die durch die zuständigen\nBehörden oder Beamten erlassenen Vollstreckungshandlungen oder Sicherheitsmassregeln vorsätzlich durch Bruch |\nder Verstrickung missachtet (R6St 65, 248, 249); auch\nein Gerichtsvollzieher kann sich in diesem Sinne verfchlen (RGSt 44,41,43).Nach dem zweifelsfreien Inhalt der\neinstweiligen Verfügung, den die Revision vergebens umzudeuten versucht, sollte der gefährdete Streitgegenstand\nbis zum Abschluss des Rechtsstreits vor Eigenmächtigkeiten\ndes Schuldners gesichert werden, Der Angeklagte hat auch\nerkannt, dass nicht nur der Besitz, sondern auch der Gewahrsam an dem PKW nach richterlichem Willen auf ihn\nübergehen sollte; denn er hat dem Schuldner den Wagen zunächst weggenommen, wie § 883 ZPO und § 104 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher es verlangen, und bei\nsich untergestellt; damit hatte er ihn im Sinne des § 137\nStöB \"in Beschlag genommen\".Der Anbringung eines Pfandsiegels bedurfte es daneben nicht, da §§ 808 Abs 2 ZPO\neine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraussetzt; jedoch steht diese zusätzliche Sicherung der Annahme einer Verstrickung nicht entgegen. Der Wagen war\nnunmehr durch eine Amtshandlung des zuständigen Vollstrekkungsbeamten der freien Verfügung des bisher Bercchtiger\nentzogen und der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgevalt\nin dem Umfang unterstellt, wie das Amtsgericht es für\nnotwendig befunden hatte. Die Verfügungsgewalt wurde, S9-\nlange sie der Gläubiger zur Wahrung seiner Rechte für sich\nbeanspruchte, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen\nseiner Zuständigkeit ausgeübt. Zur eigenmächtigen Rück-\n\nübertragung des Gewahrsams an dem Fahrzeug auf den\nSchuldner und damit zu einer wesentlichen Lockerung des\nVerstrickungszustandes war der Angeklagte keinesfalls befugt. Er hat nach den Feststellungen gewusst, dass er von\nder Möglichkeit einer Rückgabe des Wagens nicht ‘ohne EinTer-\n\nständnis des Gläubigers Gebrauch machen dürfe. Das Bewusstsein,\n\ndass diese Einwilligung vonnöten sei, hat die Strafkammer\nrechtsirrtumsfrei aus den absichtlich unklar gehaltenen’\nAntworten gefolgert, die der Beschwerdeführer auf die Nach-\n\nfragendes Gläubigers erteilte, ob der Wagen auch ordnungsmässig\n\nverwahrt, vor allem aufgebockt sei, War der Angeklagte aber\nnicht befugt, dem Schuldner den Gewahrsam an dem Wagen aus\neigener Entschliessung zu überlassen, und hat er. sich dafür\nnach der Beweisannabme des Tatrichters auch nicht für befugt\ngehalten, dann handelte er dem öffentlichen Besitzwillen,\n\nwie er in der gerichtlichen Anordnung eindeutig zum Ausdruck\ngekommen war, zuwider, wenn er die tatsächliche Gewalt über\nden Wagen preisgao und diesen gerade der Gefahr aussetzte,\ndie der Amtsrichter durch die einstweilige Verfügung hat-\n\nte ausräumen woallen. Dass er des richterlichen Einverständnisses mit seinen Massnahmen, die die erstrebte Sicherung\ndes Streitgegenstandes geradezu um ihren Sinn brachte, indem sie dem Schuldner das Beiseiteschaffen ermöglichte, gewiss zu sein glaubte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zunächst täglich, später wöchentlich ein- oder zweimal davon überzeugte,\ndass der Wagen noch da war, steht der Annahme nicht entgegen,\ndass die Sache in dem Augenblick der Verstrickung teilweise\nentzogen wurde, als der Schuldner die tatsächliche Gewalt\nüber den Wagen und damit die Verfügungsmacht erhielt, ihn dem\n\ns + ’\nNETTER UN ET\n- en = 3 =\n\nET\n\n. .\nke nn a EEE a re he rt\n\nZugriff der öffentlichen Gewal+; völlig zu entziehen.\n\nDurch diesen rechtswidrigen Zustand war die Verstrickung\nin ihrer wesentlichen Gestaltung aufgehoben. In der Preise\ndes Gewahrsams lag eine teilweise Entziehung.\n\nIm übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.\n\nGroß Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-855-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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