{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-23_4_StR_431_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"4 StR 431/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 431/52\n\n- 2295 082 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans DB (EEE zus 1GB,\ndort geboren am EEE 1905,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, »\n\nAmtsgerichtsrat (EEREER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nD\nun.\n\n2mmam x\n\n- 2.\n\ngründe\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger\nTötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft ist begründet.\n\nDer 7-jährige Rolf-Michael EB ist am 10 August\n1951 eine über 20 m hohe Steilwand des vom Angeklagten in\nKO - betriebenen Steinbruchs hinabgestürzt und tödlich verungtiückt, Der Junge hatte den Rand des Steilhangs,\nohne‘ ein Hindernis überwinden zu müssen, durch eine\nschadhafte Stelle des stark vermorschten Zaunes erreicht,\nzu dessen Instandsetzung der Angeklagte nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Detmold\n‚über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen vom\n13. April 1951 ausdrücklich verpflichtet war; vom Gewerbeaufsichtsamt war er bereits seit 2 Jahren - und zwar\nvor dem Erlass der genannten Polizeiverordnung gemäss\n\n§ 120 a Gew.O. - wiederholt vergeblich aufgefordert worden.\n\nNach Auffassung der Strafkammer lässt sich ein ur-\n\nsächlicher Zusammenhang zwischen der - ohne Rechtsirrtum fest-\n\n‚gestellten : - schweren Pflichtverletzung des Angeklagten\nund dem Tod des Jungen nicht nachweisen; der festgestellte Sachverhalt-lasse nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ordnungsmässiger Zaun das Kind vom Betreten des Steinbruches\nabgehalten hätte.\n\nDiese Erwägung verkennt in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze über die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und dem rechtswidrigen Erfolge.\n\nnun\n\n°\nr\n3\n\nend\n\ner true nr\n\nET a nn\n. .\n\nrn RETTEN NE EEE ERBE GEFEIERT Ba\n\n3.\n\nDer tatsächliche Geschehensablauf, von dem auszugehen ist, wird durch das ungehinderte Durchschreiten des\nzerfallenen Zaunes gekennzeichnet. Der dem Bereich des\nTatsächlichen angehörende, ordnungswidrige Zustand des\nzauns ist daher zunächst als Bedingung für den Tod des\nKindes festzuhalten. Ob diese Bedingung wirksam geworden ist, hängt allerdings - wie die Strafkammer richtig\nerkennt - davon ab, ob der tödliche Erfolg entfiele, wenn\nein ordnungsmässiger Zaun hinzugedacht wird. Die Würdigung der möglichen Folgen dieses nur vorgestellten Umstandes muss indessen notwendig den Boden der Wirklichkeit\nverlassen; dem Ergebnis einer solchen Würdigung kann daher nicht dasselbe Gewicht zukommen, wie dem an Hand der\ngegebenen Tatsachen festgestellten Sachverhalt. Entgegen\nder Auffassung der Strafkammer vermag aus diesem Grunde\ndie blosse, auf gewisse Wahrscheinlichkeitserwägungen gestützte Möglichkeit, dass ein ordnungsnässiger Zaun den\nEintritt des tödlichen Erfolges nicht verhindert hätte,\nsondern von dem Jungen überwunden worden wäre, die Verneinung des ursächlichen Zusarmenhangs nicht zu rechtfertigen.\nWollte man schon eine nicht unvahrscheinliche Möglichkeit\nausreichen lassen, um die Ursachenbeziehung zwischen dem\ninfolge Unterlassung fortdauernden Gefahrenzustande und\nder Schadensfolge in Frage zu stellen, so würde das notwendig auf die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen\nUnterlassung hinauslaufen; denn die mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, dass der Schadenserfolg auch durch\n\nt\nH\nD\nH\nLi\n\n- 4 -\n\neine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre,\nlässt sich kaum je völlig ausschliessen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Tod des Jungen könnte vielmehr mur\ndann als nicht dargetan erachtet werden, wenn eine an\nGewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spräche,\ndass das Kind auch durch das körperliche Hindernis und\nden seelischen Eindruck eines orädnungsmässigen Zauns von\n\n: dem Betreten der Unfallstelle nicht abgehalten worden\n\nwäre (vgl RGSt 63, 211 ff). Mit an Gewissheit grenzender\nWahrscheinlichkeit muss demgemäss nicht, wie die Strafkammer annimmt, zur Rechtfertigung des Ursachenzusammenhangs\ndie erfolgabwendende Bedeutung, sondern im Gegenteil zur\nNichterweisbarkeit der ursächlichen Verknüpfung die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrig unterlassenen Handlung\ndargetan sein.\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nur\ndie Möglichkeit, nicht aber die erforderliche, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass der\nJunge, mochte er auch eine Besichtigung des Steinbruchs\nbeabsichtigt haben, gerade den die Wiese vom Abgrund scheidenden Zaun selbst dann hätte überwinden wollen und überwunden hätte, wenn dieser infolge ordnungsmässigen, der\nbestehenden Gefahrenlage Rechnung tragenden Zustandes ein\nHindernis und eine ernstliche Tarnung gewesen wäre,\n\nDer Freispruch des Angeklagten beruht somit -auf\nRechtsirrtum. Die Sache war daher, dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend, zu erneuter tatrichterlicher -\nErörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage an die Strafkammer zurückzuverweisen;\n\nDabei wird auch zu beachten sein, dass, wer einer\nUnfallverhütungsvorschrift schuldhaft zuwiderhandelt,\nnur unter aussergewöhnlichen Umständen geltend machen\nkann, er habe den schädigenden Erfolg nicht voraussehen\nkönnen; denn derartige Vorschriften besagen schon durch\nihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines Unfalls begründet\n(vgl RGSt 73, 3735 BGI 2 StR 1/51 vom 9.2.1951 und\n4 StR 421/51 vom 3.1.1952).\n\n‚Groß Hörchner Hülle\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-431-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-431-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.498601+00:00"}}