{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-16_4_StR_247_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"4 StR 247/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":". Abs 2 und schliesst deshalb bei allen stra?-\nberen Handlungen ein Überschreiten des\nHöchstmasses der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhält- . a\nnisse ‚des Täters dies erforderten. “ SEEN\n\nid\n% Ir,\ntd,\nler\n\n\\\n+\nx wi\nEr\n£ i N\n& R „\\\n. . ‘\ni - ar En\n\nge Aktenzeichen: 4 StR 247/52 Ba un Z\n{Urteil vom 16. Oktober 1952 er Ban rück\n\n\"4 StR 247/52_ Lo\n\nIn Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert BD En zus Ti, dort zevoren am EEE 1910,\n\nwegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Antsgerichts in Wiedenbrück vom\n\n8. November 1951 im Strafausspruch samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— Se = Tr\n\nDas Amtsgericht zu Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe\nvon 300 DM, ersatzweise sechs Tagen [aft, verurteilt: in\nden Urteilsgründen führt es aus: es habe wegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umotünde von einer Freiheitsstrafe abgesehen, die Geldstrafe jedoch \"angesichts\nder Persönlichkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten\" auf 300 DM bemessen, um diesem das Unrichtige\nseiner Handlungsweise zum Bewusstsein zu bringen und ihn in\nZukunft von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil unter","text_plain":"£%\n\n3.2295 015 - .\nBr ir das Nachschlagewerk ! y4 Ö\nR Für. die Amtliche Sammlung !\n\nEEE ei.\n\nx\nELSE TIER\n\nare ih nt ae\n\n§ 54\n\nans, “ “\n«\n\nDu 2.07 8\nA PN Ze\n\nGesetz: stGcB § 27 ce\n\nva Ve,\n\nRechtssatz: Abs 5 der Vorschrift bezieht sich nur auf\n. Abs 2 und schliesst deshalb bei allen stra?-\nberen Handlungen ein Überschreiten des\nHöchstmasses der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhält- . a\nnisse ‚des Täters dies erforderten. “ SEEN\n\nid\n% Ir,\ntd,\nler\n\n\\\n+\nx wi\nEr\n£ i N\n& R „\\\n. . ‘\ni - ar En\n\nge Aktenzeichen: 4 StR 247/52 Ba un Z\n{Urteil vom 16. Oktober 1952 er Ban rück\n\n\"4 StR 247/52_ Lo\n\nIn Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert BD En zus Ti, dort zevoren am EEE 1910,\n\nwegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Antsgerichts in Wiedenbrück vom\n\n8. November 1951 im Strafausspruch samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— Se = Tr\n\nDas Amtsgericht zu Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe\nvon 300 DM, ersatzweise sechs Tagen [aft, verurteilt: in\nden Urteilsgründen führt es aus: es habe wegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umotünde von einer Freiheitsstrafe abgesehen, die Geldstrafe jedoch \"angesichts\nder Persönlichkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten\" auf 300 DM bemessen, um diesem das Unrichtige\nseiner Handlungsweise zum Bewusstsein zu bringen und ihn in\nZukunft von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil unter Beschränkung\nauf den Strafausspruch Revision eingelegt (§ 313, 334 StPO)\nund gerügt, der Amtsrichter habe das Höchstmass der nach\n88 71 StVZ0, 49 StYo zulässigen Gelästrafe von 150 DM überschritten.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm, das für die Entscheidung\nüber das Rechtemittel an sich zuständig ist, möchte der Revision stattgeben, weil § 27 c Abs 3 StGB auf Übertretungen\ngrundsätzlich nicht anwendbar sei; auch habe das angefochtene Urteil die Vermögensverkältnisse des Angeklagten nicht\naufgeklärt. Es sieht sich jedoch an dicser Entecheidung durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22.Februar\n1951 (HDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt dicses Oberlandesgericht die Auffassung, § 27 c Abs 3 StGB gestatte\nauch bei Übertretungen, die gesetzliche Eöchststrafe von\n150 DU wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters zu überschreiten.\n\n»\n\n= a0 u en 1\n\n. =. ne.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs 2 GVG zulässig und\nbegründet. Der Bundesgerichtshof hat zu der aufgeworfenen\nRechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen. Sie bedarf hier der Entscheidung, obgleich das Oberlandesgericht\ndas Urteil - zutreffend - auch wegen Tichtaufklärung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für fehlerhaft erachtet; denn auclı nach Behebung dieses Langels Kern\nder Amtsrichter vor die Frage gestellt sein, ob er nacı\n§ 27 c Abs 3 StGB das für Übertretungen vorgesehene Höchstmass der Geldstrafe überschreiten darf.\n\nı1.\n\nDie Verschiedenheit der Auffassungen, die zur Anrufung\ndes Bundesgerichtshofs führte, hat ihren Grund in der Ver- |\norädnung-über Vermögensstrafen und Bussen von 5. Februar 1924\n(RGB1 I, 44). Diese verwies die in Abs 3 enthaltene Befugnis in einen selbständigen Absatz, während sie in der früheren Fassung, die auf dem Geldstrafengecetz von 27. April 1925 N\n(RGBL I, 254) beruhte, den Abs 2 als zweiter hat2 angefügt.\nwar. Die bisherigen Bemühungen un eine Klärung der nunmehr\nqweifelhaften Rechtslage haben Sommer in DR 1944, 765 ff,\nHartung in SJZ 1950, Sp 102, 106 ff und Dreher in MDR 1952,\n181 ff wiedergegeben. \"\n\nDer Intstehungsgeschichte der Verordnung vom 6. Februar\n\n1924 nachzugehen, hölt der Senat für wenig Truchtbar. Der\nWortlaut des § 27 ec Abs 3 StGB deutct zwar auf ein von Hartung (aao) inzwischen bezeugtes Passungsversehen; es bleibt\ndabei aber zunächst die Frage offen, ob dies darin besteht:\ndass das federführende Ministerium in Entwurf einen Abs 3\nbildete, während es dieten Ausspruch nur den Abs 2 zuoränen\nwollte, oder aber darin u finden ist, dass der next der gegenteiligen - gerade durch das Versehen des Entwurfs her-\n\nur\n.\n\n-4-\n\nvorgerufenen - Vorstellung der Reichsregierung keinen zweifelsfreien „usdruck verleiht, weil man nunmehr das Wort\ntnierzu\" zu streichen unterliess.\n\nı r as Töchstmass der Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehen überschreiten, wenn die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten.\n\nEs hat sich damit Über die Bedenken hinweggesetzt, die Rechtsprechung und Schrifttum bis dahin gegen eine Ausdehnung des\nAbs 3 auf Abs 1 erhoben hatten, und der Meinung Ausdruck veriehen; hinter dem praktischen Bedürfnis, zu einer den Verschulden des Täters entsprechenden Strafe zu gelangen, hätten\ndie Zweifel zurückzutreten, die etwa aus dem Wortlaut und\n\nder Entstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen erhoben werden könnten, die Geltung ihres 3, Absatzes über den Rahmen\nihres 2. Absatzes hinaus Zu erstrecken. Der Senat trägt jedoch rechtsstaatliche Bedenken, sich dieser Begründung anzuschliessen, weil eie in wesentlichen auf ein kriminalpolitisches Bedürfnis des einzelnen Falles abstellt; denn in\naller Regel reichen, wie die Erfehrung lehrt, die in §§ 27,\n27a, StGB vorgesehenen llöchststrafen aus, um zu einer gerechten Ahndung zu gelangen, und nur hier und da wird der Richter\neinmal das Bedürfnis empfinden, über jene Grenzen hinauszugehen. Die Rechtfertigung für diesen aussergewöhnlichen Schritt\nallein aus der Vermögenclage des Angeklegten, also tat- und\npersönlichkeitsfremden Flementen birgt in weiten Ermessensbereich der Strafzumersung die Gefahr einer lediglich zweckbedingten Entscheidung in sich. Die Methode einer solchen\nRechtsfindung ist mit der Rechtssicherkeit, die die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ZU gewährleisten hat, nicht zu vereinbaren; sie bringt den Richter\n\nZum mine imem me um\n\n„ugen des ı\nin de yoslige ihn „seklagten ausserdem in den Verdacht, er\nvona Eindruck nn deshalb, weil er wohlhabend sei. Ein\n\nae inneren lg aber den Zweck der Strafe, den Täter\n\nke i\ngu \" ngalls Vertehlen von Beiner\n\nStraftat zu bewegen,\nDr selbst Iehharı Beide Entcckeidungen waren im Reichsge\n\numstritten (vgl Hartung aaO).\npür Jbertretu,\n\ngen hat das Reichsgericht dagegen eine\nweil man q Höchstgrenze von 150 Il] für unzulässig ere Vergehe EN Richter dann erlaube, aus einer Übertreund u. gehalten. Zu machen (RGSt 77, 140). Ihm ist zutreffend\nEiner Babe oe, dass es mit dieser 3egründung den\ngt eo). Dann een Betrachtungsweise\" verlassen habe\n\n(9 ® verfehlung nn bestimnt den strafrechtlichen Charekter\n„ine ‚se The der en die gesetzliche Strafdrohung, nicht\nsche N Einzelfall verhängtenStrafe; für den\n\nBE ra Fall\" eines Vergehens, bei dem nach geie at auf Zuchthaus erkannt wird, hat der Sen8 Km 2 en, dass es dadurch nicht zun Verbrechen\nPr schen Rau Das Reichsgericht verkennt ferner, dass,\nr w i den jb Ulbs 3 auf Abs 1 bezieht, man folgerichtig\nacht ° andes PTtretungen haltmachen kann. Das Bayerische\ngnessh® nes nicht verweist in NJW 1952, 274, der Aufqassutb 'Chsgerichts folgend, ergänzend auf den Grundgatsı te, gesetzlich angedrohte Strafe verhängt\nnach erfessungsrechtliche Bedenken stünden jedoch\ngöner er nung des Höchstmasses nicht entgegen; denn\ngud vr h 2 66 könnte auf die Unzulässigkeit unbe-\n\ngt ver, BEER der yentochaftlichen Leistungsfähigkeit des\n„äter? abgetufter Geldstrafen nicht geschlossen werden, ob-\n„ob ich der Begripe ngtyafbarkeit\" heute - a.A. für die\n\nge ner Verfascung Rest 56, 318 - auch auf Art und Mass\noe? wi verieht (üengold, GG Art 105 Arın 3; Bonner Kommen\n\ngeh\n\n-6 -\n\nIII:\n\nDie umstrittene Frage kann - wie bereits dargetan - für\nalle drei Arten von Straftaten (§ 1 StGB) nur einheitlich\nentschieden werden. Alle Auslegun, fängt beim \\jorte an.\n§ 27 b StGB erlaubt dem Richter, anstelle kurzer Freiheitsstrafen \"auf Geldstrafe (§§ 27, 27a)\" zu erkennen. Der Text\nenthält in der Klammer kcine Verweisung auf § 27 c, der es\nallein in seinem Abs 3 gestattet, das gesetzliche Höchstmass zu überschreiten. varaus folgert der Senat, dass das\nGesetz eine iJberschreitung der in den §§ 27 und 27 a StGB\nvorgesehenen Gelästrafen für diese Fälle jedenfalls nicht\nins Auge gefasst und gewollt hat. Ist der Rickter aber an\ndas Höchstmass gebunden, wenn er erst auf dem Umweg über\n§ 27 b StGB zu einer Geldstrafe gelangt, so ist er es erst\nrecht dann, wenn er unmittelbar auf eine Gelästrafe erkennen\ndarf; denn der Unrechtsgehalt der Verfehlungen, für die an\nsich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, wiegt schwerer als der jener Vergehen und übertretungen, bei denen das Strafgesetz die Nöglichkeit einer Geldstrafe von vornherein erüffnet. Diese Erwägung begründet die Überzeugung des Senats, üass Abs 3 des\n8 27 c StGB nur den Abs 2 ergängt und nur mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang zu lesen ist. Das lässt euch die\nWortwahl, nämlich das rückbezügliche \"hierzu\", erkennen, das\nsprachlich auf einen unmittelbar vorhergehenden Gedanken zu\nverweisen pflegt. nine überschreitung der in den 88 27, 27a\nStGB festgesetzten Höchstgrenzen ist bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen deshalb nur statthaft, wenn damit\ndas Entgelt, das der Täter für die Tat enpfengen, oder der\nGewinn, den er deraus gezogen het, abgeschöpft werden soll.\n\nDiese Rechtsauffassung, die fürs allgemeine Strafrecht\nGeltung beansprucht, ist bei den Oränungswidrigkeiten durch\n\nN\n\n§ 6 OWiG vom 25. März 1952 (BGBl I, 177) schon geltendes\nRecht; durch eine absatzlose Gestaltung der Vorschrift, die\ninhaltlich den Absätzen 2 und 3 des § 27 c StGB entspricht\nhat dieses Gesetz dem im Strafrecht herrschenden Heinungsstreit für das Gebiet der Orädnungswidrigkeiten vorgebeugt,\n\nGegenüber dem wohl nur bei Jbertretungen in Betracht\nkommenden Einwand, dass es dann nicht möglich sei, einen\nwohlhabenden Täter einer angomesscren Bestrafung zusuführen,\nverweist der Senat auf § 5 OWiG vom 25. März 1952; denach\nkann die Geldbüsse von 1000 DH z.B. gegenüber einer betroffe-N nen juristischen Person nicht etwa mit der Begründung er-\n\nhöht werden, dass sie besonders kapitalkräftig sei. Auch\n\nfahr hin, dess gelegentlich einmal ein Eingriff in das Vermögen den damit verbundenen Zweck nicht voll erreicht, weil\nihn die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Täters diesem nicht fühlbar werden lassen. Die Entscheidung des Senats befindet sich also euch im Linklang mit der\nneuesten Rechtsentwicklung. Ein Richter, der im Hinblick\n. auf des ihm zu gering und deshalb nicht wirksam genug er-\n. scheinende, gesetzlich zuläcsige Ausmass der Gelästrafe eine\n“ preiheitsstrafe aussprüche, obwohl er sie nach der Persön-I lichkeit des Tüters und der Schwere der Tat nicht für notwendig hält, würde rechtlich fehlerhaft handeln; er muss\n\n&\n\n. sich vielmehr der gesetzlichen Begrenzung seines Strefbannes\nFH unterordnen. .\n\nr Es gibt sicherlich vereinzelt Straftaten, die sich nach\n18 Übertretungen darstellen,\"\n\nder gegenwärtigen Rechtslage &\nderen Schuldgehalt aber einer solchen Einordnung nicht mehr\n\nentspricht; dazu können Verkehrzübertretungen gehören, die\n\nauf Alkoholgenuss beruhen. Aufgabe des Gecetzgebers ist €8\n\nS\n\n-8- en\ns\n\ndann. dem Wandel der Anschauung gerecht zu werden und für diese\nVerfehlungen einen Strafrahuen zu schaffen. der dem wahren\nSchuldgehalt entspricht; gesetzgeberische Arbeiten dieser Art\nsind gerade im Bereich den Verkehrsstrafrechts schon eingeleitet.\n\n[4\n.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundes- “\nanwalts. Auch die Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg haben in gleichliegenden Strafsachen inzwicchen die Zntscheidung des Bundesgerichtshofs angerufen, weil sie sich dem\nStandpunkt des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht anzu- v\nschliessen vermochten.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels ‘Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-247-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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