{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-23_4_StR_276_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"4 StR 276/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— I\n\n2295 06 27\n\n-- ||\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbahngehilfen August D EB zus TEE:\ngeboren am EMMEN 1926 in Tag,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0,1\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts In Hagen vom 13. Pebruar 1952 aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nSuubane wi Dice W\n\n[\n27\n\nd\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\nanstelle einer .an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\neinem Honat zu einer Geldstrafe von 100 DH verurteilt\nworden. Seiner Revision kann der Erfolg nicht versagt\nwerden.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten war vor ihrer Verheirstung - 20. November 1951 - von Pfingsten 1949 bis Anfang\nOktober 1950 mit dem Bäcker und Konditor Rudi Ss\nverlobt. Nachdem das Verlöbnis von ihr gelöst worden\nwar, strengte dieser am Anfang des Jahres 1951 gegen sie\nKlage auf Ersatz seiner Aufwendungen an; er warf ihr vor,\nwährend der Verlöbniszeit habe sie mit dem Angeklagten\nund anderen kännern verlöbniswidrige Beziehungen unterhalten. Durch Beweisbeschluss vom 22. Februar 1951 oränete deshalb das. Prozessgericht an, dass der Angeklagte\nals Zeuge darüber gehört werden solle, ob die Beklagte\nwährend ihres Verlöbnisses Beziehungen zu anderen Männern\nunterhalten habe. Der Angeklagte wurde am 19. März 1951\neidlich als Zeuge gehört; das Beweistheme war ihm erst\nin dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine bekanntgegeben worden. Er bekundete u. a, er habe niemals irgendwelche Beziehungen zur Beklagten gehäbt. Das Landgericht\nhat angenommen. dass er damit etwas Unwehres beschworen\nhabe. Zwar sei es während det Dauer des Verlübnisses zu\nkeinerlei Beziehungen zwischen ihm und seiner späteren\nFrau gekommen; aber seit.der Jahreswende 1950/51 bestünden, wie der Angeklagte selbst zugegeben habe, solche\nBeziehungen. Er sei allerdings des Glaubens gewesen, seine allgemein gehaltene Aussage beziehe sich nur auf die\n\nAz\n\n1: nn nu rn\n\n..\n\n- 3 -\n\nDauer des Verlöbnisses; er habe also nicht vorsätzlich\nseine Eidespflicht verletzt, wie die Anklage angenommen\nhatte. Er habe aber fahrlässig gehandelt, weil er bei\nder Niederschrift und beim Vorlesen seiner Angaben nicht\ndafür gesorgt habe, dass ihre zeitliche Begrenzung auf\ndie Verlöbnisdauer in seinen Bekundungen zweifelsfrei\nzum Ausdruck kam. -\n\nZutreffend bekämpft die Revision die Auffassung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe unwahre Angaben\ngemacht; sie meint, der Angeklagte habe nichts: änderes\nausgesagt, als es seinem Willen entsprochen habe. Der\nAngeklagte muss freilich seine unter Eid abgegebene Erklärung in def Sinne gegen sich gelten lassen, wie sie\nnach verständiger Auffassung regelmässig und gewöhnlich\nzu verstehen ist und verstanden wird, auch wenn er sie\nin einem anderen Sinne verstanden wissen wollte. Das Landgericht beschränkt sich bei der Wertung der Aussage des\nAngeklagten darauf, auszuführen, dieser habe durch seine\nEinlassung im Ermittlungsverfahren vor dem vernehmenden\nRichter am 1.B.1951, die ‘dahin lautete, \"er habe erst\njetzt festgestellt, dass das Protokoll keine (zeitliche)\nEinschränkung enthalte\", selbst zugegeben, seine Aussage\nkönne nur so verstanden werden, dass er bis, zum Zeitpunkt\nder Eidesleistung keine Beziehungen zu seiner späteren\nFrau gehabt habe. Dabei übersieht das Landgericht, dass\nder Angeklagte mit seiner Erklärung vor dem Ermittlungsrichter nichts weiter zugegeben hat, als dass ihm erst\nin diesem Zeitpunkt zum Bewusstsein gekommen sei, die Hiederschrift enthalte tatsächlich keine zeitliche Einschränkung in dem Rahmen, wie sie seiner Befragung als Zeuge in\ndem bürgerlichen Rechtsstreite zu Grunde gelegen habe. In\n\n27\n\nwelchem Sinne die bei der Vernehmung des Angeklagten\nanwesenden Personen seine Erklärung aufgefasst haben,\nkann zwar für.deren Auslegung von Bedeutung, braucht\n\naber nicht entscheidend zu sein, da diese Personen einem\nMissverständnis zum Opfer gefallen sein Konnten, Das\nLandgericht übersieht ferner, dass bei der Prüfung, wie\neine Erklärung nach verständiger Auffassung zu würdigen\nist, nicht nur ihr Wortlaut in Betracht zu ziehen ist.\n\nEs muss vielmehr auch auf den Zusammenhang, in dem die\nErklärung steht, und auf die Beweisfrage geachtet werden,\nderen Beantwortung die Bekundung dient. Sonst besteht\n\ndie Gefahr, dass der Aussage eine weitergehende Bedeutung\nbeigemessen wird, als ihr nach den zu berücksichtigenden\nGesamtumständen innewohnt. Hierauf muss besonders dann\ngeachtet werden, wenn der Sachverhalt, wie hier, so gestaltet ist, dass die Aussage mit der Wahrheit übereinstimmt, wenn man ihr unter Ausschaltung der rechtsirrigen Bewertung.der Erklärungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren als Gestänänis die Auslegung gibt, die vorliegend allein der wahren Sachlage gerecht wird.\n\nNach den Urteiletestsiditungen hatte der Angeklagte\ngemäss dem ihm bekanntgegebenen. Beweissatze nur über etwaige Beziehungen zu der damaligen Braut. des Sul für\ndie Dauer ihres Verlöbnisses Auskunft zu: geben. Der Richter hat ihn auch nur nach afesen Beziehungen gefragt, da\nsie allein für die Entscheidung des Rechtsstreites von\nBedeutung waren. Einen vom Prozessbevollmächtigten des\ndamaligen Klägers gemachten, über diesen Zeitlichen Rah-\n\n. ® ’ “ +. . . .\n- .®\nGUEREERERÄERRERERGEREREEEEEESSEEEREENEE TE EIERN euer. nn 1 in a bee\n\nu.\n\nDE ne |\n\n-5_-\n\nmen hinausgehenden Vorhalt an den Angeklagten hat der\nRichter als nicht zum Beweisgegenstand gehörig zurückgewiesen. Der Angeklagte wollte seinerseits auch nur\n\ndie ihm im Rahmen des Beweisbeschlusses vorgelegten Fragen beantworten und seine Erklärungen als in diesem Unfange abgegeben verstanden wissen. Alle seine. übrigen\nBekundungen fallen denn :auch nur in den zeitlichen Rahmen des Verlöbnisses. Die Beklagte hatte nicht bestritten, dass sich na c h der Verlöbnisauflösung Beziehungen zu dem Angeklagten angebahnt hatten. Unter diesen Umständen stellt die Erklärung des Angeklagten, er\nhabe niemals Beziehungen zur Beklagten gehabt, erkennbar nur die Antwort auf die Frage des Richters der, ob\ner während des Verlöbnisses einem solchen abträgliche Beziehungen zur Beklagten gehabt habe. Sie ist\ndaher mit der aus dem Beweisbeschluss und dem Gegenstand\ndes Rechtsstreits sich ergebenden zeitlichen Einschränkung auf die Verlöbnisdauer zu verstehen und entspricht\ndem, was der Angeklagte ausgesagt hat und nur hat’ aus:;\nsagen wollen, Bei dieser der geschilderten Sachlage allein gerecht werdenden Auslegung enthält aber die Bekundung des Angeklagten zeine Unwahrheit, da das Landgericht\nnicht festgestellt hat, dass die Beziehungen zwischen dem\nAngeklagten und seiner späteren Ehefrau bereits während\nder Dauer des Verlöbnisses bestanden haben. Damit entfällt der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Eidespflicht\n\n‘\n\nun\n\n2\n\nverletzt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\nist der Angeklagte mithin auf Kosten der Staatskasse\nfreizusprechen, ohne dass es noch auf die rechtlichen\nBedenken ankommt, die sich selbst vom Boden der Auffassung des Tatrichters aus gegen die Annahme einer\nfahrlässigen Eidesverletzung richten.\n\n%\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-276-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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