{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_315_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 315/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=-o Ss\n\n1 sın 315/52 2295 091 4?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tagesarbeiter Alfred D ww aus IDeuuuuub- EEE ,\ngeboren arı EEE 192. ir Cu.\n\nwegen Gefangenenbefreiung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der tceilgenorren haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Tförchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IM\n\nals Vertreter der Bundesanvialtschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision der Staatsanmwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tortmwund vom 6. November 1951, soweit der Angeklagte TB freigesprochen worden ist,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nOn ne 9\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf des Aufruhrs in\nTateinheit mit Gefangenenbefreiung freigesprochen worden.\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie dem Freispruch zugrunde liegenden rechtlichen\nErwägungen sind schon deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer nur einen Teil der hinsichtlich des \\ngeklagten getroffenen Feststellungen der Beurteilung unterzieht. Das\nGericht würdigt das Verhalten des Angeklagten nämlich\nerst von dem Zeitpunkt an, als Kitglieder seiner Gruppe\nden Polizeibeamten und den von ihm festgenormenen Eduard\nICE kreisförmig umringten. Bereits vorher aber kann\nder Angeklagte die Selbstbefreiung des Festgenommenen\ndurch seelische Einwirkung vorsätzlich gefördert haben\n(vgl RGSt 25, 65). Als der Folizeibeamte den Eduard LP:\nder einen Kalkeimer trug, festgenommen hatte, hielt sich\nder Angeklagte mit anderen Beteiligten so in der Nähe,\ndass der Beamte sich bedroht fühlte. Aus dieser, den Polizeibeamten begleitenden Schar rief der Lehrhauer KB\ndem Festgenommenen zu, er solle fliehen, der Beamte könne\nihm nichts tun. Der Angeklagte selbst gab dem Beamten,\nder ihn und KGB zum Liitkonmmen aufforderte, wenn sie\nInteresse hätten, eine barsche Antwort, Nach einem Überholungsmanöver wartete der Angeklagte zusammen mit Kg\nWB; bis der Polizeibeamte und der festgenommene DAuard\nIB näher kamen. KB rief nun mehrmals: \"Ede, hau\ndoch ab, der darf ja gar nicht schiessen.\" Der Angeklagte\nkann dieser Aufforderung durch seine fnwesenheit besonderes Gewicht gegeben haben; denn er war der geistig und en\nAlter überlegene Leiter der Gruppe und auch der Führer\nder sogenannten Lalaktion - Beschrifvung von Wenden und\n\n4\n\n- 3 -\n\nMauern -, die zu der Festnahme geführt hatte. Es liegt\nnahe, dass dem erst 17 Jahre alten Festgenommenen schon\ndurch das vorerwähnte Verhalten des Angeklagten der\nschliesslich verwirklichte Entschluss zur Flucht erleichtert worden ist und dass der Angeklagte mit einer solchen Folgewirkung einverstanden war.\n\nAber auch das weitere Verhalten des Angeklagten wird\nvon der Strafkammer nicht erschöpfend gewürdigt Als die\nGesinnungsfreunde. die den Polizeibeamten und den von ihm\nfestgenommenen Eduard IB umzingelt hatten, die Aufforderung des Beamten, auseinander zu gehen, jedesmal mit\nhöhnischem Lachen beantworteten, den Festgenommenen wiederholt zur Flucht aufforderten, schliesslich geden den\nPolizeibeamten tätlich wurden und dem Festgenonmenen durch\nBehinderung des Beamten die Flucht ermöglichten, stand der\nAngeklagte - wie wenigstens auf Grund der bisherigen Feststellungen für nicht widerlegt erachtet worden ist - etwa\n20 Schritte abseits in Richtung zum Polizeirevier. Die\nStrafkammer glaubt die Köglichkeit nicht ausschliessen\nzu können, dass der Angeklagte nur zur Wache mitgehen wolite und auf das Vorgehen seiner Gesinnungsfreunde keinen\nEinfluss nahm, weil er vielleicht die Widerstandshandlungen ebensowenig gewollt und gebilligt habe wie die Befreiungsaktion. Durch diese Annahme wird indessen eine Teilnahme des ngeklagten an der Widerstandsleistung und Gefangenenbefreiung nicht ausgeschlossen. In objektiver Hinsicht stellt die Strafkammer bereits fest, dass der Ange-\n- klagte durch seine ständige Anwesenheit in greifbarer\nNähe und als Ältester der Gesinnungsfreunde dazu beigetragen hat, den übrigen den Rücken zu stärken. Es liegt nahe,\ndass der Angeklagte sich dieser Wirkung sowohl auf den\n\n-ÄA-\n\nFestgenommenen, als auch auf die übrigen Beteiligten bewusst gewesen ist- Auch wenn er mit den Widerstandshandlungen und der Befreiungsaktion seiner Freunde nicht\neinverstanden gewesen sein sollte, kann er es trotzdem\nmit bedingten Vorsatz gebilligt haben, dass seine Anwesenheit den Festgenowmenen in seinem Fluchtentschluss\nbestärkte und ausserden das — wenngleich von ihm selbst\nabgelehnte - Verhalten der anderen förderte (vgl RGSt\n56, 170) Schon jetzt lassen daher die von der Strafkanmer zur äusseren wie zur inneren Tatseite getroffenen\nFeststellungen die \\öglichkeit offen, dass der Angeklagte sich durch die Hanälung des Abseitsstehens in greifbarer Kähe der Hilfeleistung zur Selbstbefreiung sowie\nder Beihilfe zum Widerstand gegen den Beamten und zur\nBefreiung des Festgenomnenen durch die übrigen Freunde\nschuldig gemacht hat.\n\nEs kommt noch folgendes hinzu. Der Angeklagte hat\n| die nächtliche Malaktion trotz festgestellter Kenntnis\ni\nj\n\ndes Verbots veranlasst und geleitet und auf diese Weise\nsowie durch sein Verhalten nach der Festnahme des Eduard\nLeishe die Gefahr herbeigeführt, dass es seitens seiner\nHelfer zu Widerstandshandlungen gegen den Polizeibeamten\nzwecks Befreiung des festgenommenen Freundes kam. Wer\ndurch sein Tun die Gefahr eines strafibaren Erfolges herbeigeführt hat, ist nach anerkanntem Rechtsgrundsatz\nverpflichtet, den Eintritt des Erfolges abzuwenden, und\nsetzt, sofern er das schuldhaft unterlässt, damit selbst\nden strafbaren Tatbestand (vgl RGSt 46, 345; 68, 104;\n72, 23; OGHSt 3, 3). Dass der Angeklagte die drohende\nGefahr erkannt hat, als er in greifbarer Nähe der den\nBeamten umringenden, höhnisch lachenden und rufenden\n\nme u -\n‘\n\nERENTO WETTER LEERE TER Tun =\n\n-5-\n\nSchar ahseits stand, drängt sich auf Es wird auch\nnicht in Frage gezogen werden können, dass er als anerkannter, altersmässig und geistig überlegener Führer\nder Gruppe in der Lage gewesen wäre, durch sein kinschreiten weitere Gesetzwidrigkeiten zu verhüten. Der\nAngeklagte kann daher auch durch die pflichtwidrige\nUnterlassung des Eingreifens einen strafbaren Tatbei-\n\ntrag geleistet haben.\n\nDie Sache war demgemäss, dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend, zur erneuten Erörterung an den\nTatrichter zurückzuverweisen, der die Vorschrift des\n§ 265 StPO zu beachten haben wird.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-315-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-315-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.724731+00:00"}}