{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-16_4_StR_232_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"4 StR 232/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 232/52\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngen Goldschmied Karl-Heinz FT Ep zu: Tamm:\ngeboren am EEE 216 in camp:\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei\n\n‘\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der,\n\nSitzung vom\n\n16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner -\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten a]\nwird das Urteil des Landgerichts in Münster\nvom 18. Januar 1952, soweit es ihn betrifft,\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMM\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bezog im Mai und Juni 1950 von einer\nfirma in Künchen in hehreren Sendungen u.a. 200 kg Röstkaffee unter handelsüblichem Preis und 2000 amerikanische\nzigaretten ohne Steuerbanderole, von denen aber 1000 Zigaretten nicht ankamen.\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter,\ngewerbsmässiger Steuerhehlerei (§§ 405 Abs 1 und 2 RAgb0)\nzu Gefängnis, Geldstrafe und ‚Wertersatz verurteilt und den\n\nro. beschlagnahmter: Kaffee eingezbgen. Die Sachbeschwerde des\n} Angeklagten ist begründet.\n\nj Das Urteil leidet zunächst daran, dass es nicht er-\n> sehen lässt, welche nBingangsabgaben\" für die genannten\n& Waren nicht entrichtet worden sind. Offensichtlich handelt\n: es sich auch hier um Sendungen aus dem Ausland, die zum\n= persönlichen Verbrauch der Bedachten (Besatzungssoldaten.\n®-.: __DPs) bestimmt waren, jedoch von diesen an Fändler in der\nkr 2. MBstrasse. weitergegeben wurden; um als Schmuggelware in\ne den Handel. ‚gebracht zu werden.‘ Damit entfiel der Grund für\n& «, „die abgabenfreie Überlassung (Ben vom 22. November 1951 -\nE- 4 StR 45/50). „Kusser der 2011&chulä entstand für die ver-\n” brauchssteuerbare Yare auch eine’ \"Steuerschuld; die Kaffee-\n\nsteuerschuld nach Art VIII des Anhangs zum KilRegt Nr 64\nbetr. die Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 in der\nFassung des Kaffeesteueränderungsgesetzes von 21. Oktober\n1948 (WiBG1 S 101); die Tabak- und TMabakmaterialsteuerschuld nach §§ 1, 12, 13, 29 des Tabaksteuergesetzes (RGB1\n1939 I § 721) in Verbindung mit Art VII des Anhangs zum\nMilRegG ir 64 in der Passung des Tabaksteueränderungsgesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBl S 102); die Umsatzaus-\n\na\n\nN\n4\n\n—_ _—\n\n. hang,. nämlich dem Sitz der \"Firma\" in der berüchtigten\n\nz— —=-\n\nz— ——\n\n3.\n\ngleichssteuerschuld nach § 8§ 1 Hr 3, 6, 11 Abs 2, 15 des\nUmsatzsteuergesetzes (RGB1 1954 I S 942) in der Fassung des\nKRG Ur 15 (281 der liilReg Nr 7, S 109), abgeändert durch Art\nX Abschn II des Anhangs zum HilRegG Nr 64 zur vorläufigen\nNeuregelung von Steuern vom 22. Juni 1948 (VOBl BZ S 173)\n\nDie Zolischuld wurde begründet durch die erstmalige\nvorschriftswidrige Verfügung über die Waren (§§ 13, 45 Abs ı\nUr 2 und Abs 4 ZollGes, REBl 1939 I S 529); mit dem Verbringen in den freien Verkehr entstand zugleich die Steuerschuld.\nFinterzogen wurden sie von dem, der erstmals vorschriftswidrig verfügte (§ 47 Abs 1 Hr 2 ZollGes), d.h. von der\nMünchener Firma, die die Were feilbot, statt sie zunächst\nzur Abgabenfestsetzung einer zollstelle zuzuführen. Steuerund Zollhehlerei im Sinne von § 403 RAO kann nänlich erst\nbegangen werden, nachdem die Vortat abgeschlossen d.h. die\nzollpflichtige Ware \"zur Ruhe gekommen\" (vgl RGSt 67, 348 und\n35835 .74, 165) und die verbrauchssteuerpflichtige Ware in\nden freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (vgl BGH aa0).\nDiese Merkmale hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich\nfestgestellt, sie. ergeben sich aber aus dem Urteilszusammen-\n\n“@Bstrasse, der primitiven Art ihres Schriftwechsels und\nder Bekundung des, Kaufmanns EEE. den auf sein Verlangen nach Rechnungen geantwortet wurde, dass der Kaffee dann\neinige Mark teurer wäre.”\n\nDer Tatrichter irrt aber rechtlich, wenn er €8 für unbeachtlich hält, dass ein Paket mit 1000 Zigaretten nicht\nin den Besitz’des Beschwerdeführers gelengt sei, da er sie\nauf jeden Fall angekauft. habe. Das \"unkaufen\" im § 405 RAO\nist ein Unterfall des nAnsichbringens\" und ist mur deshalb\n\ngenannt, weil es besonders häufig vorkommt; es bedeutet nicht\nden Abechluss eines Kaufvertrages im Sinne des § 433 BGB,\nsondern den käuflicken Erwerb der Sache vom Vortäter als\n\ndem Steverhinterzieher (RG in DR 1939 S 368 Nr 18).\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand sind bedenklich. Das Urteil führt aus: \"Der Angeklagte mag zwar aus den\nPreisen, die er für den Kaffee entrichtete, nicht den Schluss\ngezogen haben, dass es sich um unversteuerte Ware handelte.\nEr hat jedoch, wie er sich selbst eingelassen hat, auf Grund\nder Korrespondenz mit der Firma WB alsbalä Bedenken bekommen, ob die Geschäfte in Ordnung seien\". Das legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte beim Enpfang der ersten und\nvielleicht auch noch der zweiten Kaffeesendung gutgläubig gewesen ist; gleichwohl wird ihm aber der Bezug der gesamten\nKaffeemenge strafrechtlich zur last gelegt. Ob diese Bedenken durch den Inhalt des Schriftwechs&ls ausgeräumt werden\nkönnen, vermag der Senat dem Urteil nicht zu entnehmen, da\nes insoweit keine Einzelheiten mitteilt. Der Rechtsfehler\nnötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, da es sich\num Teilakte einer fortgesetsten Tat handelt und der Umfang\nder Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilher-\n\nganges vermindert werden könnte.\n\nwas die Revision gegen den vom Matrichter festgestellten\nbedingten Tatvorsatz vorbringt, wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer- und ist nach § 537 StPO für\ndiesen Rechtszug unbeachtlich. Gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit bestehen auch insofern keine Bedenken, als der\nAngeklagte die Zigaretten zur Ersparung von Mehrausgaben\nselbst geraucht hat (Rest 77, 329; BGH vom 17. Januar 1952\n\n- 4 StR 329/51).\n\n=\n\noT.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht zugleich die Möglichkeit geben, die vom Verteidiger zutreffend\nvermisste Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs“\nhaft nachzuholen (§ 60 StGB).\n\nGroß. . . Krumme \" Hörchner\nEngels = Hülle _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-232-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-232-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.048187+00:00"}}