{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_473_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 473/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"——. | 2299 078\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Johann W NEE zus Do, geboren\nam EEE 1927 ir. CEEEREEEEED\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\n‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt RB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld von\n20. Mai 1952 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, zoweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesen Um-\n\nfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.....\n\nnn em un\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit\nBelcidigung in zwei fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nverurteilt worden. Soweit seine Revision Verletzung des\nVerfahrensrechts rügt, ist sie unbeachtlich, weil die Rüge\nnicht ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde muss dagegen Erfolg haben. u\n\n1.) Im ersten der beiden Fälle, die zu einer Verurteilung\ngeführt haben, ist zwar der äussere. Tatbestand des § 1§ 3 StGB festgestellt. Wenn die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wiederholt von einer \"unsittlichen\" Handlung sprechen, die der Angeklagte dadurch\nbegangen hat, dass er \"breitbeinig sich vor die 10 und 9\nJahre alten Schülerinnen Elke von Sb und Bärbe!\nSCHE hinstellte, sein Hemd bis zur Brust hochkrempelte\nund so seinen nackten Unterleib zeigte\", so will das Landgericht damit sagen, dass der Angeklagte etwas Unzüchtiges\ngetan hat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich weiter,\ndass diese Handlungen Beziehung zum Geschlechtlichen hatten\nund das allgemeine Scham-. und Sittlichkeitsgefühl verletzten. An ihnen haben die beiden Mädchen Ärgernis genommen. Auch das Merkmal der Öffentlichkeit ist dargetan.\nDie Tat geschah zwischen 12 und 13 Uhr, der Angeklagte stand\n6 bis 10 m vom Wege, der durch das Kupferhammerholz führt,\nentfernt. Die Mädchen kamen gerede aus der Schule; das Geschehen konnte nach den Urteilsgründen nach den örtlichen\nVerhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen\nwerden, ohne dass diese Yielheit zur Stelle zu sein brauchte.\nDiese Feststellung, die das Merkmal der Öffentlichkeit bedenkenfrei darlegt, ist dem Revisionsangriff entzogen.\n\ngerri\n\n‘ von unbestimmter Zusammensetzung wahrgenommen werden.\n\nDagegen ist der innere Tatbestand nicht ausreichend nachgewiesen. Er ist nur gegeben, wenn der Angeklagte mit dem\nBewusstsein gehandelt hat, sein Verhalten gegenüber den\n\nbeiden Mädchen habe Beziehung zum Geschlechtlichen, errege\nmöglicherweise Ärgernis und könne von einem Personenkreis\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, er habe sich \"in unsittlicher Weise den\nMädchen zeigen wollen\"; daraus kann entnommen werden, dass\nsich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters\ndes unzüchtigen Charakters seiner Handlung bewusst war und\nauch damit rechnete, dass daran Anstoss genommen werden\nkönne. Die Revision meint zwar, die Beweisführung des Landgerichts sei insoweit unlogisch. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Bemerkung des Beschwerdeführers zu der\nBarbara Schürmann: \"Was guckst Du so blöde?\" steht der Auffassung des Landgerichts, auch der Angeklagte hebe sein Verhalten als unzüchtig empfunden, keineswegs entgegen; der\nUrteilszusemmenhang ergibt, dass der Angeklagte erst nach\ndiesem Zuruf sein Oberhemd hochkrempelte und sich so den\npäächen nackt zeigte. Die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB setzt '\nnicht voraus, dass er aus wollüstigen Bevieggründen gehendelt hat.\n\nDagegen hat das Landgericht nicht festgestellt, dass\nder Angeklagte sich auch bewusst war, diese Handlung öffentlich zu begehen. Diese Peststellung verstand sich nicht\nvon selbst. Der Angeklagte war, um seine Notdurft zu verrichten, etwa 6 - 10 m weit abseits von dem Weg in den\nWald hineingegangen, der sich nach den Urteilsgründen an\ndieser Stelle ausbreitet. Er wurde von den Mädchen überraschend angetroffen und ärgerte sich offenbar darüber,\nwie sein Zuruf erkennen lässt. Wenn er sich nun entblösst\nden Mädchen gegenüberstellte, so ist er sich möglicher-\n\nKr\n\n...\n.\n\ndv\n\n- 4 -\n\nweise bei der raschen Entwicklung der Dinge gar nicht mehr\nbewusst geworden, sein Gebaren könne nach den gegebenen\nVerhältnissen von einer unbestimmten Vielzahl von klienschen\nwahrgenommen werden. Zu einer ausdrücklichen Erörterung\nder Frage, ob der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seines\nuns bewusst war, war daher Anlass gegeben. Hat er das\nMerkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Yillen aufgenommen, so entfällt die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB. Inso-\n\nweit bedarf der Sachverhalt daher der weiteren Aufklärung.\n\nDie Annahme der Beleidigung der beiden Mädchen gibt\nzu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.\n\n2.) Auch die zum zweiten Falle getroffenen Feststellungen\ntragen nicht die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der\n\n. Erregung öffentlichen Ärgernisses. Danach hat der Angeklagte\n\nam Nachmittag desselben Tages nacheinander fünf Personen\ngegenüber -— darunter auch der Frau Tb - sich in ärgerniserregender Weise gezeigt. Er stand einige Meter von\nder Strasse entiernt, hatte seine Zusen heruntergelassen\nund hob sein rremä jeweils hoch, als die Frauen und Kädchen\nan ihm vorbeikamen. Daran nahmen diese Anstoss. Das Landgericht nimmt bei der reöhtlichen Würdigung des Sachverhalts an, dass der Angeklagte sich-auch der Ehefrau vo\ngegenüber in schamverletzender Weise gezeigt habe. Demit\nsetzt es sich aber mit seinen früheren Peststellungen in\nWiderspruch. Diese Zeugin sah nämlich nur, dass der Beschwerdeführer unmittelbar am Wege sass und seine Hose\nheruntergelassen hatte, um seine Notdurft zu verrichten.\nEs ist nicht festgestellt, ass diese Handlung. irgendeine\nBeziehung zum Geschlechtlichen hatte (vgl Rest 7, 168).\n\nnken bestehen auch nach der Rich-\n\nDurchgreifende Bede\nÖffentlichkeit ausreichend Üar-\n\ntung, ob das Merkmal der\n\nun dt“\n\naan a u DI 7\n\n.. Ten\n\ngetan ish. Bine Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen\nTun von einer Vielzahl von Personen gesehen werden konnte\ndie nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle\nsein konnten, fehlt. Dies kann auch aus den Urteilsgründen\nin ihrem Zusammenhang nicht zweifelsfrei entnommen werden.\nDas Landgericht scheint von der Auffassung ausgegangen zu\nsein, dass schon die Öffentlichkeit des Ortes (Weg, Stracse)\ndie Öffentlichkeit der Begehung der Straftat bedingt habe.\nDas wäre rechtsirrig. Nur dann, wenn die unzüchtige Handlung\nnach den bestehenden örtlichen Verhältnissen von einer der\nZahl nach nicht bestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass das der Täter zu verhindern\nvermochte, ist sie öffentlich begangen. Es fehlen aber auch\nFeststellungen darüber, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, sein Gebaren werde von einer unbestimmten Anzahl\nvon kenschen wahrgenommen werden können. Die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt,\n\ner habe sich in \"unsittlicher Weise gezeigt\", besagt auch\nhier nur, dass er in Kenntnis des unzüchtigen Charakters\nseiner Taten mit dem Bewusstsein gehandelt hat, es könne\ndaran Ärgernis genommen werden. Auch zum zweiten der Vor-\n\nfälle, die zur Verurteilung geführt haben, bedarf daher der\nsachverhalt weiterer Aufklärung.\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Erregung\nöffentlichen Ärgernisses entspricht der neueren Rechtsprechung (RG HRR 1935 Nr 217). Wegen der Verschiedenheit\ndes verletzten Rechtsgutes stehen zwar die gleichzeitig begangenen Beleidigungen der belästigten Personen nicht untereinander im Portsetzungszusammenhang. Das fortgesetzte Ver\ngehen gegen §§ 1§ 3 StGB wird aber zum einigenden Band der an\nsich selbständigen Beleidigungen, so dass alle Beleidigunge®\nin Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gegen 8 183\n\nsteB stehen (R6St 75, 207; 208):\n\n4y\n\n3.) Die erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht nicht\nangerechnet, weil der Angeklagte in der Hauptverlandlung seine\nTaten \"trotz der erdrückenden Beweise hartnäckig und verctockt\ngeleugnet hat\". Hartnäckiges Leugnen darf indessen für sich\nallein keinen Grund zur Ablehnung der Anrechnung der Untcersuchungshaft bilden. Nur wenn das Verhalten des Angeklagten\neine Uneinsichtigkeit zeigte, die für den Grad seiner Gefährlichkeit Aufschluss gab, konnte das Leugnen bei der Intscheidung, ob die Untersuchungshaft angerechnet werden solle, .\nberücksichtigt werden (vgl BGHSt 1, 103, 105). Ob das Lendgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist, Wenn es auf das\ntyerstockte\" Leugnen des Angeklagten hinweist, ist nicht klar\nersichtlich. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht\nGelegenheit geben, seine Auffassung an der Hand der von 3undesgerichtshof entwickelten Rechtsansicht zu überprüfen.\n\n.\nme.\n\nGroß Hörchner \" Engels |\nHülle Dr. augustin |\n\n0’ N 0 ‘\nN Ir\nte,\net’. ss\n\n>\n..\n. ..%\n.\n\nDen)\nB\nB\n\n« uw ogron m u——.\nYa) ‚yez Ka . —n R r we\n“ s .\n\nNL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-473-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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