{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-30_4_StR_191_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"4 StR 191/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bo |\n\n4StR 191/52\n\n2295 087\n\nIm Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gedingeschlepper Walter D EB au: 1,\ngeboren am EB 1909 in uiiß, Kreis Deu.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizsekretär GEREERER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1952 in\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit sie sich auf den strafschärfenden\n“Rückfall beziehen, aufgehoben. Die Sache wird in diesem\nUmfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils,\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur Gala Eee BEERITEEeeeeEEinEE\n\nnn, 0.\nMini © nm ne mn nern a\n\nnet.\n\n|\n\na EEE Er m a an ann ae\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung ‘im übrigen\nwegen schweren.Diebstahls im Rückfail zu Zuchthausstrafe\nverurteilt worden. Seine Revision hat teilweise ürfolg.\nSie wird nach den einleitenden Torten der Revisionsbegründung zwar allgemein darauf gestützt, - \"das Landgericht\nhabe das Beweisergebnis nicht richtig gewürdigt\"; die wei-\n\n‚teren Ausführungen lassen aber erkennen, dass der Revi-\n\nsionsführer Verletzung der Denkgesetze bei der Würdigung\n\n« der Beweistatsachen und damit Verletzung des sachlichen\n- Rechtes rügen will. Die Revision ist daher. zulässig.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von\nden getroffenen Feststellungen getragen. Das Landgericht\nhat aus verschiedenen Umständen die Überzeugung erlangt,\ndass der Angeklagte den Einbruch in die Trinkhalle des\nKonditors WB verübt hat; er verschenkte das bei diesem Einbruch gestohlere Naniküretui, er gab am Vormittag des\nnächsten Rages in der Wohnung der damaligen Braut des Bergmanns HE 25 Flaschen Bier aus und brachte zwei Tüten\nmit Bonbons mit,‘ von denen er wahrheitswidrig angab, er\nhabe sie in der Kantine der Zeche gekauft. Bei dem Einbruch in die Trinkhalle waren aber 25 Flaschen Bier und\n10 kg Bonbons gestohlen worden. In der Hauptverhandlung\nbestritt er, Bier verschenkt zu haben. Er nahm auch seine\nfrühere Behauptung zurück, er sei zur Zeit der Tat mit\nHo zusarmengeviesen;dieser hatte nämlich diese Zusammenkunft in Abrede gestellt. Die Revision hält die Beweisführung des Landgerichts nicht für überzeugend. Darauf\nkommt es jedoch nicht an, denn entscheidend ist, dass die\n\n. ..\n> en De\n\nvon dem Tatrichter gezogenen »chlüsse möglicn sind. Zwar\nhat das Landgericht anscheinend dabei nicht bedacht, dass\ndie Beute, wenn der Diebstahl von mehreren Tätern begangen\nwar. von diesen getrennt weggeschaff!t werden konnte; der\nvom Angeklagten angeblich beobachtete Radfahrer musste\ndaher nicht notwendig auch Bierflaschen in seinem Zementsack verwahrt haben. Es unterliegt aber nach den Urteilsgründen keinem: Zweifel, dass der Tatrichter bereits aufgrund seiner. sonstigen Erwägungen die Überzeugung erlangt\nhat, dass nur der Angeklagte der Täter ist.und den Diebstahl so begangen hat, dass er eine Scheibe ‚eines Fensters\nder Trinkhalle einschlug, das Fenster von- innen aufriegelte und dann in die Trinkhalle einstieg. Der Tatbestand\ndes § 243 Abs 1 Nr 2 StGB ist deshalop nach der äusseren\nund inneren Seite nachgewiesen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bei Bestand\nbleiben, Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass\ndie Taten, die dem Urteil des Lendgerichts in Elbing\nvom 27. August 1943 - 3 Kıs 5/43 - (der Eingang des Ur-.\nteils gibt \"1942\" als Verkündungsjahr an) zugrunde lagen,\nnach Verbüssung der durch Urteil des Landgerichts. in “\nBraunsberg vom 18. November '19538 - im Eingang des Urteils\nals vom Landgericht Braunschweig verhängt. bezeichnet -\nausgesprochenen Zuchthausstrafe von zwei Jehren begangen\nworden sind ( § 244 StGB). Als erschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten ferner angerechnel, dass er \"trotz\naller Belastungsmomente hartnäckig seine Taten leugnete\".\nHartnäckiges Leugnen ist aber als Straferschwerungsgrund\nnur anzurechnen, wenn es als Anzeichen dafür zu werten ist.\ndass sich der Angeklagte dadurch auch jetzt noch uneinsich-\n\nw_n zes enıe\n\nt\n’\n\nJS\n\ntig zeigt (BGH 1, 103, 105). Das wird das Landgericht in\nder neuen Nauptverhandlung zu erwägen haben.\n\nDie Revision muss daher zur Aufhebung der für die\nnachgewiesene ?trafta+t erkannten Strafe und damit der Gesamtstrafe führen; im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nGroß Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-191-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-191-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.137922+00:00"}}