{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_167_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 167/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"..-\n\n2295 018: Yo\n\nmit einem anderen Geschlechtspartner ohne Rück-\n\nsicht auf die Wahrnehmungen ihres Kindes (9 42\nJahre) wochenlang teilen, gefährden dessen sitt-\n\" liches Wohl.\n\nr . .\n, . .\n\nAktenzeichen: 4 StR 167/52\n\nEr\n\nUrteil vom 6. Novener 952 DO 16 Münster\n\nRR AA\nFür das Nachschlagewerk! u\nFür die Amtliche Sammlung! \\ ‘ ‘ 52\nGesetz: StEB § 170 d *\nRechtssat2: Eltern, die in der gemeinsamen Wohnung ‚ihr Bett “\n\nnr\n\n4 StR 167/52 U\n\nm TT —\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n... gegen\n1.) den Handiungsreisenden Franz M aus MD\ngeboren am GE 1919 in 2° . ’\n2.) die Ehefrau Elfriede_M geb. KON aus\nIB, geboren am 1 n Ra:\n\nwegen Vernachlässigung der Sorgepflicht\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt zB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär GEREEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 21. Dezember 1951 im\nStrafausspruch, soweit keine Entscheidung über die Anwendung des § 27 b StGB getroffen worden ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht surückvervwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmistel zu be-\n\nfinden hat.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\n'- - - “\nbo. Zu Sr 2 art AroR \"\\2 2ER Fo en\n\nvs.\n\ni\nf\nAV\n\nSr 1 5250\n\nyr\n\ns\n. Kal\nee .” in er Shen Cl\n\nu\nhe nern\n\nwon\n\nrung\n\n|\n|\n|\n|\n\n|\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Ehe der Angeklagten ist zerrüttet. Ihre Wohnung\nbesteht aus einer Wohnküche, die sie gemeinsam benutzen,\nund aus zwei Räumen, in denen sie getrennt schlafen. Mehrere \\ochen nächtigte bei der Frau deren Freund, bei dem\nllanne dessen „reundin. Die geschlechtlich roch arglosen\nSöhne der Angeklagten im Alter von 5 und 9 Y2 Jahren nahmen davon Kenntnis, ohne dass sie Zeugen eines Geschlechtsverkehrs wurden.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten wegen Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht (§ 170 d StGB) zu je\nzwei Konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer\nhabe Verfahrensvorschriften und sachliches Recht falsch\nangewandt.\n\nDie Verfahrensbeschwerde aus § 244 Abs 3 StPO ist\nunbegründet. Das Gericht durfte den Beweisamtrag des Verteidigers, den Lehrer des älteren Knaben darüber zu ver-\n\n. nehmen, dass der Junge noch nicht geschlechtlich geweckt\n\nsei, mit der Begründung ablehnen, dass die Beweistatsache\nzugunsten der Angeklagten als richtig unterstellt werde.\nAn diesen Beschluss hat sich der Tatrichter auch gehalten; denn das Urteil geht davon aus, dass auch der ältere\nSohn noch in einer kindlichen Auffassung seiner Umwelt\nbefangen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n($. 244 Abs.2 StPO) tritt in dieser Verfahrensweise ebensowenig zutage... ul. . en\n\n<> - u\nDas Landgericht hat den § 170 d StGB auf den ohne\n\nWidersprüche festgestellten Sachverhalt auch fehlerfrei\nangewandt-\n\n.\nn..\n\n>\n\nDEE ENGEREN u.\n„ro. .\nur 0\n\nBr 2\n.\nr\niS _--\n\nn*\n.\n\n.\nDr\n\n.\n-\n\nVE TG\n2\n. 9.27% .\n Fr PRFFERE, ER 0R et ee\nm TEE LTE LTE TUT TTS\n.\n\n- eo. un.\n:.\n- .\nwi dan sen tn m he\n\n|\n\n|\n\n-3 -\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass\ngegen die Fortgeltung der Strafvorschrift des § 170 4\nStGB, auch soweit sie das sittliche Wohl des Kindes\nschützt, keine begründeten Bedenken bestehen (vgl NJW\n1952, 476 Nr 21). Pas Landgericht ist zutreffend davon\nausgegangen, dass es den Angeklagten als Eltern (§§ 1627,\n1631, 1634 BGB) obliegt, die Persönli chkeit ihrer Söhne\nnach den sittlichen Anschauungen unseres Kulturkreises\nzu bilden und sie dadurch zu einer diesen entsprechenden,\nrechtschaffenen Lebensführung zu befähigen. Diese Pflicht\nhaben sie nach Lage dieses Falles, vormehmlich angesichts\nder fortbestehenden Yohngemeinschaft, hochgradig dadurch\nvermachlüssigt, dass sie die Ausschliesslichkeit der ehelichen Gemeinschaft vor den Augen ihrer Kinder systematisch preisgaben, inden sie schamlos eine Person anderen\nGeschlechts in die Gemeinschaft des Bettes fortgesetzt\naufnahmen, und dadurch möglicherweise ‚verhinderten, dass\ndie Knaben die grundlegende Vorstellung vom Wesen der\nEinehe in sich ausbildeten.\n\nDas Landgericht hat auch entgegen der Meinung der\nRevision den Begriff der sittlichen Gefährdung des älteren Knaben nicht verkannt. Darunter versteht das Gesetz\nnicht schon jede Köglichkeit, dass das Kind einen sittlichen Schaden erleiden könnte, vielmehr verlangt es\neinen Zustand, der nach dei obwaltenden Umständen, vornehmlich. bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen\nSachlage nach menschlicher Erfahrung die köglichkeit\neiner Verwahrlosung nahelegt (vgl RG DR 1944, 529 Hr 7).\nDie Eigenart dieser Lage besteht also darin, dass nur\nein Teil der Bedingungen, von denen der schädigende Erfolg abhängt, gewiss ist und gegen die unbekannten, er-\n\nnr ug\n\n— — “\n.\n\n..o\n\n——\n‘\n+ -\nSE .. ..\n.\n.\n\n-A-\n\nfahrungsgeräss aber häufigen weiteren Teilbedingungen\nabgewogen werden muss. Aus dem Ergebnis dieser - vorwiegend tatrichterlichen - Wertung ergibt sich der Grad\nder Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verletzung des\nRechtsgutes zu besorgen ist. Die Strafkammer hat die\nÜberzeugung gewonnen, dass der ältere Junge bis zu seiner geschlechtlichen Aufklärung - mag sie ihm ungewollt\nschon morgen oder erst in zwei oder drei Jahren auf\nGrund des inneren Erkenntnisstrebens dieser Lltersstufe\nzuteil werden - nicht vergessen haben wird, dass Vater\nund Kutter wochenlang mit Personen geschlafen heben, die\nausserhalb der Ehe standen. Es ist, wie das Landgericht\nausführt, unvermeidbar, dass er sich alsdann die Frage\n\nstellt, warum Vater und Mutter mit fremden Personen in\n\neinem engeren menschlichen Verhältnis standen als untereinander und warum sein Vater nicht bei der Kutter\nschlief, sondern ein Kann, den er \"Onkel Kg\" nennt.\nEine Verwirrung der Vorstellungen über die gesetzmässige\nOrdnung und das sittliche Wesen der ehelichen Gemeinschäft hält der Tatrichter für wahrscheinlich. Damit ist\ndie Göfährdung ausreichend festgestellt.\n\nAuch zur inneren -Tatseite enthält das Urteil die\n\nerforderlichen Darlegungeni. Die Angeklagten sind sich ihrer elterlichen Fürsorgepflicht bewusst gewesen und haben\n\nsich die Wirkkraft ihres schlechten Beispiels Zür die\nsittliche Entwicklung heranwachsender Menschen auch vorgestellt; sie haben sich aber ihrer Bedenken aus eigensüchtigen Beweggründen leichtfertig entschlagen und damit nicht mur vorsätzlich, sondern auch gewissenlos gehandelt.\n\nDie Anklage hatte dem angeklagten Ehemann weiter zur\n\nlast gelegt, er habe der Unzucht seiner Ehefrau Vorschub\n- 5-\n\n-\n”\n\nun\n\n}\n. tea ,Z.\n\n.\n.\n- F .r-ERTEILT FL *\nN . a\n\ngeleistet, indem er nichts dagegen unternahm, dass diese\nin dem ihr zugefallenen Zimmer der Ehewohnung mit Ks\n@B in einem Bette nächtigte und ehebrecherischen Geschlechtsverkehr unterhielt (58 160, 1§ 1 StGB). Das Tandgericht hat den /ngeklagten insoweit jedoch nicht verurteilt, weil es seine Rechtspflicht zur Hinderung der Unzucht sowohl als Eherann wie als Wohnungsinhaber verneint\nhat. Ob diese grundeätzliche Abwendung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 72, 19) und des Bundes\ngerichtshofs (so 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951 und 4 StR\n1036/51 vom 12. September 1952) zu billigen ist, kann dehinstehen, da der Angeklagte insoweit äurch die Entscheidung nicht beschwert ist. Immerhin sei darauf verwiesen,\ndass Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht Bindings\n“(Lehrbuch I S 205), die Kuppelei sei ein echtes Begehungs\nverbrechen, allgemein abgelehnt haben.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich die Strafkammer der Notwendigkeit einer ?r\nfung nach der Richtung bewusst gewesen ist, ob bei der Ve\nhängung einer Gefängnisstrafe von je zwei Konaten, die si\naus nicht zu beanstandenden Erwägungen als schuldangemessen gewählt hat, der Strafzweck vorliegend auch durch ein\nGeldstrafe erreichbar. sei (§ 27 b StGB). Insoweit bedarf\ndaher einer neuen satrichterlichen Prüfung.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle : -Dr. Augustin\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-167-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-167-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.703207+00:00"}}