{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-16_4_StR_118_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"4 StR 118/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2295 066\n‘4 sta 118/52\n\nLe\n\nIa Nsaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nSegen\n\n1.) den Abbauunternehmer Wilhelm ee\naus VB, dort geboren am ‚\n\n2.) den Vorarbeiter Karl G aus\n0 am 1908 in B\n\ne;<\n»\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgeno:imen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Zngels\n\nBundesrichter Dr. Hülle F\nals beisitzende Richter,- a\n\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter j ı\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, '\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ird das Urt>il\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12. November 1951,\nsoweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den\nzugrunde liezenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund äntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanögericht zurückverwiesen.\n\nur et\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände:\n\nDie Sachbeschwerde der wegen fahrlässizger Tötung\nverurteilten Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte KiilB betreibt zur Gewinnung\nroter Asche den Abbau der Haide eines stillgelegten\nBergverks, deren ungleichmässiges Gefüge ausser körni- .\nzen Material auch grosse, in sicä fest verbackene Sinterblöcke (\"Bären\") enthält. Den Angeklagten Ce\nhatte er zum Vorarbeiter und Aufseher der etwa 30 Arbeitskräfte bestellt. j\n\nAm 29. April 1950 waren die Arbeiter Ag und\nTED au steilen Haldenhang etwa 12 m iiber der Sohle |\ndamit befasst, einen mehrere Zentner schweren Sinterblock, der zum Abrutrchen gebracht werden sollte, zu\nunterböhlen; das griffbereite Sicherungsseil hatten sie |\naus Bequemlichkeit nicht angelegt. Der Angeklagte CB\nerkletterte den Hang, erkannte die den Arbeitern durch\nden schon weitgehend unterhöhlten Block drohende Gefahr\nund forderte sie auf,von, dem \"Bären\" wegzugehen. Während |\nLEERE äiese Anweisung befolgte, arbeitete der eigenwillige AB nit einer Spitzhacke unmittelbar am Fuss '\ndes Sinterblocks weiter. Hierdurch löste sich der Block\nund rollte über Als Füsse, so dass dieser seinen\nHalt verlor und - sich aehrfach überschlagend -— die Böschung hinunterrollte. Die letzten 3 m fiel er von der\nKante der hier fast senkrechten Wand auf die Sohle der\nEntladestelle; dabei zog er sich schwere innere Verletzungen zu, an denen er kurz darauf verstarb.\n\n- 3.\n\n—y—..\n\n=, TEE RETTET ELTA .n\n\n- ar,\n\n1.) Wach Auffassung cer Strafkammer hat der Angeklagte\nCE die ihm ögliche Sorgfalt dadurch verletzt,\ndass er nichts unterno.men habe, um die Befolgung seiner Anordnung durchzusetzen; zwar habe er Al :icht\nait Gewalt vwegbringen können; er hätte ‚sich aber angesichts äcr Gefahr von dessen Arbeitsstelle nicht entfarnen dirf an, zumindest ihn nochmals zum Jeggehen auffordern müssen. ı °°\n\nDen Urteilsfeststeillungen ist indessen nicht zu\nentnehmen, dass der Unfall hierdurch vermieden worden\nwäre. Dass eir — im iibrigen nicht zumitbares -— Verbleiben des Aurge'rlagten an der Gefahrenstelle den Arbeiter\nzum Fortgzehen veranlasst haben würde, ist nicht ersichtlich. ?Zine erneute Aufforderung hätte —- was die Strafkammer übersieht - das Unglück nur dann verhütet, wenn\nEB ihr nachgekomnen „Are. Das kan aber angesichts\nseiner festgestellten igenwilligkeit um so weniger unterstellt werden, als der Angeklagte, wie an anderer\nUrteilsstelle - bemerxst wird, weder Gie- Persönlichkeit\n\"war, noch auch die Machtstellung hatte, um sich eigenwilligen Arbeitern gezehüber durchsetzen zu können. Unter diesen Umständen ist bisher weder üer ursächliche\n\" Zusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung\ndes Angeklagten Oli und dem Toä des Arbeiters\nnachgewiesen‘ üuoch auch dargetan, üass sich Gieser Angeklagte von einer ihm zumutbaren weiteren Handlung\n‘ie Abwendung des ärohenden Unfalls hätte versprechen\nkönnen.\n\n2.) Die Schuld des Angeklagten KB erblickt die\n\n-4-\n\nStrafkalıer, in Zolgendem: Der Tod Aggps sei auf cie\nunzulässige Abbnumethode zurückzuführen; der Sinterblock\nsei untsrhöhlt worden, unten am Hang habe sich eine\n\n3 m hohe Steilwand befunden unä der Arbeiter sei nicht\nangeseilt ser.esen. Sine solche Folgewirkuns habe der\nAngeklagte voraussehen können; denn er habe zemusst, dass\nAGD ein leichtsinniger Arbeiter gewesen sei, der seinen\nAnordnungen, sica anzuseilen, keine Folge leistete... Der\nAngexlagte habe diesen Arbeiter entlassen, zumindest an\nweniger zefahrvoller Stelle einsetzen müssen. Ausserdem\nsei er bei der Auswahl seines Vorarbeiters, des Anzeklagten CB, nicht nit üer nötigen Sorgfalt verfahren;\ndessen einjährige Ausbildung für seine Beschäftigunzsart\nhabe angesichts der Zizenart des Haldenabbaus mit seinen\noft unvorhersehbar auftretenden Betriebsschwierigzxeiten\nund Gefanrenlagen nicht ;enäigt. Der Anzeklagte habe sich '\nnicht darauf beschränken dürfen, Unfallverhätun;svorschriften auszuhingen, Seile bereitzustellen unä die Arbeitsstelle zweimal wöchentlich zu besuchen.\n\n« Diesen Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen,\ndass ‚die Stra’kammer den inzeklagten ZB fir das\nUnterhöhlen des 3interblocks, das er wiederholt untersagt haben will, und. für die Steilwand an Fuss der Aalde unmittelbar verantwortlich macht. 'In dieser Hinsicht\nwird dem Angze'clasten anscheinend nur vorgeworfen, dass\ner bei der Auswahl seines Vorarbeiters nicht die nötige\nSorgfalt angewendet habe. Das Urteil ergibt indessen\nnicht, dass KB die von der Strafkanmer angenonmene mangelnde Eignung seines Vorarbeiters hätte erken-\n\n.\n— u nun\n\n-5-\n\nTEEN EEE NEU TEEN EEE a Tr\n\nnen köniıen anü „nissen; denn die Einlassung des Angeirlag.-\nten, der Vorarbeiter, der früher als Schlosser unter\nTage zearbeitet hatte, habe seine Arbeit bei ihm nit\nVorsicht und ordentlich ausgeführt, ist — soweit ersichtlich - aicht als widerlegt erachtet worden.\n\nAlles das kaun indsssen auf sich beruben, \"eil nach\nden Urtsilsfeststellungen weder das Unterhöhlen des\nSinberblocks noch die Steifwand am Haldenfuss den Unfall hätte bewirken können, wenn AP sich entsorechend den Anordnungen des Angeklagten SB anzeseilt a&tt2;, Demgemäss bezeichnet die Strafkammer denn\nauch nur in dieser Richtung greifbare llassnahmen, durch\ndie der Angetlagte das Unglück hätte verhüten können,\nindem er nämlich den Arbeiter hätte entlassen nissen,\njedenfalls aber nicht am Steilhang hätte arbeiten lassen dirfen. ‚it solcher Forderung übersyunnt das Gericht aber möglicherweise die dem Anzexlagten Zn\nals Betriebsleiter obliegende Sorgfaltspflicht. Der Anzekiagte hatte die erforderlichen Seile beschafft und\nseine Arbeiter auf die Notwendigkeit des Anseilens bei\n\n„rbeiten an dang wiederholt hingewiesen; das Seil lag\nauch an der Arbeitsstelle griffbereit. Sach den Urteilsfeststellun,;en war ‚ges nun keine Besonderheit des verunglückten Arbeiters, sondern eine allgemeine Unsitte,\ndass den Anorädnun.;en hinsichtlich des Anseilens vielfach\nnicht entsprochen surde, vie sich denn der Arbeiter |\nGE an ier Unfallstelle ebenfalls nicht anzeseilt\nhatte. Die Strafkammer verlangt zwar vom Angexlagten\nZOEEEER, Gass er die Befolgung dieser seiner Anoränun-\n\n-6-\n\ngen hätte durchsetzen müssen, sagt aber nicht, was er\nden Arbeitern insgesamt gegenüber hätte unternehmen\nköanen; de.ın der allgemeinen Unvorsichtigkeit dadurch\nzu begegnen, dass er alle Arbeiter entliess oder die\nAbbauarbeiten aa Aang einstellte, kann ihm offensichtlich nicht zugemutet werden. Für den Angeklagten Kg\nWEBsteillte sich somit möglicherweise iberhaupt nicht\ndie Frage, was er gerade zur Sicherung des Arbeiters\nAdmann gegen dessen eigene Unvorsichtigkeit \"weiter unternehmen könne,\n\nDas wäre vielmehr nur Gann der Fall gewesen, wenn\nAGB sich durch Unerfahrenheit und Leichtsinn aus der\nZahl der ibrizen Arbeiter so herausgehoben hätte, dass\ner als ganz besonders gefährdet anzusprechen gewesen\nwire, und dies em Angeklagten hätte bekannt sein müssen. Insoweitergeben die Urteilsfeststellungen indessen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. war. AB, der schon\nlängere Zeit im Betrieb des Angeklagten tätig war, ein\nwenn auch eigenwilliger, so doch erfahrener und umsichtiger Arbeiter, den vielleicht gerade das Bewusstsein\nseiner Geschicklichkeit und, seiner Sachkunde das Gefühl\nder Sicherheit verlieh, - so war der Angeklagte Ki\nnicht verpflichtet, ihn vor den Folgen einer bewussten\nAusserachtlassung der ihn ohne weiteres möglichen und\nzur Pflicht gemachten Vdroichtsmassregel des Anseilens\nzu schitzen (vgl R6St 57, 172)--\n\n. nun un an\n\nNoch aus einem zeiteren Grund kann das Urteil zgegen den Angeklagten RB nicht bestehen bleiben.\nDie Strrfkammer hat näunlich ihrer Auffassung, üer Unfall sei für Gen Anzexlagten voraussehbar und abwend-\n\ni-\n\nbar geüesen, einen infolge WVeglassung eines- wesentlichen Umstandes unvollständigen und somit einen anderen\nGeschehensablauf zugrunde gelegt, als er sich tatsächlich ereignet hat; denn der Unfall des Arbeiters Ag\n«EM viräa nicht nur durch die Unterlassung des Anseilens, das Unterhöhlen des Sinterblocks und die Steilwand am Haldenfuss, sondern auf der anderen Seite entzegenwirkend auch dadufch gekennzeichnet, dass AGEEEDb\nvon dem Aufseher auf die ihm drohende Gefahr noch besonders hingewiesen und zum Verlassen der Arbeitsstelle aufgefordert worden war. Der Vorwurf der ‚fahrlässigkeit wird aber nicht schon daäurch gerechtfertigt, dass\nder Täter voraussehen kann, durch sein Verhalten würden\ngünstigere Bedingungen für den rechtswidrigen Erfolg\nherbeigefihrt. Zr muss diesen Erfolg vielmehr auch unter den b>sonderen Umständen seiner Verwirkiichung für\nmöglich halten xönnen (vgl RGSt 41, 120). Deun wie die\nden Erfolg begänstigenden Gegebenheiten zur Schuld gereichen sollen, so müssen auch die ihm entgegsenwir'enden\n\"Umstände zur Entschuldigung herangezogen werden. Die\nFrage war daher nicht hur dahin zu stellen, ob der Angeklagte den Tod des {rbeiters äls mögliche Folge der\nAbbaumethode, insbesondere der Unterlassung des Anseilens, hätte voraüssehen können; es „ar vielmehr weiterhin zu prifen, ob der Angeklagte auch damit rechnen\nmusste, dass Ag trotz der offensichtlichen Gefahr der\nAufforderung des Vorarbeiters,' die Gefahrenstelle zu\nverlassen, nicht nachkommen werde. Ist diese Trage zu\nverneinen, so entfällt die xonkrete Voreussehbarkeit\nder Todesfolge. Ist sie zu bejahen, so mindet die Beur-\n\n-8-\n\nteilung in die schon erörterte Frage, ob der verunglückte Arbeiter seiner Persönlichkeit und seiner Sachkunde nach vor sich selbst geschützt werden musste.-\n\nDa somit die Sachbeschwerde des Angeklagten Kauermann ebenfalls begründet ist, kommt es auf seine Verfahrensrügen nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben,\nob sich bei der Sigenart des Betriebes die Zuziehung\neines weiteren, im Bergbau erfahrenen Sachverständigen\nempfiehlt.\n\nGroß Krumme Hörchner\nangels Hülle\n\nnen m en an\n\nDE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-118-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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