{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-30_4_StR_683_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"4 StR 683/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"az un\n— er\n\n© 2 gtR 683/51 u a 1\nse BER 222 «.95 083\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Einziehungsverfahren\ngegen\n\n[3\n\nBUODnN PH\n[7\nu u u\n\nso a u\nDe Zu Ze Zr Zr\n\n10a.)\n10b.)\n\nT.)\nII.)\n\nIII } .\n11.)\nwegen Einziehung von Druckschriften u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner .\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter, |\nBundesanwalt Martin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär Schneider\nals Urkundsbesnter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\nC\n\n..\nDZ .\n\n.£\" 2\n„:\n4\nX 224\nPi\n\ngb,\nm,\nnt\n\n[2\ns\n\nMA,\nN\n\n4 A\nDo’ CergugA,\nRESLEFEN,\n.\n\nwa Nn\n\n. DB\nIan he ’\nra\n\nDe Zu\n..\n2\n\n.\ner\n2,5 ..\n’ ’ ‘ ’\n’ [2 E27\n.\nnr u .. 3,\n“ s L 200 ’\n1 BO 4\n« .\nEr REITER EEE. ic:\n\nLEIIUEN\n\n>.\nm\n\n.. DN\n4\n\nu yEH\n\nDie Revision des Zinziehungsbeteiligten Dr. Karl\nRiederer gegen das Urteil des Landgerichts in\nDortmund vom 19. April 1951 wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nangefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als es\nden Antrag auf Einziehung abgelehnt hat, und die\nSache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und\nIntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\nverworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\n. s\n*\n\ns\n..\n\n“\n4\n\n.\ns\nN “ur\noo. Di D\nDR u * get\n\ns\nIBUREY >. 9000 GEBE\n\naan s .\n. «\npREEIE NE RE eo\n.\n\n7\n\nELLE\n\n:\nES\n\n$ “\n\nne?\n\nf\n\n“on .urue m\n\nnn\n\nDas Landgericht hat im Einziehungsverfahren §§ 420 fr\n$tPO) angeordnet, dass neun Hefte verschiedener Magazine\nund ein Kalender wegen unzüchtiger Abbildungen nackter\nFrauen im Sinne von § 184 Abs 1 Nr 1 StGB sowie die Platien\nund Formen dazu unbrauchbar zu machen seien (§ 41 Abs 1\nund 2 StGB). Den weitergehenden Antrag der Strafverfolgungsbehörde sowie den Antrag auf Einziehung gemäss § 40 StcB\nhat die Strafkammer abgelehnt. Einziehungsbeteiligte sind\nZeitschriftenhändler, die die beschlagnahnten Druckschriften vorrätig gehalten, sowie Verleger und Herausgeber, die\nsie hergestellt haben.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Verleger RB Ger\nZeitschrift \"Ph\" naben Revision eingelegt (§ 432 StPO);\nsie erheben die Sachbeschwerde.\n\nWie die Ausführungen erkennen lassen, hat das Tandgericht eine Schrift, Abbildung oder Darstellung als unzüchtig im Sinne des § 184 Abs 1 Wr 1 StGB dann angesehen, wenn\nsie geeignet ist, das Schan- und Sittlichkeitsgefühl eines\nnormal empfindenden Nenschen unseres Kultur- und Zivilisationskreises in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen.\nDiese Begriffsbestimmung (vgl auch RGSt 56, 176) ergibt sich\naus dem Gesamtzusammenhang der Stra?bestimmungen über die\nVerbrechen wider die Sittlichkeit; vom Unzüchtigen zu unterscheiden ist das Schamlose ($-184 a StGB). Die blosse\nAbbildung nackter Körper ist nach einhelliger Weinung noch\nnicht unzüchtig, auch dann nicht, wern sie Geschlechtsteile preisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie\nder unverhüllte Körper selbst. Sie wird es aber, wenn das\nBila für den durchschnittlichen Betrschter eine Beziehung\n\nauf das Geschlechtliche (RGSt 61. 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch\nsein Schaw- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zu-\n\nf nächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder\ndurch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder\nStellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw.\n\nWie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174),\nso können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umetände eine an sich einwandfreie Abbildung des neckten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger\nText auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr\ndadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht. Dagegen muss der mit der Verbreitung\n{ verfolgte Zweck ausser Betracht bleiben (R6St 35, 135; 44,\n178); sonst könnte der notwendige Schutz der sittlichen Orda: nung zu sehr eingeengt werden, weil ein künstlerischer,\nwissenschaftlicher oder belehrender Zweck ‚den Vorwurf der 5\nUnzüchtigkeit leicht aus dem Wege räumen würde (Peters JR\n1950, 97 ££). Unzüchtige Zwecke genügen nicht (RGSt 24, 365);\neinwandfreie entschuldigen nicht (RGSt 26, 370).\n\nDie ausführliche Begründung des Urteils lässt erkennen,\ndass die Strafkammer diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht\nübersehen hat. Ob eine Abbildung das Schau- und Sittlichkeitsgefühl des Durchschnittsmenschen unseres Kultur- und\ngivilisationskreises verletzt oder schont, ist eine Ent- z\nscheidung, die im wesentlichen tatsächlicher Art ist; jedenfalls ist in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsfehler\nweder in der vom Einziehungsbeteiligten noch in der von\nder Anklagebehörde vertretenen Richtung ersichtlich.\n\nnd\n\n..-\n\nMe Sr ar 2 > Seeaitt, Buben:\n..:\ns soaa\n’ “\n\nEn ET TTTITTITTTT\n. .\n.\ns\n\nen\n\n-5.-\n\nDasselbe girt für die rechtliche ‚Würdigung der \"Amonren und galanten Abenteuer\" des Tobias BB, in denen ein\nalter Lebemann sich dreier geschlechtlicher Erlebnisse erinnert, ohne jedoch in eine vorgangsmässige Darstellung des\nGeschlechtsverkehrs zu verfallen. Die Erzählungen ahmen\nsittengeschichtlich als wertvoll anerkannte Vorbilder der\nYeltliteratur nach, wie das Landgericht festgestellt hat.\nDie den Senat bindende Würdigung des Tatrichters geht dahin, dass in der flüssigen Darstellung der nachsichtige\nSpott über menschliche Schwächen den erotischen Gehalt überwiege, so dass die Beziehung zum Geschlechtlichen auf den\nunbefangenen Durchschnittsleser nicht verletzend wirke.\n\nInsoweit sind die Sachbeschwerden der beiden Beschwer-\n\ndeführer unbegründet-\n\nZutreffend rügt dagegen der Oberstaatsanwalt, dass\nnicht auf Einziehung erkannt worden sei, Diese weitergehende Massnahme kann neben der Unbrauchbarmachung ausgesprochen\nwerden (RGSt 17, 3115 36, 146). Die Strafkammer hat die\nEinziehung mit der Begründung abgelehnt, das Strafverfahren\ngegen die Beteiligten sei nach § 3 Strfrg eingestellt worden\nSie hat dabei übersehen, dass die Einstellung des Strafverfahrens die Zulässigkeit der Einziehung im objektiven Verfahren nicht berührt (§ 3 Abs 3 StrPrG). Da das Urteil bislang keinen Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse, an \"\nden unbrauchbar Zu machenden Gegenständen enthält und die\nEntscheidung aus § 40 StGB in das Ermessen des Tatrichter®\n+ ist, sieht sich der Senat zur Nachholung der Ent-\n\ngestell\nAbs 1 StPO).\n\nscheidung nicht in der Lage (§ 354\n\nYaı\n.\ny\n\nu.\n. ’ .\n\nx.\n.\n\ns\n\nWERTET u >\n\nSo\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Kevision des Oberstaatsanwalts vertreten.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n_ .\nnr\n\ns\n+ .\nnr r war\n\n.\n>\n:\nu ce\n\n.\n\n.\nSau,\nm X\nRZ. Ka\n\nNR}\n2\n\n:\ns\nsa\nYo\n\n.\n0\n\nx\n\nv\n..\n>.\n\nN\n\nu...\nw 22 PR\nnf te\n.. Kur\n\n..\n\nTC","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-683-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-683-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.158871+00:00"}}