{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-30_4_StR_179_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"4 StR 179/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"77\n\n4 StR 179/52\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter konrad K HE zus VERBER\ngeboren am EMMEN 1906 ir. Lumuin MEERE.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1952, an der teilgenormen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr: Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisıtzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär WEBER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Jamuar 1952 wird verworfen\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun. ERaL E75\n\n.\nIan\n\n(ek\n\nLahr\n\nBet\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\nsechs Monaten Gefengnis verurteilt worden. Seine Revision\nerhebt die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen streichelte der Angeklagte im Ruhrschnellzug Röln-Witten während der Fahrt\ndurch einen Tunnel im dunklen Abteil der ihm gegenübersitzenden, elf Jahre alten, ihn nicht bekannten Ursula,\nMOB die Kniee und berührte beim weiteren Zugreifen auch\ndie Kniekehlen; vorher hatte er mit seinen Schuhspitzen\ngegen diejenigen des Lädchens gestossen und war den langsam: zurückweichenden Füssen des Kindes ständig nachgedrängt. Ursula IB nahn, als er sie streichelte, sofort\neine Abwehrstellung ein, worauf der £ngeklagte von ihr abliess Sie hatte auch daran Anstoss genommen, dass sie vom\nAngeklagten in seltsamer Weise angeschaut und angelacht\nworden war. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts führt das Landgericht aus: Das Betasten der Kniee\nund der kniekehlen des Hädchens unter Ausmutzung der Dunkelheit sei kein harmloses Berühren oder eine ungehörige\nZudringlichkeit. Es widerspreche den Sittlichkeits- und\nSchamgefühl der Allgemeinheit, wenn ein erwachsener hann\nsich unter solchen Umständen zur Befriedigung eigener Geschlechtslust einem Kind nähere, zu den er in keiner persönlichen Beziehung stehe.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht verkannt. Darunter fallen Handlungen, die das Schar- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht verletzen und in wollüstiger Absicht vorgenommen werden. Für die Entscheidung\n\n- 3 -\n\nSem een emmı\n\nunten ar\n\n|\n|\n\\\n|\n\n- 3 -\n\nder Frage, ob eine Handlung äls unzüchtig anzusehen\n\nist, kommt es auf die Beurteilung des einzelnen Falles\nan. Von wesentlicher Bedeutung sind bei dessen rechtlicher Würdigung die Absicht des Täters, die Einzelheiten der Tat und die Begleitumstände, unter denen\n\nsie sich abspielt. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zwar nicht\nausdrücklich festgestellt, dass das Streicheln der Kniee\nund der Kniekehlen das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte. Doch ist\nder Tatrichter nach dem Zusammenhang der Gründe unverkennbar von dieser Auffassung ausgegangen. Wenn der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die durch die\ngemeinsame Fahrt in einem Eisenbahnabteil bedingte körperliche Nähe der Reisenden und die Dunkelheit während\n\nder Fahrt durch einen Tunnel dazu ausgenutzt hat, seiner\nSinneslust durch Streicheln der nackten Kniee und Kniekehlen eines elfjährigen, ohne Begleitung reisenden Mädchens\nzu frönen, so kann die im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die Fandlungsweise des Angeklagten sei kein harmloses Berühren des Körpers des Mädchens\nund keine ungehörige Zudringlichkeit, mit Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden (vgl RESt 67, 170, 173). Dabei\ntritt ein Widerspruch in der Urteilsbegründung entgegen\nder Meinung der Revision nicht hervor, Auch die innere\nmatseite ist nachgewiesen. Das Landgericht stellt fest,\n\ndas Betasten der Kniee des kKädchens, das nach seiner Entwicklung: für einen erwachsenen Lenschen als Kind im Alter\nvom 11 Jahren erkennbar war, sei zur Befriedigung der eigenen Geschlechtslust des Täters geschehen, der gleichen\nSinneslust, die ihn vorher zu heimlichen, unzüchtigenm\nGreifen unter den Rock an den nackten Oberschenkel bis\n\n%\n\nm. ;.-\n\n- 4 -\n\nan den Schlüpferansatz hinauf der gleichfalls mitreisenden Christa SB gebracht hatte; er habe die ihm gebotene Gelegenheit zur Befriedigung seines geschlechtlichen Verlangens benutzt, demnach in wollüstiger Absicht gehandelt. Der Angeklagte war sonach schon beim\nBetasten der Kniee und der kKkniekehlen des Kindes von\nSinneslust getrieben; er hat also nicht in weitergehenden Griffen seine geschlechtliche Erregung erst gesucht. Stellt sich seine Tat somit als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Er 3 StGB und nicht als Versuch dar, so ist es für die’rechtliche Würdigung nicht\nvon Bedeutung, cb er etwa zudringlicher werden wollte,\nwenn er keinen Widerstand finden würde. Zu Unrecht macht\ndie Revision schliesslich dem Landgericht zum Vorwurf,\ndass es das Verhalten des Angeklagten gegenüber der\nChrista SB bei der Beweiswürdigung verwertet hat.\nOb diese Tat. wie es feststellt, kurze Zeit var der Belästigung der Ursula Ufb geschah, oder ob, wie die \\\nRevision errechnet, zwischen den beiden Verfehlungen ein :\nZeitraum von über einer Stunde lag, ist nicht entscheidend. Auch wenn das letztere anzunehmen wäre, konnte\ndas Landgericht doch davon ausgehen, dass beide Taten\n\"aus der gleichen Sinneslust geschehen sind\".\n\nsy“\n\nTyBpis DE 0 Ui Are EHERSANDEESNTTRTE u\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen lässt,\nkann seine Revision keinen Erfolg haben\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-179-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-179-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.117692+00:00"}}