{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_561_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 561/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 089\n\nA StR 561/51\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Konditor Moses J nme ,‚ zuletzt wohnhaft in ‚ jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am 1915 in PB (Polen),\n\n2.) den kraftwagenschlosser Günther H aus\nu So (Bez. IE) ; geboren am 928\nin ”\n\n3.) den Kaufma\n\nom Euajt 2 GEB ou TOM. cor:\ngeboren am 1899,\n4.) den Hauderer Karl I ans V\n(Kreis W eboren am 1895 ın\nag °%\n\n’\n5,) den Angestellten Reinhold F aus IB\n(Kreis Wu ; dort geboren am 1928,\n\nwegen Zoll= und Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Dr, Hülle\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0] . B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekrewär .\nals Urkunäsbeäanter Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten SEM, EB\nund IB gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bielefeld vom 16. Jamar 1951 werden mit der\n\n-2-\n\n»\n\n.\nMetdiiinessnn Anunr em dar wurst na 7 ==\n\nIle\n\n7\n\n- 2. -\n\nMassgabe verworfen,\n\na) dass der Angeklagte IB wegen fortgesetztef gewerbsmässiger Zollhehlerei in zwei\n\nFällen, in einem Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist und\n\nb) dass die Angeklagten a) und RB in\n\nHöhe von 3808 DM als Gesamtschuläner miteinander für den Wertersatz haften.\n\nJeder dieser 3 \"Beschwerdeführer hat äie Kosten\nseines Rechtsnittels zu tragen, “\n\n7,\n\nnt\n\nspruch aahin berichtigt, dass\n\n1.) HE wegen Zorsgsseizier Beihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 403 RAbg0, 49 StGB) und\n\n2.) TB auch im 2. Falie vom Herbst 1949 nur\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei\n(88 403, 398 RAbg0) verurteilt ist.\n\nIm Umfang:.der Schuldspruchberichtigung wird das\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an des Landgericht zurückverwiesen, das auch „her die Kosten\nder Rechtsmittel dieser beiden Beschwerdeführer zu\nentscheiden haben wird,\n\nim übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nHOEEEEED unc TO verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n u AR ante N ee\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten sind durch die angefochtene Entschei\ndung verurteilt worden, und zwar\n\n1.) ICE unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehle rei irn zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und\nzu Geldstrafen von 5000 DM und 500 Di,\n\n2.) HE vegen Lortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmüssigen Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis und\n250 DM Gelästrafe,\n\n3.) N wegen Steuerhehleres ‚ZU \"soo 2 Geldstrafe,\n\n4.) ICE wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu 200 DM\nGeldstrafe,\n\nN 5.) FOR wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei zu\n150 DM Geldstrafe und wegen Vorteilsbeihilfe zur ge-\n\n- verbsmässigen Steuerhehlerei zu drei “Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe.\n\nou.\n\nud kw.\n\nAusserdem ist auf Einziehung von beschlagnshrıten Rohkaffeemengen, Armbanduhren und leeren Kaffeesäcken, ferner auf\nWertersatz für nicht mehr einziehbare Rohkaffeeposten so-\n\n. wie auf Ersatzfreiheitsstrafen erkannt worden.\ny\n\nDie Angeklagten ‘haben diese Entscheidung im Umfang\nihrer Verurteilung angefochten. Sie rügen Verfahrensverstösse und die Verletzung des sachlichen Strafrechts, Den\nRevisionen der Angeklagten Ye und Fo ist te:lweise stattzugeben; im übrigen ist jedoch den Rechtsmitteln\n- abgesehen von einer erforderiichen Berichtigung der Urteilsformel - der Erfolg zu versagen.\n\nI, Die Verfahrensrügen:\n\niD\na) Auf eine Verletzung des § 271 StPO kann nach der\n\nständigen Rechtsprechung die Revision nicht gestützt werden. .\n\nDie nachträglichen Änderungen der Sitzungsniederschrift\ndurch den Vorsitzenden der Strafkammer würden allerdings\nvon Bedeutung sein, falls hierdurch die Beweiskraft des\nProtokolls,,das die Grundlage für die Beurteilung der übrigen Verfahrensrügen bildet, beein wrächtigt- wäre, Das\ntrifft jedoch nicht zu. Der Urkundsbeante hat nach seiner\ndienstlichen Erklärung den vom Vorsitzenden bewirkten Änderungen durchweg zugestimmt mit Ausnahme der Niederschrift\nvom 16. Januar 1951, deren Änderungen offensichtlich ohne\n\"jeden Einfluss auf die Beurseilung der Verfahrensrügen der\nBeschwerdeführer sind.\n\nb. Dass der Zeuge GEB vor seiner Vernehmung nicht\ngemäss § 55 Abs 2 StPO auf ein nach Ansicht der Revision\nbestehendes Zeugnisvrerweigerungsrecht ringewiesen worden\nist, begründet ebenfalls nicht die Revision (BCHSt 1, 39).\n\nDie Rüge eines Verstosses gegen § 136 a StPO kann der\nRevisionsbegründung nicht entnommen werden. Überdies sind,\nwie die Entscheidungsgründe ergeben, nicht die Niederschriften über die vom Zeugen SB durchgeführten früheren Vernehmungen,, sondern die. Bekundungen dieses Zeugen vor der\nerkennenden Strafkammer Enischeidungsgrundlage.Über die\nGlaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen GP hatte der\nTatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu befinden,\n\n-5-\n\n-o., won\n\nen ttramere\n\nut ”\nrn =\n\nh\nBas\nA.\n\nN\n\nELEE\nD\n\nun ne\n.. .\n\nı\nw\nI\n\nc) Es ist auch kein Verstoss gegen § 261 StPO ersicht.\nlich,\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob gerichtsbekannte Tatsachen. die nicht allgemeinkundig. sind, ‚eigens zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen,\nwenn sie bei der Urteiisfindung verwertet werden sollen\n(BEH 4 StR 483/51 vom 31. August 1951); denn die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, dass das Landgericht die Feststellungen über den Schwarzhandel mit Kaffee in der in Betracht kommenden Gegend auf Grund der Ergebnisse der Hauptveräandlung getroffen hat. Dass diese Zustände von der\nStrafkammer ausserdem als \"gerichtsbekannt\" bezeichnet\n\n\"worden sind, berührt den Bestand des Urteils nicht, Über-\n\ndie at das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils\nausdFücklich festgestellt, dass in dieser Gegend der verbotene Schwerzhandel mit Kaffee jedermann bekennt sei; er\n\n- ist hiernach in diesem Lebenskreis nicht nur gerichtsbe-\n\nkannt, sondern allgemeinkundig (RG GA 39, 342 zu b; Löwe-\n\nRosenberg‘ StPO 19. Aufl § 261 Anm 1 b Abs 2; vel Schlosky\nDRZ 1955, 105 £)\n\ndä) Auch die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO geht\nfehl.\n\nDie Tatsechen, aus denen der Beweis gefolgert worden\nist, \"sollen\" in den Urteilsgründen angegeben werden (§ 267\nAbs 1 Satz 2 StPO). Die Verletzung dieser Vorschrift hegründet aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. Es brauchen auch keineswegs die gesamten Erwägungen;\ndie zur Bildung der richterlichen Überzeugung geführt haben, erschöpfend im Urteil wiedergegeben zu werden. Deshalb\n\n-6-\n\nbegegnet es insbesondere keinem rechtlichen Bedenken,\nwenn die eidesstattiiche Versicherung des A®on (Alex)\nICE: des Bruders des Beschwerdeführers, in den Urbeilsgründen unerwähnt geblieben ist; das Landgericht hat\nden Erklärungen des Arcn IBM ersichtlich keinen\nGlauben geschenkt. Ob die eidesstattliche Versicherung\nüberhaupt verlesen werden durfte,- kann unerörtert bleiben; da der Angeklagte IR hierdurch jedenfalls\nnicht beschwert ist, .\n\nEs bedurfte auch keiner näheren Darlegung, warum\ndas Landgericht der Aussage des Zeugen um. Glauben\nschrift, vom Verteidiger Bedenken hiergegen v vorgetragen\n\n\"worden ı waren. Auch die Tatsache, dass der Zeuge Lindner\nwegen 'Teilnahmeverdachts unvereidig; geblieben ist, hinderte die Strafkammer nicht, seine Angaben bei der Urteilsfindung zu verwerten (§ 261.520).\n\n;\n\n|\nEntsprechendes giit für die Berücksichtigung der ”\nAussage des Kitangekiagten Hub. Dass die Strefkam-\n\nmer seire Angaten in Gen Fällen Vß una Kg zur\nÜberführung des Beschwerdeführers nicht ausreichen liess,\nnötigte nicht dezu, dem Angeklagten ZEN den Glauben\ndurchweg zu versagen. v&s Tandzeriuat nat ersichtlich die\nZuverlässigkeit der belastenden Bekundungen des Mitangeklagten HB in jedem einzeinen Fall unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse sorgfältig geprüft.\n\n2. EUER:\n\nDieser ' Beschwe rdeführer will erkennbar.-Verletzün-: -\ngen der §§ 261, 267 StPO geltend machen.\n\na) Bezüglich des gerügten Verstosses gegen § 261\nSiTO. ist auf die Ausführungen unter ı 'c) -zu verweisen\nund ergänzend lediglich.darauf hinzuweisen, dass die\nStrafkammer an keiner Stelle der Urteilsgründe‘den \"gesamten Sachverhalt\" als gerichtsbekannt bezeichnet hat.\nDer Tatrichter hat in der Nauptverhandlung‘, die 5 Tage\nin Anspruch nahm, ersichtlich sehr umfangreichen Beweis\nerhoben.\n\nb) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des § 267\nStPO „wird auf die Ausführungen unter 1 d) Bezug genommen.\nDas Länägericht hat sich von der Bösgläubigkeit des Angeklagten NE überzeugt; die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem. \"Revisionsgericht verschlossen ist.\n\nUnentschieden bleiben kann die in der Rechtsprechung\nund im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Bezugnahme\nauf die Revisionsbegründung eines Nitangeklagten denn zulässig ist, wenn dieser, wie hier, von demselben Verteidiger wie der Beschwerdeführer vertreten wird; ‚dena die\n2 Verfahrensrügen des Angeklagten IB gehen aus den\n\nunter Ziff 1 dargelegten Gründen fehl. Das gilt namentlich auch für die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs 2\nStPO.\n\nE Das Landgericht hat die Verurteilung des /ngeklagten\nREED keineswegs nur auf die Aussage des Zeugen CE\ngestützt, wie im Urteil näher dargelegt worden ist.\n\n..\n\n-8-\n\n|\nN\n\n'\n'\n\n22\n\nDie Rüge. dass die diesem Beschwerdeführer zur Last\ngelegte Tat nicht zum Gegenstand gemeinschaftlicher Verhandlung mit den Verfehlungen der Übrigen Angeklagten hätte gemacht werden dürfen, greift nicht durch, Die abgeurteilten Straftaten waren gemeinschaftlich zur Anklage gebracht worden. Das Landgericht hat diese Massnahme ersichtlich für zweckmässig gehalten. Das war auch dann zulässig, wenn kein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand (vgl § 237 StPO). Bines 'besonderen Gerichtsbeschlusses bedurfte es nicht, da das Hauptverfahren gemeinschaftlich gegen die Angeklagten eröffnet worden war.\n\n3: FB:\n\nj a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe\n\nes unter Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO unterlassen, aufzuklären, ob nicht die Kaffeemengen im Ergebnis tatsächlich in die Hände von DPs gelangt seien. Mit dieser Rüge\nkann die Revision nicht gehört werden, da nicht dargelegt\nworden ist, welcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter angesichts des Bestreitens des Angeklagten JB\nEB hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt\n2, 168). Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor\ndem Revisionsgericht nachträglich abgegebene Erklärung,\n\"gie Zeugen\" und \"die-Ahgeklagten\" hätten zu dieser Frage\nvernommen werden müssen, entspricht nicht den Formvorschriften des § 345 Abs 1 ufid 2 StPO.\n\nb) Bezüglich der Rüge einer Verletzung des § 267 StPO\nwird auf das unter 1 d) Ausgeführte Bezug genommen.\n\n-9 -\n\nI. Die Sachrüge:\n\nDie Revisionsbegründungen geben Veranlassung zu dem\nIinweis, dass der Senat Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie ein Vorbringen, das gegenüber\nden tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner neı ist,\nnach dem Gesetz nicht beachten kann (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht hat - abgesehen von der Frage der Rechtsanwendung - lediglich nachzuprüfen, ob etwa Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen\nund ob die Urteilsbegründung etwa unlösbare Widersprüche\naufweist. u\n\n- -\n-\n\nDass die einzelnen zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, gegen die verstossen worden ist, im Urteil\nnicht dargelegt worden sind, kann nach Lage des Falls auf\nsich beruhen, da der Senat dem vom Tatrichter festgestell-\n\nten Sachverhalt von sich aus das Erforderliche zu entneh-\n\nmen vermag. -\n\nDas Landgericht hat in allen Fällen, in denen eine\nVerurteilung ausgesprochen worden ist, ohne Rechtsirrtum\nfestgestellt, dass der Kaffee weder versteuert noch verzollt war, dass er ohne die vorgeschriebene Gestellung an\nandere Personen als die bedachten Liebesgabenempfänger veräussert worden ist, und dass die Beschwerdeführer diesen\nSachverhalt gekannt haben. Die volle richterliche Überzeugung hiervon hat die Strafkammer auf Grund des Inbeeriffs der Verhandlung gewonnen. Dass an einzelnen Stellen der Urteilsgründe zusemmenfassend auf die Umstände verwiesen worden ist, unter denen die Geschäfte durchgeführt\nwurden, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Einzel-\n\n- 10 -\n\nig:\n\nheiten ergeben sich in jedem Fall aus der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung. Der Tatrichter war\nkeineswegs gehindert, aus der Heimlichkeit des Vorgehens\nder Täter und aus Tarnungsmassnahmen (z.B. dem Fahrerwechsel während der Kraftwagenfahrten) Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten zu ziehen. Es trifft nicht zu, dass\ndas Landgericht den äusseren und inneren Tatbestand der\nZoll- und Steuerhehlerei bezw. der Beihilfe hierzu lediglich aus der Tatsache des Bestreitens der Angeklagten getolgert hat... . - \"ia, a En\n\nPe zes\n\nDaß den Verfeblungen. der Beschwerdeführer nach der\nÜberzeugung des Landgerichts. zoll- und Steuerhinterziehungen. als Vortaten vorhergingen, ist den 'Urteilsgründen\nausreichend zu entnehmen. Die Strafkapmer hat zwar nicht\nausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob das zollund steuerbare Gut bereits \"zur Ruhe gekomnen\" war, als\ndie Angeklagten tätig wurden {RGSt 67, 345, 348 und 356,\n358; 69. 1935 74, 161, 163); jedoch hat der Tatrichter,\nder ausdrücklich eine der Steuerhinterziehung als der zugrundeliegenden Vortät \"nachfolgende Hehlerei\"t feststellt\ndiese Yoraussetzung ersichtlich für vorliegend erachtet,\nÜberdies würden die Angeklagten.nicht dadurch beschwert\nsein, dass: Steuerhehlerei an Stelle von’ Steuerhinterziehung: angenommen worden ist. Das gilt besonders für die\nBeschwerdeführer, denen mehrere Verfehlungen zur Last\nfallen und bei denen gegebenenfalls ausser der. Steuerhehlerei eine Steuerhinterziehung als selbständige Straftat\n(§ 74 StGB) festzustellen gewesen wöre. Es kommt hinzu,\ndass dann, wenn sich nicht aufklären liess, ob das Schmuggelgut *zur Ruhe gekommen\" war, eine Wahlfeststeilung zu-\n\nI 2\n\n- 1-\n\nPa Er er Zr\n\nhalle um\n\nER\n\nEr _\n\n11 -\n\nlässig (vgl RGSt 68, 257; OGISt 2, 89; BGHSt 1, 302, 304)\nund demgemäss im Ergebnis Verurteilung wegen Steuerhehlerei\nauszusprechen gewesen wäre, Die Angeklagten haben in’ die.\nser Hinsicht die' Entscheidung übrigens nicht beanstandet,\nausser Fortkord, der’ jedoch umgekehrt die felilgehende Ansicht vertritt, es falle ihm gegebenenfalls Begünstigung,\nnicht aber Beihilfe zur Steuerhehlerei zur last.\n\nFG w.., x.\n\nDer Tatrichter hat festgestellt, es sei vorgekommen,\ndass beschlagnahmte Ware nachträglich wieder freigegeben\nworden ist. Diese Tatsache steht nicht, wie die Revisionen\nmeinen, in unlösbarem Widersprueh-mit deh gegen die Angeklagten getroffenen Schuldfeststellungen. Mit Recht weist\ndas’ Landgericht darauf hin, dass gerade die Fälle der Beschlagnahme den Angeklagten däs Unerlaubte des Schwarzhandels mit Kaffee erkennbar gemächt haben und dass sich\nhieran durch die vereinzelt vorgekommene nachträgliche\nFreigabe nichts geändert hat. Dass die Kaffeemengen, die\nden Gegenstand dieses Verfährens bilden, nach der Überzeugung des Tatrichters nicht freigegeben waren, ist den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu entnehmen,\n\nIm einzelnen ist zu den Revisionen der Beschwerdeführer in sachlichrechtlicher Hinsicht weiter folgendes\nhervorzuhebens. .. np\n\ns . . .r nr... ..”\n.. ... une _ .; on. , ’, or lm or\n. . om \\\n\n‚Id IL\nA, Die Kaffeegeschäfte;\n\nIm Falle a) ist die Mitwirkung des Angeklagten bei der\n\nFahrt und teim Abladen der Kaffeesäcke ausdrücklich fest-\n\ngestellt worden.\n\na\n*\n\n- 12 -\n\n— 12 -\n\nDas landgericht hat aus den besonderen Umständen\nder Beförderung, namentlich aus dem auffallenden Fahrerwechsel, ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen, dass der\nAngeklagte wusste, woher die Ware stamüte, und dass er\nbeim Schwarzhandel mitwirkte,\n\nDer Beschwerdeführer hat nicht nur als unbeteiligter Zuschauer, sondern als \"interessierter Geschäfts- .\npartner\" an dieser Fahrt teilgenommen und ist demgemäss\nrechtlich, einwandfrei als, Mittäter verurteilt worden.\n\nIm Falle b) hat die Stiefkäiner äis \"Ingaben des Zeugen\nSammR. ihren \"Peststeilungen\" zu. ‚Fünde, gelegt. Sie hat\nzum Ausdruck gebracht und deshalb nur geringere Gesamtmengen als, die vom Zeugen angegebenen für erwiesen erachtet. Das war —- entgegen der Ansicht der Revision -\ndurchaus zulässig. Von willkürlicher Beweiswürdigung\nkann nicht gesprochen werden.\n\nDass die weiteren vom Angeklagten an SB zelie-'\nferten Erzeugnisse - 6 kg Schcekciade und 200 Zigarevten —\nbei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung\nnicht ausgewertet worden sind, kann auf sich beruhen, da\nGer Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.\n\nIn den Fällen ey, und d) nät’aäs Tanägericht nicht besonders erörtert, ‘ob die zum’ Spediteur a y gebrachten\nKaffeemengen nicht etwa zu dem im Falle II Ai a angekauften Posten gehörten, Aus den Feststellungen zum Falle II B\ni des Urteils, der sich nit dem Pall II A 1 c deckt, ergibt sich jedoch, dass die zum Spediteur Fig zebrach-\n\n- 13 -\n\ns\n\nben Kaffeesäcke aus dem Lager Hannover stammten, während\nder Kaffee im Falle II A 1 a aus einem Schwarzlager in\nWiedenbrück herrührte.\n\nDas Bedenken der Revision gegen die Zugrundelegung\nder Versandlisten der Firma FL geht fehl. Insoweit\nist kein Verstoss gegen Denkgesetze ersichtlich. Der An-\n\ngeklagte ro Ni war nach seinem am 28. September 1949\n\n erlittenen zweiten Kraftwägenunfail' Nicht länger als sechs\n\nWochen’ bettläßerig; des Landgericht Hät’alle Versendungen\ndurch den Spediteur. FIG bis zum 6, . Dezember 1949 ausser Betracht gelassen; dafür, dass. dje,Wars' \"etwa dort längere Zeit \"auf Lager gehalten wurde, ohne zum Versard zu\ngelangen, fehlt es an jedem Anhalt. ..\n\nDie Mitwirkung des Beschwerdeführers bestand auch\nhier darin, dass er sich an den Lieferungen zum Spediteur\nbeteiligte und beim abladen half.\n\nDas Landgeri äht hat im Taile d) ausdrücklich festgestellt, dass die Versandaufkabe im Rahmen der Schwarzgeschäfte erfolst ist. Die Behauptung der Revision. dieser\nKaffee sei lediglich zu Gunsten der Insassen des DP-Iegers KB zum Rösten versandt worden, widerspricht der\nbindenden Feststellung der Strafkammer. Auch insoweit ist\nkein Verstoss gegen Denkgesetze erkennbar. Dag Beweiser-\n\nu gebnis’ steht” ‚auch nicht in unlösbären Widerspruch. mit den\näusführungen des Tatrichters zum Falle k), in dem auf Grund\n\ndes abweichenden Beweisergebnisses zu Gunsten des Angeirlagten angenommen worder. ist, dass der Kaffee für DPs zu dem\nKaffeeröster VB geschafft worden ist. Der Sachverhalt ist keineswegs in beiden Fällen gleich gelagert.\n\n- 14 -\n\n|\n\n7\n\nIm Falle ge) hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass die Ware zu dem im Falle a) bezogenen Posten gehörte. Es hat deshalb zutref? end eine rechtliche. Einheit mit jenem Fall angenonmen. j\n\nDass EEE auch an der Weiteriieferung an wg als\nMittäter beteiligt war, ist von der Strafkammer rechtlich\n\neinwandfrei dargelegv worden,\n\nIm Falle f) hat das Landgericht -— entgegen dem Vorbringen\nder Revision -— ohne Rechtsirrtun festgestellt, dass die Ware unverzollt \"und unversteuert war. -\n\nDer Beschwerdeführer mscht zu allen Fällen nach der\ninneren Tatseite geltend, es liege ein Widerspruch darin,\ndass bei ihm der Vorsatz festgestellt worden sei, während\ndie Mitangeklagte Hanna TIER wegen Nichterweislichkeit des inneren Tatbestands, ‚£reigesprochen worden sei,\nobwohl die in des $Speditionsgeächäft ihres \"Ehemann zur\nBeförderung verbrachten Säcke die Aufschrift \"Brasil getragen hätten, aus der erkennbar geweser sei, dass es sich\num Kaffeelieferungen handelte. Der Tatrichter hat bei der\nBegründung Ges Freispruchs der Frau TEE eingehend '\ndargelegt, zum Speditionsbetrieb ihres Themanns gehörten\n6 - 700 qm Iagerraum und es ‘seien wöchentlich allein auf\nFernfahrten nach Dortmund und dem Rheinland rund 1400\nStückgüter befördert worden; es sei deshalb kein ausreichend sicherer Nachweis dafür- erbracht, dass. sich frau N\nFIG üer Mitwirkung bei.der. Versendung unverstseuer- {\nten und unverzollten Kaffees bewusst gewesen sei. Völlig |\nabweichend liegt der Sachverhalt bei dem Angeklagten |\nICE; er war am Bezug und an der Weiterlieferung des\n\n_15-\n\n15 -\n\ngaffees, der unter durchaus ungewöhnlichen Umständen begördert wurde, zusammen mit seinem Bruder Aron unmittelvar beteiligt. Von einem unlösbaren Widerspruch oder einen Verstoss gegen Denkgesetze kann hi ernach nicht gesprochen werden. Das Landgericht hat sich im Rahmen der ihm\nzustehenden freien DBeveiswürdigung gehalten und keineswegs die Beweislast im Strafverfahren verkannt.\n\n*\n\nDass sich Ju im Falle b) als alleiniger Täter und'iu den Fällen a und c bie f gemeinschaftlich mit\nseinen Bruder Aron als Mittäter schuldig gemacht hat, ist\n\nin den Urteilsgründen rechtlich einwandfrei festgestellt\nworden,\n\n“ Die Gewerbsmässigkeit und der Fortsetzungszusammen-\n\nneng sind vom Tatrichter ebenfalls ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.\n\nB. Die 3. Die Anschaffung der 15 Bchweizer Armbanduhren;\n\nAuch hier begegnet die Verurteilung des Angeklagten\nSCHE - abgesehen von einer Unebenheit der Urteilsforwel - keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die\nStrafkamner hat festgesteilt, dass für die aus dem DP-Iager Bergen-Belsen stammenden Uhren, die der Beschweräeführer an sich brachte, zoll hinterzogen worden war, dass\ndie Uhren \"geschnuggelt\"\" geweseh seien. Den Urteilszusammenhang ist auch hier ausreichend zu entnehmen, dass nach\nder Überzeugung des Landgerichts die Uhren bereits \"zur\nKuhe gekommen\" waren, bevor der Angeklagte Il ie\nsich verschaffte, Die Revision hat in diesen Fällen übri-\n\ngens gegen die Verurteilung keine besonderen Angriffe gerichtet.\n\n- 1€ -\n\nJedoch hätte der Beschwerdeführer insoweit nur wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung bestraft werden dürfen.\n\nAuch die Annahme rechtlicher Selbständigkeit dieser\nVerfehlungen im Verhältnis‘zu den Kaffeegeschäften ist\nrechtlich einwandfrei begründet.\n\nDer Angeklagte ist sonach zu Recht wegen zweier in\nsich fortgesetzter Vergehen gegen 88 403,. 401 b RAbgO verurteilt worden. Da jedoch. dem Beschwerdeführer bezüglich\nder Armbanduhren nur Zollhehlerei zur Iası fällt und da\nüberdies nach § 401 b die Gewerbmässigkeit Strafschärfungsgrund nur im Falle der Zollhehierei ist, kann die\nVerurteilung wegen \"gewerbsmässiger Steuerhehlerei in\nzwei Fällen\" nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch\nist dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhehlerei in zwei Fällen, in\neinem \"alle in Zateinheit mit Steuerkehlerei verurteilt\nist.\n\nDer Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Dass. der Wertersatz\nnach unten abgerundet worden ist, beschwert ihn nicht.\nLediglich bezüglich der Gesamthaftung bedurfte es einer\nRichtigstellung (vgl u.).\n\nDie Revision des Angeklagten JEEEEB war sonach\nmit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Massgabe zu\nverwerfen, “\n\n2. Eu:\n\nDer äussere und innere Tatbestand der fortgesetzten\nBeihilfe zur Steuerhehlerei ist bei diesem Angeklagten\n\nnn\n\n-— | —\n\n21 -\n\nrechtlich einvendfrei festgestellt worden, Es genügt,\neuf die vorstehenden \"usführungen Bezug zu nehmen,\n\nsehl geht jedoch die nwendung des § 401 b RAbgo.\n\n‚nes Lendgerisht hat eusdräcklich festgestellt, dass der\n\nBeschwerdeführer nicht seines Vortsils wegen gehandelt\nhat, da ihm nicht nachzuweisen sei, dass er eine beson-\n\n.dere Verrätung; fir die 2>förderung der Kaffeesäcke er-\n\nhalten hat,.und da er für seine Tätigkeit.als kraftlahrer vor seinem Pflegeveter TEE Wöchentlich 20 Di:\neuch denn :erhalten hätte... wenn.er nicht bei derartigen\nverbotenen Fahrten mitgewirkt hätte, Entfiel.aber die Anrendung des § 398 RAbg0. so zwar auch für die Strafschürfung nach § 401.b RAbgO kein Raum, Fierfür genügt nicht\n\ndas Bewusstsein des Gehilfen, dass der \"aupttäter seinerseits.-gew. rbeni.ssig- handelte. -Virlmehr darf nech der necht-\n\n‚sprechung des Bundesgerichtsähofs die Gererbsmässigkeit\n\nnur dem Zeilne!mer zugerechnet werden, in dessen ?erson\ndieses Llerkmai. vorliegt (§ 50 Abs 2 StGB; Sch 4 StR 915/51\nvom 29. ugust 1952 und die dort angef, früheren \\Intsch,\ndes erkenzcnden “enats) .\n\nD ..\n-\n\nDer Schuldspruch war deshalb dahin zu berichtigen,\ndass dieser 3eschrrerdeführer nur wegen fortgesetzter einfecher Beihilfe zur Steuerhehlerei. im weiteren Sinne (§ 5 ı\nAbs 2, 403 RAbgO, 49 StcB) verurteilt Ist... _-\n\nAuch bei einer uneigennützigen Beihilfe (§ 49 Stc5)\nzur Stsuerhehler.:i ist auf „ertersatzleistung zu erkennen.\nund zrar, ohne dass insoweit eine Ermüssigung nach § 44\nSt@ eintreten darf (Rast 65. 2853 ff; 68. 11 f; Day\nObLE HRR 1933 Er 185). Die gegenteilige Ansicht der\n\n.\n\n_ 187\n\nal,\n\nStrafkammer geht fehl. Jedoch ist der Angeklagte durch\ndie fehlerhafte Ermässigung des Wertersatzes sowie durch\nGie Abrundung des zu Grunde gelegten „arenwerts nach unten nicht beschwert.\n\n‚Die Sache ist zu neuer Straffestsetzung gegen Holtmann an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird\nbei der neuen Latscheidung zu beachten haben, dass die\nGelästrafe und der Wertersatz zusemmen \"den bisherigen\nGesamtbetrag nicht übersteigen’ ‚dürfen (5 358 Abs 2 \"StPO;\nOGHSt 2, 187, 193; vgl RG ER ‚1927 Ir 670). u\n\n3, Rappolt:\n\nDer Revision dieses ängeklagten ist der Erfolg zu versagen.\n\nZu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf,\ndass es sich in einzelnen Fällen um \"Liebesgabensendungen\" gehandelt habe. Seine zoll- und steuerrechtliche\nVerfehlung ist vom Tatrichter zutreffend gerade derin\ngefunden worden, dass =r Kaffee, der den Insassen des\nDP-Lagers zugedacht und ohne vorschriftsmässige Gestellung diesem Zweck entfremdet worden var, erworben\nhat,\n\n=.\nm.\n\nDie Feststellürgen der Strafkamner zum äusseren und\ninneren Tatbestand dos’ $ \"403 Rabg0--(vg1-%-T.Abs ‘2 das.)\nberuhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung und lassen\nweder einen Rechtsirrtum noch einen sonstigen im Revisionsverfahren beachtlichen Verstoss' erkennen, Das ILandgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass für den Angeklagten, wenn er geglaubt hätte, ein oränungsmässiges Ge-\n\n- 19 -\n\nI Si\n\nschäft getätigt zu haben, kein Anlass zum Bestreiten bestan-\n\nden hätte, dass weiterhin bei ihm vier leere Kaffeesücke\naus den DP-Lieferungen gefunden worden seien und dass ihm\nals Kaffeehändler, der in der Nähe von X ansässig\nist, der Schwarzhandel nit Kaffee genau bekannt gevcsen\nsei. BE ot\nAuch der Strafausspruch ist frei von: Rechtsirrtum.\n\nDurch die Abrundung des Wertersatzes nach unten ist auch\ndieser Angeklagte nicht .beschwert. Nur bezüglich der Ge-\n\nsamthaftung bedurfte es-einer Richtigstellung (vgl u.).\n\nDie Einziehung der vier leeren Kaffeesäcke war allerdings nach § 401 RAbgO .nicht zulässig, da derartige\nUmhüllungen keine Beförderungsmittel im Sinne des Gesetzes sind (RGSt 68, 44; BGH 4 StR 45/50 vom 22.’ Fovember\n1951); jedoch wird. die Entscheidung insoweit durch § 40\nStGB getragen (vgl § 391. RAbg0; BGH A StR 268/52 vom 23,\nOktober 1952).\n\n4. 2\n\nDass der vom Beschwerdeführer für die nicht näher\nfeststellbare \"Frau Erna aus Berlin\" entgegengenommene\nKaffee unverzollt und unversteuert war, hat des Landgericht bindend und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Aus der\nArt der Durchführung des G&Schäfts hat die Sträfkamner\ndie Übers eugung davon gewonnen, dass der Angeklagte dies\nauch erkannt hatte; darin kenn keine willkürliche Feststellung gefunden werden, zumal de es in hohem Masse auffallen musste, dass eine nicht näher bekannte Frau aus\nBerlin, die angeblich in zb nur ein kleines Stübchen\nbewohnte, deu Beschwerdöführer 2000 DM anvertraute mit\n\nder Weisung, diesen Betrag an den demnächst vorsprechendeN ,\n\n- 20 —\n\nrt\n\nWulen e\n\nIl\n|\n|\n\nen 2° om\n\nLieferanten von 2 Sack Rohkaffee auszuhändigen.\n\nDass der Angeklagte Ib in ve una nicht in\nKB wohnt, steht dem Beweisergebnis nicht im Wege, denn\n\ndas Landgericht hat festgestellt, dass der Schwarzhandel\nmit Kaffee \"in der ganzen Gegend\" um KON jeden bekannt\ngewesen sei no ren.\n\nDie Verurteilung wegen einfacher Beihilfe zur Steuerheblerei (§§ 1 Abs 2, 403 RAbgO,. 49. ste), ist sonach recht-\n\nlich einwandfrei.\n\nn\nI ET *\n\nDie Ermässigung des Vertersatzes gemäss § 44 StGB\nwar, wie bereits unter Zift 2 dargelegt worden ist, unzulässig. J edoch ist der Angeklagte hieräurch nicht ‚beschwert,\n\nAuch diese Revision ist als unbegründet zu verwerfen. ° .\n\n5. FOR:\n\nDer Annahme des Landgerichts, dass das Urteil’ bezüglich der zeitlichen’ Reihenfolge der beiden dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen einen unlösbaren\nWiderspruch aufeise ‚ vermag der Senat nicht beizutreten.\nDer erste Fall ist im Mai/Juni 1949, der zweite im Herbst\n1949 begangen worden. Wenn an einer Stelle des Urteils,\nund zwar bei der Darstellung der Verfehlungen des Angeklagten CE: für den zweiten Fall als Tatzeit das\nFrühjahr 1949 angegeben worden ist, so handelt es sich\nhierbei offenbar um ein reines Schreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe. Dass die Fahrt nach Kassel der\nFahrt nach Wiedenbrück zeitlich vorausging, ergibt sich\n\n_ 21 -\n\na.\n\n- 21 -\n\nzweifelsfrei daraus, dass bei der Schuldfeststellung gen TEE. dei der rechtlichen Türdigung und bei der\nStrefzumessung durchweg in diesem Sinn vom \"ersten Fall\"\nund \"zweiten Fall\" gesprochen wird. Im übrigen würde sich,\nwenn die zeitliche Reihenfolge eine andere gewesen wäre,\nam Trgebnis nichts ändern, da in beiden Fällen 10 Sack\nRohkaffee zu je 60 kg verbracht worden sind und da der\n\n* Schärfungsgrund der Gowerbsmässigkeit beim zweiten Fall\n\nohnehin entfällt (vgl u.) “ j .\n\nkuch bei diesem Angeklagten ist die Feststellung,\ndass Zoll und Steuern hinterzogen waren und dess der Xaffee tatsächlich nicht den Insassen des DP-Iagers zugute\nkam, mit eingehender Beweiswürdigung unä rechtlich einwandfrei begründet worden. Das Landgericht durfte auch\nhier aus dem auffallenden Fahrerwechsel während der beiden Fahrten sowie aus dem Umladen der Ware im ersten Fall\nSchlussfolgerungen zu ungunsten des Beschwerdeführers ziehen. Das Beweisergebnis steht nicht im Widerspruch damit,\ndass die Strafkammer den Angeklagten CB in Falle h)\nnicht für überführt erachtet hat, weil der Kaffee unwiderlegbar an die Lagerinsassen verteilt worden sei. Jener\nFall unterscheidet sich von den Kaffeebeförderungen, an\ndenen FREE beteiligt war, wesentlich dadurch, dass\ndort nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme die Abholung\ndurch DPs aus Kb mittels Kraftwagen für das \"jüdische\nKomitee\" bewirkt wurde. -Die Umstände, unter denen die bei-Gen dem Angeklagten FB zur Last fallenden Fehrten\ndurchgeführt wurden, rechtfertigen durchaus eine abweichende \"“ürdigung.\n\n22 _\n\nir\n\n- 22 -\n\nDer Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 1 Abs 2. 403, 398 RAbg0) ist in beiden Fällen\nrechtlich einwandfrei festgestellt worden,\n\nFehlerhaft ist jedoch hier wiederum die Anwendung\ndes § 401 b RAbgO auf den zweiten Fall vom Herbst 1949.\nEs genügt nicht, dass der als Gehilfe beteiligte Angeklagte FEED die Gewerbsmässigkeit-des Handelns der\nHaupttäter erkannte. Auf die Ausführungen unter II 2 wird Bezug genommen.\n\nDa der Angeklagte FOR». der im Urteil, \"eine günstige Beurteilung erfahren hat und zur, Tatzeit noch in\nverhältnismässig jugendlichen Alter stand ‚ nach den Feststellungen des Landgerichts zwer in beiden Fällen von\nvornherein wusste, dass seine Auftraggeber jüdische DPs\n- aus KGB waren, aber unwiderlegbar auch im zweiten\nFalle- erst während der Fahrt erkannte, dass es sich um\ndie Beförderung unversteuerten Xaffees handelte, hat dieser Beschwerdeführer nicht erweislich in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Mitwirkung bei derertigen Geschäften eine fortlaufende Einnahmequelle von &ewisser Dauer zu verschaffen. Der Schuldspruch kann deshalb\nbei ihm vom Revisionsgericht dahin berichtigt werden,\ndass er nur wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei\nin zwei Füllen verurteilt ist,\n\n-\n.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Verfehlungen ist von der Strafksmmer rechtlich einwandfrei\nbegründet worden. Der Angeklagte handelte, wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, im zweiten Falle auf\nGrund eines selbständigen neuen Vorsatzes.\n\n- 23 -\n\n— nn wit tt.\n\n- 23 -\n\nIm ersten Fall ist der Strefausspruch rechtlich einwandfrei, Durch die Abrundung des Wertersatzes nach unten\nist auch dieser Angeklagte nicht beschwert.\n\nIm zweiten Falle ist dagegen die Sache zur neuen\nStraffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.\nAuf den unter Ziff 2 zu $:'358 abs 2 2 StPO gegebenen. Hinwcis wird Bezug genommen. ' “\n\nZa 1 bis 5:\n\nDie Feststellungen der Strafkamner zur Gesamthaftung für\nden Wertersatz sind teilweise zu beanstanden.\n\na) ICE una TO haften nicht, wie dns Landgericht annimmt, gesamtschuldnerisch für’ 36 Sack Kaffee,\nsondern nur für 20 Sack im Felle c), für 6 Sıck im Talle f)\nund für 4 Sack im Falle e), da diescer möglicherweise diesclbe Ware zum Gegenstand hat, die SEE in \"alle a)\nherbeigeschafft hat. Dieses Versehen wirkt sich jedoch\n\nim Ergebnis nicht zu ungunsten der Beschwerdeführer aus,\nweil'’der Tatrichter anderseits beim Angeklagten Hu\nunzulässigerweise den Wertersatz geuäss § 44 StGB auf den\nBetrag von 8500 DM ermässigt \"hat.\n\nb) Zuch bezüglich der Gesamthaftung der Angeklagten IT»\nun: RB Vestehen Bedenken, die im Ergebnis auf\nsich beruhen können. Das Landgericht hat ‘den Wertersatz\nbei HE insoweit rechtsirrig auf den Betrag von\n\n950 DM4 ermässigt. Hier gilt das unter a) ‚ausgeführte entsprechend.\n\nc) Im Verhältnis zwischen RB und SED Hätte zu\nGunsten des Angeklagten | berücksichtigt werden müs-\n\n- 214 -\n\n24.\n\nsen, dass sich der Kaffeeposten, der den Gegenstand des\nFelles e) bildet, möglicherweise mit dem in Falle a) bezogenen deckt. Der Ausspruch über die Gesamthaftung des\n\nFO :::: SCHE im Umfang des Werts von 4 Sack Kaf-\n\nTee kann vorm Revisionsgericht nachgeholt werden.\n\nd) Die Teststellungen zur Gesamthaftung der Angeklagten\n\nSCHE u EEE sinä rechtlich einwandfrei.\n\nZu a) bis d): Soweit die Angeklagten HEEEP und Tip\nbetroffen werden, ist die endgültige Entscheidung über die\n\nGesamthaftung dem Landgericht vorzubehelten, da das Urteil\ninsoweit im Strafausspruch aufgehoben wird.\n\nIII. Straffreiheit kommt nach der ständigen Rechtsprechung\nbei keinem der Angeklagten in Betracht, da § 12 des Gesetzes\nüber die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949\n\nauf alle Zoll- und Steuervergehen Anwendung findet (BGHSt 1,\n14 ff). Die gegenteiligen Ausführungen der Zngeklagten Rp\n\nWED und TB gehen fen.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n.\n- u RE\n—\n>\n\nPERLE 7?\n\nnr -\n\nA A\n\n[2\n\nan a\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-561-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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