{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-23_4_StR_207_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"4 StR 207/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 207/52 2295 078 2\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinrich K (EEE zu: TORE:\ngeboren am EEE 1900 in Hab:\n\nx\n\n‘\nach,\n2\nss\n\n.>\nEn Vorei\n\nwegen WMeineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\n——\n\nsSenatspräsident Dr. Groß a\n\nals Vorsitzender, 3\nBundesrichter Dr. Hörchner E i\nBundesrichter Dr. Engels ne\nBundesrichter Dr. Hülle 2\nBundesrichter Dr. Augustin :\n\nals beisitzende Richter, a\nAmtsgerichtsrat EB Ex\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\nJustizangestellter EB bi\n\n£\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsrtelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Essen vom\n\n4. Februar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickver-\n\nwiesen,\n\nx . '\nSe de\n\nVon Rechts wegen\n\n»\n\n7\n\n- gen unterhalten hat - im August 1950 das.letzte Mal ge-\n\n|\n\n- 2. N\n”»,;\n\nGründe:\n\nDer wegen Meineids verurteilte Angeklagte rügt Verletzungen der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Seine Revision ist begründet.\n\nIn dem Ehescheidungsprozess des Bergmanns GB hat 28\nder Angeklagte am 20. März 1951 vor dem Landgericht Essen\nals Zeuge eidlich bekundet, er habe die beklagte Ehefrau\n- zu der er von 1940.bis Ende August 1950 und jedenfalls\nwieder seit Ende Kärz 1951 enge freundschaftliche Beziehun-\n\nsehen. Diese von Frau Gi als Zeugin bestätigte Angabe\n\n-erachtet die Strafkammer auf Grund der eidlichen Bekundun-\n\ngen der Eheleute Sp für wissentlich falsch. Die Eheleute SM haben nämlich ausgesagt, sie hätten unabhängig\nvonsinanderden Angeklagten zusammen mit Frau Cl ie\neinmal auf der Strasse gesehen, und zwar Frau Sg in\nOktober 1950 und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober bis\n\nDezember 1950. 21\n\nDie Strafkammer hält die gegenteilige unbeeidete Bekundung der Ehefrau Gb deshalb für völlig unglaubhaft,\nweil diese Zeugin infolge des schwebenden, auf ehewidrige\nBeziehungen zum Angeklagten gestützten Scheidungsprozesses\ndas grösste Interesse an der Feststellung habe, dass sie\nseit ihrer Verheiratung am 6. September 1950 bis zum Termin am 20. Närz 1951 den Angeklagten nicht mehr. gesehen\nhabe. Diese Begründung setzt sich indessen in Widerspruch\nzu dem sonstigen Urteilsinhalt. Danach steht es nämlich\nfest, dass Frau Gügggp den Angeklagten von Ende kärz 1951 ab\nhäufig in seiner Wohnung besuchte und Anfang Juli 1951 Ri\nganz in die Wohnung des Angeklagten zog. Unter solchen Um-\n\n.t\n?\n“tr.\n\n6777\n\n.\n273\n\n.\n‘ ” \" nn s\n. unge\nKa 27 du 3 POREP % ve,\n\n.\nou\n\n.-\n\n%\n\nx\n\n„ne\n\n> .\n.\n\nwenn\n\none\n\n\"Angabe im Ermittlungsverfahren, sie hätten den Angeklagten\nnit Frau GB auch am 2. September 1950 zweimal zu-\n\nmalige Zeugenaussage der Ehefrau Sg befindet. Hiernach\n\nständen ist nicht ersichtlich, was Frau 0) sich zur\nZeit der Hauptverhandlung vom 4. Februar 1952 für ihren\n\nin der Berufungsinstanz schwebenden Scheidungsprozess davon hätte versprechen können, die von den kheleuten SER\nbekundeten Vorfälle in Abrede zu stellen.\n\nAngesichts der hervorgetretenen Widersprüche hatte die.\nStrafkammer vielmehr Anlass, nach weiteren möglichen Erkenntnisquellen Umschau zu halten, und zwar umso dringender, als die sonstigen von der Anklageschrift angenommenen “>\nZusammenkünfte des Angeklagten nit Frau Ggp sich als \"m\nnicht beweisbar herausstellten. Insbesondere bestand Anlass, die Zuverlässigkeit der Bekundungen der Eheleute\nSEM weiter zu überprüfen, zumal deren übereinstimmende\n\n.4\n\nsammen gesehen, sich offenbar als unrichtig erwiesen hat.\n- § 244 Abs 2 StPO -.\nIn dieser Hinsicht drängte sich zunächst die Benutzung\n\nder dem Gericht vorliegenden Ehescheidungsakten auf, in\ndenen sich ein Protokoll vom 15. Februar 1951 über die da-\n\n.\nu.\n\nhat diese zunächst bekundet, sie habe Frau GR nach\nderen Heirat öfter zusammen mit-dem Angeklagten gesehen,\nund die ihr vorgelesene Aussage genehmigt; später wieder\nvorgerufen hat sie nach dem Protokoll auf Vorhalt erklärt,\nsie habe nach der Eheschliessung der prozessparteien Frau\nGER nit dem Angeklagten nur_ einmal gesehen. Eine solche;\nnicht auf eigenem Antrieb beruhende Einschränkung der schon\nabgeschlossenen Aussage kann Rückschlüsse auf die Glaub-\n\nwürdigkeit zulassen. ,\n\n- 4. -\n\nKar 90277\n\nFerner hatte der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 13. August 1951 erklärt, dass es sich\nbei der Aussage der Eheleute SeERE nur um einen Racheakt j\nhandeln könne; die Kutter der Frau Sg. Frau RE, ha- X\nbe ihm nämlich einen unsittlichen Antrag gemacht, und als ‘\ner das später deren Ehemann erzählt habe, sei es zu einer \"\nAuseinandersetzung zwischen den Eheleuten RER gekommen,\nbei der die jetzige Frau San zugegen gewesen sei; von\nda ab sei ihm alles Mögliche in den Weg gelegt worden. Angesichts solchen Vorbringens bestand Anlass, auch die Eheleute RER als Zeugen zu vernehmen.\n\nDas angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen\nbleiben.\n\nGroß Hörchner Engels\n‘ Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/4-str-207-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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