{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-06_4_StR_164_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 164/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2-— —\n_—- S— u\n\n4 StR 164/52 2295 0°C FL\n\numge au am auleen emmmumr aun mun ent ui\n\nIm Namen des Volkes\n\ngegen\n\nIn der Strafsache\n1.) den Chemo-Techniker Alfred T\n\naus AUEREEEB\n\ngeburen am 1920 in S\n2 ) den Invaliden Alfred 5 aus ip: geboren\na\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Eh\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten TORE gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 20. Oktober 1951 wird auf\nseine Koslen mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte im Falle III (CE) nur wegen Untreuc verurteilt ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten SuuEEB wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen V und VI wegen\nUntreue und Unterschlagung verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkamnten Geldstrafen werden aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverniesen. Im übrigen wird die Revision des\nAngeklagten SB verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nFERN\n\nAr\n\nDer Angeklagte TB war von 1947 bis 1950 Geschäftsführer, der Angeklagte Sg von 1948 bis 1950\nKassierer und Vorstandsmitglied des Kreisverbandes der\nKriegs- und Zivilbeschädigten (e,V.) in OB. Beide sind\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, und zwar\nTE in vier, SEE in drei ?ällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Soweit ihre Revisionen Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, können sie keinen Erfolg haben, da die Rügen nicht entsprechend der\nVorschrift.des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden\nsind. Ihre Sachbeschwerden hatten das aus dem Urteilssatz ersichtliche Ergebnis.\n\nA. Revision des Anzeklagten Ts\n\nAllgemein ist vorauszuschicken, dass dieser Beschwerdeführer weitgehend die Urteilsfeststellungen als unrichtig bezeichnet und seinen rechtlichen Darlegungen einen\nanderen Sachverhalt zugrunde legt, als er vom Landgericht\nfestgestellt worden ist. Insoweit sind die Ausführungen\nder Revision unbeachtlich, weil das Revisionsgericht nur\nden Sachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen kann, der vom Tatrichter festgestellt worden ist.\n\n1.) Die Annahme von Untreue und Unterschlagungs (§ 8 266,\n246, 73 StGB) im Falle Weihnachtssammlung 1948 unterliegt\nkeinen rechtlichen Bedenken. Wenn diese auch ohne Wissen\ndes Vorstandes veranstaltet wurde, so wurden doch die\nSpenden Eigentum des Verbandes, da die Angeklagten als\ndessen Vertreter sie für diesen erwerben wollten und erworben haben Dem Angeklagten TB oblag die Erledigung aller anfallenden Geschäfte, auch die Abwicklung\n\n-3-\n\ndr NE\n\nı\ndd\n\n—\n\n|\n\n|\n\nee\n\nnf a re Tr\"\n\nwur DR Va US TRIER\n\nuno run\n\n‚nähere Abgrenzung des Aufgabengebietes des Angeklagten\n\n- 3 -\n\ngeldlicher Angelegenheiten; er war befugt, über das\nVermögen des Verbandes zu verfügen, wenn auch in wichtigen Angelegenheiten nur mit Zustimmung des Vorstandes. In Ausübung dieser Vollmacht hat er über die Spenden verfügt und über deren Verwendung im Einzelfall Bestimmung getroffen. Die Entnahme von 180 DM für den\neigenen Verbrauch stellt sich sonach als Nissbrauch\nseiner Stellung dar. Auf die von der Revision vermisste\n\nkommt es nicht an. Das Landgericht hatte auch keinen Anlass, nachzuprüfen, wie die Organe des Verbandes arbeiteten, und ob sie die Geschäftsordnung des Verbandes eingehalten haben. Dass sie die Sntnahme der 180 DM nicht\ngebilligt haben, stellt das Landgericht fest; die gegenteilige Behauptung der Revision kann mithin nicht durchgreifen. Freilich hätten die Spenden alsbald weitergegeben werden müssen und wären sonach aus dem Vermögen des\nVerbandes wieder ausgeschieden; dieser wurde aber schon\ndadurch geschädigt, dass die vom Angeklagten eigenmöchtig für den eigenen Verbrauch entnommenen Beträge nicht\nfür den von den Spendern gewollten Zweck verwendet werden konnten und dass so der Verband seinen Aufgaben\nnicht gerecht werden konnte. Dessen war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst; er\nhatte erkannt, dass er eigenmächtig handelte. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei irrtümlich des\nGlaubens gewesen, er dürfe sich von den entnommenen\n\n180 DH 80 DM als Weihnachtsgratifikation zuführen, hat\nschon das Landgericht zurückgewiesen; das Verhalten des\nAngeklagten, der Anweisung gegeben hatte, dass die gesammelten Beträge und ihre Verwendung nicht in die Bücher eingetragen werden sollten, ergebe nämlich, dass\n\n—\n\nKi\n\n“.\n\n- 4»\n\ner kein gutes Gewissen gehabt, sich also selbst nicht\nfür befugt gehalten habe, Sondervergütungen für sich\nzu entnehmen Der Verband konnte diese auch nicht tragen, was sich schon daraus ergibt, dass der Angeklagte\ndas Geld von den aus der Sammlung zugeflossenen Mitteln\nabzweigen musste. Demnach sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue dargetan; da der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen Mitgewahrsam\nan diesen Geldbeträgen hatte und gemeinsam mit Schmidt,\ndem anderen Gewahrsamsinhaber, darüber verfügte, hält\ndie Annahme der Unterschlagung ebenfalls der Nachprüfung stand. \\\n\n2.) Auch die eigemmächtige Gewährung eines Darlehens\n\nin Höhe von 1300 DM durch Hingabe eines Schecks des Verbandes an CB, einen Bekannten des Angeklagten,\nist ohne Rechtsirrtum als Untreue gewürdigt worden, Der\nAngeklagte hat seine Vertrauensstellung als Geschäftsführer dazu missbraucht, zu Lasten des Verbandes zu verfügen; mag er sich dabei auch nicht an die ihm gegebenen inneren Anweisungen gehalten haben, so musste doch\nder Verband die Ausstellung des Schecks gegen sich gelten lassen. Dem Verband ist auch ein Schaden erwachsen,\ner konnte aus dem von Gastreich gleichzeitig gegebenen\nScheck mangels Deckung keine Befriedigung für seine Forderung erlangen und sah sich deshalb gezwungen, dessen\nKraftwagen um den Preis von 2800 DM und Übernahme der\nReparaturkosten von etwa 300 DM zu erwerben, den er\nkurze Zeit später mit einem Verlust von mehr als 1000 DU\nwieder abstossen musste. Diese Einbusse ist auf das\neigenmächtige Handeln des Angeklagten zurückzuführen.\nDer Angeklagte hat den Schaden des Verbandes \"in Kauf\n\nu.\n\n——.. nun ar\n\n“rn seor1%s\n\nUtbe”\n\n“ .. . en ner\nnen A =\nLEy7\"T u al Snack une ren. Puireneniinnne wre. rer un * Am nr\n\nC brauchte durch deren Verbrauch seine vom Verband ihm\n\n-5-\n\ngenommen\"; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat\ndas Landgericht mit dieser Darlegung zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte mit einem Verlust gerechnet, aber auch diese mögliche Tolge in seinen Willen aufgenommen und gebilligt hat. Dass er, wie die Revision behauptet, von seinem Bekannten getäuscht worden ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; der Tatrichter stellt vielmehr fest, dass der Angeklagte Kenntnis von der mangelnden Deckung des ihm von\nGastreich ausgestellten Schecks gehabt habe,\n\nIrrig ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe durch sein Verhalten gleichzeitig auch\nden Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht, Er hat\ndurch die Ausstellung des Schecks nicht über bewegliche\nSachen des Verbandes, die er in Gewahrsam hatte, sondern über Forderungen des Verbandes verfügt. Insoweit\nist der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten\nrichtigzustellen; auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum, wie sich aus den Strafzumessungserwägungen des landgerichts ergibt, zu Ungunsten des Angeklagten nicht ausgewirkt.,\n\n3.) Die rechtliche Würdigung der beiden letzten dem Angeklagten zur last fallenden Verfehlungen lässt einen\nRechtsfehler nicht hervortreten. Danach liess sich der\nAngeklagte von dem Kitangeklagten Sb aus Sonderkassen des Verbandes zur Bestreitung von Ausgaben für\nprivate Fahrten 50 und 25 DM aushändigen, die er dann\nauch für diese Zwecke verbrauchte, Auf diese Weise erlangte er Alleingewahrsam an den Geldbeträgen und miss-\n\nman, \"E\n\n4\n\n-6-\n\neingeräumte Verfügungsmacht. Unterschlagung liegt auch\ndann vor, wenn ein Täter Gewahrsam in Zueignungsabsicht\nbegründet (BGH vom 29. Mai 1952, 5 StR 441/52) Das Vorbringen der Revision, demzufolge die Benutzung des\nKraftwagens für die Fahrt zur Mosel von der Genehmigung\neines Vorstandsmitgliedes abhängig gewesen sei, die\n\nnach Rücksprache mit dem Vorstandsmitgliede Sb und\ndurch dessen Teilnahme an der Fahrt als erteilt anzusehen gewesen sei, dass es sich um keine Privatfahrt des\nAngeklagten, sondern um einen Betriebsausflug gehandelt\nhat und dass die Entscheidung zur Entnahme der 50 IM\n\nzur Finanzierung der Benzinkosten von ihm auf Grund der\nGeschäftsordnung habe getroffen werden können, scheitert an den entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen. Nach diesen \"kann der Angeklagte auch nicht demit\ngehört werden, dass es sich um einen Betriebsausflug gehandelt habe. Weder seine Frau noch sein Bruder gehörten\nzur Kreisgeschäftsstelle. Darüber hinaus konnte Thomas\nüber die Finanzierung eines Betriebsausflugs keine Bestimmng treffen- Dazu musste die Genehmigung des Vorstandes eingeholt werden, der jedoch nicht unterrichtet\nworden war\". Wenn demgegenüber die Revision schliesslich\n‘die Entnahme der 50 DM damit rechtfertigen zu können\nglaubt, die Einberufung einer Vorstandssitzung würde höhere Kosten als 50 DM verursacht haben und sei deshalb\nnicht zu verantworten gewesen, so übersieht sie, dass zur\nEinholung der Zustimmung der schriftliche Weg durchaus\ngangbar und kostenlos gewesen wäre. Gegenüber den tatrichterlichen Feststellungen über Art und Zweck der Entnahme der 25 DM für die Fahrt mit dem Dienstwagen, um\ndie Frau des Angeklagten zur Kur nach Ahrweiler zu bringen, kann sie mit dem neuen Vorbringen, es habe sich in-\n\n- 7 -\n\nsoweit um einen Vorschuss auf sein Lonatsgehalt gehandelt, in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n4.) Auch die Strafzumessungsgründe geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Ihnen ist zu entnehmen\n(was die Pevision übersieht), aus welchen Gründen das\nTandgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n1949 auf die erste Straftat des Angeklagten TB nicht\nangewendet und sein strafbares Verhalten schwerer gewertet hat als das des Mitangeklagten Sg. Hinsichtlich der beiden letzten Einzelstrafen von je sechs Wochen Gefängnis musste allerdings geprüft werden, ob\n\nder Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden\nkonnte (§ 27 b StGB); wie der Urteilszusammenhang aber\nergibt, hat das Landgericht diese Frage verneint.\n\nDie Revision des Angeklagten TB kann daher keinen Erfolg haben.\n\nB. Revision des Angeklagten Se\n\n1.) Die Einstellung des Strafverfahrens im Falle I\nwird von der Revision nicht angegriffen.\n\n2.) Im Falle II tragen die Urteilsfeststellungen die\nAnnahme von Untreue und Unterschlagung. Der Angeklagte\n\nhat sich aus den gespendeten Beträgen für die Weihnachtssammlung 1949 über 200 DM entnommen und angeeignet;\ner missbrauchte so seine Stellung als Vereinskassierer.\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass er an den Geldbeträgen dieser Sammlung alleinigen Gewahrsam hatte; er\nführte die Sammlung durch, verteilte die Spenden und rechnete später mit dem Vorstand ab. TB hat sich an die-\n\nF | 4:\n\n-8-\n\nser Angelagenheit nicht beteiligt und an dem gesammel-\n\nten Gelde keinen Mitgewahrsam gehabt. Die Feststel-\n\nlung, dass er Gewahrsam \"an den Geldbeträgen\" gehabt\n\nhabe, bezieht sich, wie der Urteilszusammenhang er-\n\ngibt. nicht auf die Sondereinkünfte der Weihnachts-\n\nsammlung 1949. ‘Zu der von der Revision vermissten Un-\n\ntersuchung, ob TB sich an dieser Straftat beteiligt j\n\nhat, bestand auch deshalb kein Anlass, da gegen TB\n\ninsoweit Anklage nicht erhoben war. |\n\n3.) In den Fällen V und VI (Fahrten an die Mosel und\nnach Ahrweiler) stellt das Landgericht fest, dass der\nAngeklagte TEEEWW sich jeweils von Sg Beträge hat\ngeben lassen, die Sp aus Sonderkassen des Verbandes in Kenntnis der Verwendung des Geldes entnommen hatte. Das Landgericht hat auch su als Täter angesehen\nund ausgeführt, er habe \"gemeinsam\" mit TB gehandelt.\nDiese Begründung reicht indessen für die Annahme der Täterschaft nicht aus. Auch Täter und Gehilfe können\n\"gemeinsam\" handeln. Sie unterscheidet lediglich die innere Beziehung, die jeder von ihnen zur Tat hat. Täter j\nist, wer die Tat als eigene will Dafür kann das Interesse an der Tat einen Anhalt geben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die letzte Fahrt nur der Angeklagte TB\nmit seiner Frau gemacht; das Geld wurde nur für ihn verwendet. Inwieweit hier ein eigenes Interesse des Angeklagten 1 an der Unterschlagung des Betrages gegeben war, ist nicht ersichtlich. An der ersten Fahrt hat\nSED zwar teilgenommen; das Landgericht stellt aber\n\nfest, dass die Fahrt von TB angeoränet worden war;\nalles das, was er bestimmt hatte, hat auch erledigt wer-\n\nH\n‘\nH\n|\n;\n,\n4\ni\n©\nh\n\nREES TOR EEE BEER EN ERTL \"©\n\n-9-\n\nden müssen, da es niemand gewagt hat, ihm zu widersprechen. Er hat auch die Auszahlung des Geldes an\n\nsich angeordnet. Unter diesen Umständen drängt sich\n\ndie Prüfung der Frage auf, ob SGB nicht lediglich als\nGehilfe des /ngeklagten TB anzusehen ist. Da die bigherigen Feststellungen des Landgerichts eine abschliessende Beurteilung nicht zulassen, wird das Landgericht\nin diesem Umfang den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Im übrigen aber erweist sich auch die Revision des\n\nSCEEEB 215 unbegründet.\n\n. Groß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-164-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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