{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-30_4_StR_868_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"4 StR 868/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 088\nr\n\n4 StR 868/51\n\n— 0.\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Reginald S (gun\n\naus BEE. geboren am GEM 1909 in Dam,\nwegen Falschbeurkundung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n|\n|\n1\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Juli\n1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat als Nctar in einer Reihe von Fällen zum Gebrauch vor dem Grundbuchamt Willenserklärungen\nbeurkundes und Unterschriften beglaubigt, obwohl die Erklärungen und Unterschriftsleistungen nicht, wie von ihm\namtlich bezeugt. in seiner Gegenwart, sondern nur vor\neinem seiner Hilfsarbeiter oder Angestellten erfolgt waren. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage der Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB) freigesprochen, weil.\ndie Möglichkeit eines blossen Übersehens nicht ausgeschlossen sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel ist\n\nbegründet.\n\nFür die Annahme. dass der Angeklagte seine Angestellten urd juristischen Mitarbeiter etwa selbst veranlasst hätte, Notariatsgeschäfte selbständig zu erledigen. hat die Hauptrerhandlung - wie das angefochtene\nUrteil ausführt - keinen Anhaltspunkt ergeben. Die Bürovorsteher BED una ME; Aie Angestellte Wh sowie die juristischen Hilfsarbeiter Kg und TED -\nhaben ihre Aussage ganz oder teilweise ‘verweigert. Weitere Schlüsse als den, dass diese Personen Unterschriften unter Verhandlungen cder sonstigen Erkiärungen chne\nAnwesenheit des Angeklagten entgegengenommen haben, hat\ndas Gericht aus der Tatsache der Aussageverweigerung\nnicht ziehen können. Ein sonstiger Verdacht, dass diese\nHandlungen auf Veranlassung cder in Einverständnis des\nAngeklagten geschehen seien, hat sich nach Ansicht der\nStrafkammer nicht ergeben: es bestehe nach der Lebens-\n\n‘ “\nherein Bin ante te Amel ten\n\n0\n\nmr\n\nerfahrung und den gegebenen Verhältnissen ebensogut die\nMöglichkeit, dass die Angestellten und juristischen Hitarbeiter eigenmächtig und selbständig gehandelt hätten.\n\nDie Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von\nBedeutung sind, - § 244 Abs 2 StPO - legt das Gesetz\ndem Tatrichter nicht minder im Strafverfolgungsinteresse\ndes Staates, als zugunsten der Angeklagten auf. Der frühere Bürovorsteher BB; der in der Hauptverhandlung\nseine Zeugenaussage gemäss § 55 StPO verweigerte, hat.\nausweislich des Vernehmungsprotokolls im Ermittlungsverfahren vor dem beauftragten Amisgerichtsrat Grotegut\nnach Belehrung über sein Zeugnisverveigerungsrecht bekundet, der Angeklagte habe genau gewusst, dass BERER\nkleinere Sachen selbständig aufnahm; der Angeklagte habe\nihm nämlich gesagt, mit derartig kleinen Sachen würde\ner ja wohl fertig, wenn er nicht da wäre, er solle sie\ndann ruhig entgegennehmen. Der Inhalt seiner damaligen\nAussage konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der Vorschrift des § 252 StPO durch zeugenschaftliche Vernehmung des Amtsgerichtsrats Grotegut euf\nverfahrensrechtlich einwandfreien Wege zur Kenntnis des\nerkennenden Gerichts gebracht werden (BGHSt 2, 99). Die\nBenutzung dieses Erkenntnismittels drängte sich nach der\nBeweislage zwingend auf; denn wenn der Vernehmungsrichter\nBD) die von ihm beurkundete Aussage des Bürovorstehers EB in der Hauptverhandlung bezeugte, so lag ein\n- von der Strafkammer vermisster - Anhaltspunkt für vorsätzliches Handeln des Angeklagten vor. Dass Amtsgerichts-\n\nL;\n\n%\n%\n>\n\nrat CE richt als Zeuge „ernommen worden ist, stellt\nsomit einen Verstoss gegen die Aufklärungspflicht dar.\n\nAus der Erheblichkeit seiner Aussage für die Beurteilung\ndes inneren Tatbestandes ergibt sich ohne weiteres, dass\nder Freispruch auf diesem von der Revision gerügten Rechtsfehler beruhen kann. Das angefochtene Urteil war daher in\nÜbereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben.\n\nGroß Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\n“—märnninmusilln namen E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-868-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-868-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.179587+00:00"}}