{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-30_4_StR_144_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"4 StR 144/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 094 2\n\n4 str 144/52\n\nnwer 2.\n‘\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nj.) den Vertreter Hahn H EEE su: HERE; dort\n\ngeboren am 1925, \\\n2.) den Kaufmann Rolf Ha aus Hg\ndort geboren am EN ’\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsideni Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr, Hörchner\nBundesrichter Tr. Engels\nBundesrichter Tr. Eülle\nBundesrichter Tr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsckretär REERER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanmnts\n\nDie Revision des Angeklagten HogiB gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juni\n\n1951 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fi wird\ndas bezeichnete Urteil, soweit dieser Angeklagte\nwegen Scheckbetrugs im Falle Stoffels und wegen\n\"pertretung der Strassenverkehrszulassungsordnung\nverurteilt worden ist, einschliesslich des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegen-\n\nden Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wegen\n\n. .. £ 7 . £\nvr no Pe ..\nMen Ware, NE\n\n‘e*\n\nI\n\nJr\n\n“pnertretung der Strassenverksehrszulassungsorädnung wird\nauf Kosten der Stesatskasse eingestellt. Finsichtlich\n\ndes Tcheckbetrugs im Falle SB ira die Sache zu\nneuer Verhendlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückvorwiesen, das zugleich über die Gesemtstrafe\n\nund die kosten des Fechtemittels dieses Beschwerdeführers\nzu entscteiden haben wird. Im übrigen wird die Revision\n\ndes Angeklagten Hp verworfen.\n\nVon techts wegen\n\nU 2 ur Be VERREENEN\n\nZee U\n\n\" OREER br ie\n\nUn ae ng nn DIE en =\n\n-3-\n\nGründes\n\n1. Der Angeklagte HB veanstandet, dass er daran\n\ngehindert worder. sei, sachdienliche Fragen an den Zeugen\nSC zu richten, und dass der Vorsitzende ihn in seiner\nVerteidigungsrede zweimal unterbrochen habe, Auf solche,\ndie Sachleitung betreffende ZLiaßnahmen des Vorsitzenden\nkann die Nevision indessen nicht gestützt werden; erforderlich wäre vielmehr die unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung durch einen Beschluss der Strafkammer\n\n(§ 338 Nr 8 StPO), den der Angeklagte gemäss § 238 Abs 2\nStPO hätte herbeiführen können (vgl RGSt 68, 112; RG IW\n1930, 760 ur 9 und 1933, 520 Er 16). Eine derartige Entscheidung des Gerichts hat der Angeklagte ausweislich des\nSitzungsprotokoils aber nicht beantragt,\n\nAuch die Verfahrensrügen des Angeklagten Hachmeister\ngreifen nicht durch, Zwar ist entgegen der Vorschrift des\n§ 64 StPO kein Grund dafür angegeben worden, dass der Zeuge IWW - möglicherweise versehentlich - unvereidigt geblieben ist. Auf diesem Verfahrensverstoss kann das Urteil gegen den Angeklagten Ho aber deshalb nicht\nberuhen, weil der Zeuge nur zu der allein den Angeklagten EB deireffenden Scheckbegebung im Falle\nSCHE Angaben gemacht hat. Dass nach einer zusemmenfassenden Tormel der Urteilsgründe der Sachverhalt\nauch auf Crund der Bekundung von Zeugen festgestellt sein\nsoll, die ausweislich des Titzungsprotokolls in der\nLauptverhandlung nicht vernomeen worden sind, ist offen-\n\nbar nur ein Versehen bei der schriftlichen Abfassung\nund begründet nicht cen Verdacht, es seien insoweit\nunzulässige Feststellungen auf Grund von nicht zum\n\nw 8 pi\n.- [7 C}\nea\n\nVerhandlungsgegenstand gemachten Vernehmungsprotokollen\n\ngetroffen worden, zumal ein Teil dieser Zeugen im Vorverfahren gar nicht gehört worden ist. Das schon gesprochene Urteil kann durch ein solches nachträgliches\nVersehen nicht beeinflusst worden sein. Die Tatsache,\ndass dem Urteil die dritte richterliche Unterschrift\nerst nach etwa 2Y2 Monaten beigefügt worden ist, begründet die Revision nicht (vgl. RGSt 62, 182).\n\n2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten lb ist\n\ninsoweit begründet, als dieser Angeklagte wegen Scheck-\n\nbetrugs im Falle SWR una wegen übertretung der\nStrassenverkehrszulassungsordnung verurteilt worden\nist,\n\n. Die Strafkammer beurteiltes als eine Betrugshandlung des Angeklagten HWW, dass er dem Haugiib\n- SC zur Bezahlung der auf 228,;- IM berechneten\ntietschuld für den Wagen einen ungedeckten Scheck\nübergeben hat. Die Vermögensverfügung erblickt das\nGericht darin, dass SE sich mit der Hingabe\ndes wertlosen Schecks zufrieden gereben habe, und\n. den Schaden in dem Umstande, dass er den Gegenwert\ndes Schecks ‘bis heute noch nicht erhalten habe. Da-\n_ bei wird möglicherweise verkannt, dass es an sich..\nnoch keine schädigende Einwirkung auf das Vermögen\n\n.ırr\n.&\n. v2\n\nIS\n\nnt\n\nx.\n\n.\nun tsre\n\n77;\n\ndes Hauderers war, wenn der Angeklagte ihm gegenüber.\nzwecks zrfüllung der kietschuld zahlungshalber (vgl\n\n§ 364 Abs 2 BGB) oder an Erfüllungs Statt eine Scheck..\nverpflichtung übernahm. Eine Vermögensverfügung läge\nzwar in einer durch äntgegennahme des Schecks gewährten Stundung. iin Schaden wäre dem Hauderer durch\nsolche Stundung aber nur denn erwachsen, wenn seine\nWöglichkeiten, sich zu befriedigen, zur Zeit der\nintgegennahme des Schecks besser gewesen wären, als\nspäterhin. cine solche Annahme findet indessen in den\nUrteilsfeststellungen keine Stütze. Danach war der\nAngeklagte HB nämlich schon aus seiner Studentenzeit stark verschuldet, so dass er häufig verklagt,\nfruchtlos gepfändet und wiederholt zum Offenbarungs-\n\neid geladen wurde.\n\nDieser Fall bedarf daher der erneuten tatrichterlichen vrörterung auf zutreffendem Rechtsboden, -—\n\nDie Strafverfolgung wegen Übertretung der Strassenverkehrszulassungsordnung war nach § 67 Abs 5 StGB schon\nzu dem Zeitpunkt verjährt, als das angefochtene Urteil\nerlasren wurde, Insoweit musste das Verfahren daher gemäss § 260 Abs 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, \"\n\n3. - Im übrigen können die. Sachrügen der‘ beiden Angeklagten\nkeinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der weiteren Betrugsfülle Rechtsfehler bei Anwendung\ndes Strafgesetzes nicht erkennen lässt, Für jeden dieser\n\n72 R\n\nFälle sind den Feststellungen der Strafkammer die äusseren\nwie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB beden-\n\nkenfrei zu entnehmen, Auch die Annahme mehrerer selbstän-\n\ndiger nandlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n- ER\nUnzutreffend ist insbesondere die Darlegung der ”\n\nRevision, der Haug SCENE sei entgegen der Auffassung\n\nder Strafkammer in seinem Vermögen deshalb nicht geschä-\n\ndigt worden, weil ihm gegen die Angeklagten eine den\n\nwietausfell noch übersteigende, Tertragliche Forderung erwachsen sei. Die Revision übersieht nämlich, dass die\n\nAnsprüche gegen die nach Überzeugung des Tatrichters\nzahlungsunfähigen, vermögens- und einkommenslosen Ange-\n\nklagten nicht rerwirklicht werden konnten. “\n\nv\nman ne\n\nSchliesslich lassen auch die Strafzumessungserwägungen\nkeine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n. .\n“u... [neu m 0-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-144-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/4-str-144-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.093831+00:00"}}