{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-23_4_StR_383_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"4 StR 383/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n\n|\n|\n\n2295 081 4\n\nYsiR 383/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPR . .\nMake >\n\nden Textiltechniker Günther V HB au: Remus\nWEB, zevoren an EEE 1925 in zu:\n\n{)\nD\n+“\n\n777\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter är. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter-Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der\nJustizangestellter \"\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nen u PER\nBe 7703 EIN\n\nesanvaltschaft,\n\nx\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Iuise Rh\nwird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts\n\nBochum in Recklinghausen vom 21. Wärz 1952 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgerichi zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmet une <\n\n’\n.\n\n.\nu\n.\n\n..\nEn A nn 2 ed Fe TOT n\n\nRR\nars\nwo.\n2\n\n.t\n\n- ie — \"ni = m,\nZZ\n\n2\n\nGründes\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch\nFahrlässigkeit een ?od der Frauen GEW una Sum\nsowie die Körperverletzung der lebenklägerin Run\n@ Herbeigeführt zu haben; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.\n\nZwar kann sich diese unabhängig von der Staatsanwalischaftr des Rechtsmittels der Revision nur aus einem\nrechtlichen Gesichtspunkt bedienen, der nach §§ 395, 374\nAbs 1 Nr 53 StPO inren Anschluss zu rechtfertigen vermag;\nancere rechtliche Gesichtspunkte können hierpei auch dann\nnicht rerwertei werden, wenn die unter Anklage stehende\nTai den Tatbestand mehrerer Strafgesetze tateinheitlich\nverwirklichl (R6St 61, 350). Was die Nebenklägerin demnach zur Begründung ihrer Auffassung ‚3 222 SiGB sei zu\nUnrecht nichl angewendet worden, vorträgt, ist für die\n\"Prüfung der Zulüssigkeil ihrer Revision unbeachtlich. Sie\nist lediglich durch den Freispruch des Angeklagten von\nder Anklage der fahrlässigen Körperverletzung beschwert.\nInsoweil rügt sie aber zur Begründung ihres Rechtsmittels,\ndass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise\ndes Angeliiagten und ihrer Verletzung verneint und § 230 StGB\ndurch Kichtanwendung verletzt .gei. Bestehen sonach in diesem Umfange gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, so hat dies zur Folge, dass das Revisionsgericht\nseine rrüfung nicht auf diesen’ rechtlichen Gesichtspunkt\n\nzu beschränken, vielmehr den Sachverhalt in vol-\n.\n\nn ;\n‘“-\n\n_\nanno.\nWa m\n\nke, 99T)\nx\n\nv.\n\nut,\n“T,\n\nIE 23\n\nAk,\n\nver. 22\n\nmu !\n\nam Mina 2-\n\n- m\n\nRT WETTEN TR =\n\nlern Umfange rechtlich zu würdigen hat, da eine Straftat\nnur einreitlich beurteilt und entschieden werden kann\n(Reät 65, 62).Ter demmach gebotenen umfassenden rechtlichen\njachprüfung halten die Urteilsgründe nicht stand. Das Land.\ngericht ist der Auffassung, der Unfall sei allein durch das\nVerhalten der drei Frauen verursacht worden; dem kann nicht\nbeigetreten werden.\n\nAls der Angeklagte im Lichte seiner Scheinwerfer\nauf eine ntfernung von 26 m die drei Frauen zwischen\nden in der ;ütte der 11 m breiten Bochumer Strasse verlegten Strassenbahnschienen erstmals gewahrte, war es\nnicht sicher, wie sich die Frauen verhalten würden. Sie\nwollten vom linken zum rechten Bürgersteig der Strasse\ngehen, waren gerade auf der Strassenmitte angelangt und\nwandten ihr Gesicht dem Angeklagten zu. üs ist allgemein\nbekannt, dass FussgEnger einer bedrohlichen Lage, der\nsie sich gleichzeitig unvermutet gegenübersehen,. nicht\nin derselben Weise Lerr zu werden versuchen. Der Angeklagte konnte daher nicht damit rechnen, dass die drei\nFrauen gemeinsam rerharren und den Kraftwagen an sich vorbei\nlassen würden. 2s entspricht weiterhin der ärfahrung, dass\neine breite Strasse überguerende Fussgänger vielfach in der\n\nwitte der Strasse wegen des rechts und links an ihnen vorbeif Jutenden Verkehrs unsicher werden, insbesondere, wenn\nes, wie hier, in der Lunkelheit geschieht. Zudem fuhr\nder Angeklagte zwar noch auf seiner rechten Strassenseite, aber nur wenig mehr als etwa iL m von der Strassenmitte entfernt, hielt also seitliich zu den drei Frauen\n\nen nen\n\neinen geringen Abstand ein. Unter diesen Umständen konnte\nvon ihm erwartet werden, dass er nicht nur nach rechts\n\nRaum und somit Anstand von den Frauen gewann, sondern\n\nauch die nächsten Eewegungen der Frauen im Auge behielt\n\nund seine Geschwindigkeit, die 40 km/st betrug, das bedeutet Ilm/sek, wenigstens solange herabsetzte, bis er die\nGewissheit erlangt hatte, die Frauen würden stehen bleiben.\nZwar muss ein Kraftfahrer nicht ‘jede nur denkbare Unvorsichtigkejt eines Fussgängers in Rechnung stellen, er muss\nsich nur 2euf solche Unachtsamkeiten einstellen, die er bei\nTerständiger Überlegung voraussehen kann. Erkennt er aber,\ndass sich Fußgänger in einer bedrohlichen Lage befinden\n\nund allein schon hierdurch unsicher werden oder sich .vorschriftswidrig benehmen, so muss er darauf Rücksicht nehmen.\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe: nicht\npflichtwidrig gehandell, wenner mit unverminderter Geschwindigkeil weiterfuhr und rur eine geringe Wendung\n\nnach rechts nahm, verkennt die Anforderungen, .die gemäss\n\n8 1, 9 Abs 2 StVO an den Kraftfahrer gestellt werden müssen. Er lag nicht ausserhalb jeder ärfahrung,- dass die\nFrauen den Versuch unternahmen, bei der gegebenen Sachla-\n\nge rasch noch vor dem herankomzenden Kraftwagen die Strasse zu überqueren. Dies hat denn auch die Nebenklägerin getan, als der Angeklagte noch etwa 15 m von ihr entfernt war.\nHätte der Angeklagte inzwischen seine Geschwindigkeit herabgesetzt, so wäre er olme weiteres in der.Lage gewesen, seinen\nagen - es handelt sich um einen fast neuen Mercedes Y 170 -\nnoch vor der Kkebenklägerin zum Stehen zu bringen. Da-\n\nzu reichte die ihm zur Verfügung ‚stehende Strecke. von\n\n+ x . . - ne. _\n. so . .\n® »\n\n. . :\n. . Po 32 E\n- ‘ : . r ss.\n\nu en RN\n\n-.-\nar.\n\nmake. ame. uucze In on\n\nt\nH\n’\n\n- —\n\n45 m aus, Es stellt aber auch ungeachtet der unterlassenen\nHerabsetzung der Ceschwindigkeil eine Pflichtverletzung dey\nAngeklagten dar, wenn er selbst angesichts der vorbeilaufenden „ebenklägerin den Wagen nicht abbremste, sondern\nauch jetzt noch in gleicher Geschwindigkeit weiterfahren\nliess und lediglich nach -links zog, wobei er die beiden\nanderen Frauen, die wahrscheinlich erschreckt etwas zurückgegangen waren, mii seiner rechten Wagenseite anfuhr und\ntödlich verletzte. Nach den Urteilsfeststellungen benötigt\ner bei seiner unyerminderten Geschwindigkeit zum Halten\ndes wügens einen Bremsweg von 10 m; bei energischer Bedienung\nder Bremsen hätte er also seinen Wagen noch rechtzeitig\nzum Stehen bringen könren, ohne die Nebenklägerin anzufahren. Zu Unrecht billigt das Landgericht dem Angeklagten\neine Schrecksekunde zu. Ter Angeklagte hatte die drei Frauen schon auf eine Strecke von 26 m gesehen, er konnte und\nmusste daher seine Fahrweise darauf einstellen, wie sich\ndie Frauen nun verhalten würden. ös mag zutreffen, dass\ndie Frauen, mindestens aber die hebenklägerin, ein erhebliches Hitverschulden an dem Unfall tragen; der ursächliche Lusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Unfall und seinen schweren Folgen wird\naber dadurch nicht aufgehoben.\n\nSchon aus diesen Gründen kann der Freispruch nicht\nbestehen bleiben. Hinsichtlich der Körperverletzung der\nKebenklägerin führt das Landgericht aus,'der Angeklagte\nbabe daran keine Schuld, weil die Nebenklägerin nicht\nvon iagen des Angeklagten angefahren worden ist, sondern beim Vorbeilaufen hinfiel und sich dabei eine Schulterverletzung zuzogs Indessen kann auch ohne körperliche\n\nMt\n\nin Du\nı\n\nBerührung eine mittelbare sinwirkung auf die körperliche\nUnversehrtheis der Nebenklägerin in der Weise stattgefunden haben, ass die Beschwerdeführerin aus Schreck über das\nplötzliche Auftauchen des Kraftwagens und dessen unverminderter Geschwindigkeit zu dem Weiterlauf über die Strasse veranlasst wurde. \\ber den Grund ihres intschlusses besagen die\nUrteilsgründe nichts. Es wird zwar ausgeführt, auf den Ausruf einer der drei Frauen: \"Da kommt ein Auto!\" sei die Nebenklägerin, ohne sich zu vergewissern, aus welcher Richtung der „agen komme, ohne überhaupt den Wagen gesehen oder\ngehört zu haben, blindlings über die Strasse gelaufen. Dieser Feststellung stehen aber die anderen Feststellungen des\nUrteils entgegen, die drei Frauen hätten zu dem Wagen hingesehen, der Angeklagte hätte damit rechnen dürfen, die\nFrauen würden stehenbleiben und ihn vorbeilassen, da sie ihn\nja hätten herankomren sehen. Insoweit wird die neue Verhandlung Gelegenheit dazu geben, den Sachverhalt widerspruchslos\naufzuklären. Tabei wird das Landgericht auch das Vorbringen\nder Revision würdigen können, die Nebenklägerin sei durch\ndas seitliche nahe Keranfahren des Angeklagten veranlasst\nworden, rasch über die Strasse zu laufen, Im Glauben, sich\nnur so vor der drohenden Gefahr, angefahren zu werden, retten\n\ns\nLE ;\n\nzu können, j\n\nGroß Hörchner Engels . \\\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nint\nPP 222,77\n\nN .\n (lg 77 x une rn. ne\n\n.. .\n..\nRE.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-383-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-383-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.475826+00:00"}}