{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-23_4_StR_215_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"4 StR 215/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n\n2295 075\ny gir 215/52\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Haushälterin Helene DB um zgev. CB\naus DEE, dort geboren am ii 906:\n\nwegen gemeinsamen Abschiebens on Falschgeld u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1952, an der veilgenomen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter, Verw.Insp. 2.Wv.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund om 22. Oktober 1951\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n|\nÄ\n|\n\n»\n\nGründez\n\nDie Angeklagte erhielt Anfang Dezember 1949 von ihrem\nArbeitgeber ZW eine Banknote über 50 Dollar. Diese\nıöste sie bei der Landeszentralbank gegen deutsches Geld\nein; die Note erwies sich als falsch. Das wurde ihr auch\nvon ı einem Bankbeamten wenige Tage später eröffnet.\n\nx\n\nAnfang Januar 950 liess sie sich wei: tere drei Dollarnoten von ihrem Arbeitgeber aushändigen,. ‚Auch diese waren\ngefälscht. Eine dieser Noten übergab in ihrem, Binverständnis der Mitverurteilte Fl an 6: Januar 1950, ‚der Landeszentralbank zur Binziehung, nachdem diese die ‚Barauszahlung\n- abgelehnt hatte. -\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte im zweiten Falle\nwegen Abschiebens on Falschgeld' (§ 148 StGB) in Tateinheit, mit versuchtem Betrug (§§ 263, 43 StGB) verurteilt.\n\nDie. ‚Revision der Angeklagten beanstandet das Verfah-\n., ren und- rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\n‚Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vorsorglich beantragt, den Invaliden ZU. gegen den\ndas Verfahren wegen seiner schweren Erkrankung abgetrennt\nwar,. als. \"Zeugen darüber zu vernehmen, dass trotz Kenntnis,\ndass die erste Note falsch-gewesen ist, die Angeklagte gedacht und mit arüder gesprochen hat. die weiteren Noten seien echt\". Diesen Hilfsbeweisamtrag, mit dem\nsich das Landgericht erst im Urteil hätte auseinanderzusetzen brauchen, hat es durch Beschiuss abgelehnt, weii\n\"das Zeugnis des Mitangeklagten ZB als Beweismittel\n\n-3-\n\nft et ARE Arge\n\net u rn EARRLTE I\n\nm wir arten et ee > fen\n\n-StG3), dessen er auch angeklagt ist, für dringend ver-\n\n\\N\n\nungeeignet\" sei. Der Beschiuss .äss; zunächst die erforderliche tatsächliche Begründung vermissen. Der Tatrickter hat aber wohl zum Ausdruck bringen woiien, dass er\nZU der Verbreitung dieses Faischgeides /$ *4”\n\ndächtig und- ihn daher als Entlastungszeugen für \"ungeeignet\" halte. Die Begründung lässt aber weiter erkennen,\ndass die Strafkammer an die Tauglichkeit des Beweismittels\nnicht den Maßstab des Gesetzes angelegt hat; denn nur wenn\ndas Beweismittel \"völlig\" ungeeignet ist, soll der Richter von der Portsetzung der Beweisaufnahre absehen dürfen (§ 244 Abs 3 StPO). Eine solche Annahme ist nur dort\nvertretbar, wo das Gericht aus besonderen Umständen mit\nSicherheit ermessen kann, dass der Zeuge völlig ünglaubhaft ist (RG mit Rech“spr in HRR \"939 Nr 359). Der Verdacht der Teilnahme an der zur Aburteilung stehenden Tat\nkann einen Zeugen als Beweismittel nur dann gänzlich\nuntauglich machen, wenn im Einzelfall noch bescndere Umstände hinzutreten, die der Aussage jeden Wert für die\nFeststellung des Sachverhaltes entziehen (vgl Loewe-Rosenberg 8 244 Anm 14e 5 701 - 702). Solche Umstände sind\nweder dem Beschluss noch dem Urteil zu entnehmen. Indessen\nberuht das \"Urteil nicht auf diesen Verfahriensverstoß; dern\nnoch in der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin\nzu ihrer Entlastung vorgetragen, sie habe am 6. Januar\n1950 die Scheine dem Mitverurteilten Fe nit der Weisung übergeben, sie von der Bank zunächst auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Im entscheidenden Augenblick der\nWeitergabe bestanden also bei ihr Zweifel, ob die Dollar-\n\nnoten echt seien.\n\nwo ..\n.\n‚\n\n——\nu m. ....-\n.\n.\n\nnn\n\nBr\n\nUnbegründet ist auch die allgemeine Sachbeschwerdäe;\ndenn die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass\ndie Beschwerdeführerin die zweite Dollarnote bereits als\nfalsch erkannt hatte, bevor sie Froese mit ihrem Einverständnis der Bank vorlegte, um sich ihrer zu entäussern.\nDiese Beweisannahme hat der Tatri-hter gemäss § 261 StPO\naus drei Tatsachen gefolgert, ohne dass darin ein durchgreifender Rechtsirrtum zutage tritt: Die Angeklagte wusste, dass der erste Geldschein gefälscht war; sie wusste\nseit dem 5. Januar 1950, dass au:sh die drei Guldennoten,\ndie ihr U Eleichfalls gegeben hatte, wertlos waren, weil für sie keine Eirlösungsmöglichkeit bestand;\nder Bank wurde rur ein Dollarschein vorgelegt, obwohl\nFEB au 6. Januar noch einen zweiten Tollarscheinnbei\nsich hatte. Das Verhalten’des Fi entsprach seiner Vereinbarung mit der Angeklagten. Da die Angeklagte den\nSchein aus ihrem Gewahrsam entlassen hatte, so dass andere sich des Falschgeldes bemächtigen und mit ihm nach\nihrem Belieben umgehen konnten (RGSt 67, 1675 BGH NIW\n1952, 311, 18), ist die Tat auch vollendet; sie stelit\nzugleich einen versuchten Betrug dar (R6St 54, 219). Die\nStrafe ist zutreffend dem § 263 StGB als dem schwererer\n\nD\nıs\n\n. . . ER KR\" . Dr\n. Ute FE. PN a0‘\na A Ir) Wende Je Dust\n\n.\nv ’\nPr Zr Ze RE FE BEP TER RR\n\ntk\n\nwu gen une\n\nGesetz entnommen (§ 73 StGB). Der Ausspruch über die\nEinziehung wird durch § 152 StGB getragen.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle‘ Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-215-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-215-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.435029+00:00"}}