{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-16_4_StR_116_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"4 StR 116/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— ns ——,—n —\n\n2295 065 774\n\nIm Namen des vTolkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Berginvaliden Ludwig T EEE =.: ED\nGE, gecoren an GER 1655 1: DEE SEE\n\nwegen Sittlichkeitsvertrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülie\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Eagen vom 23. Worenber 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten scines Lechtsmibtels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n»\n\n6.\n\n.o.\na\n\n.. an en\n\n2.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\ndreier an der damals 10-jährigen Hildegard KB bpecanzenen\nVerbrechen gegen § 176 Er 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei lionaten Gefängnis verurteilt worden. Er kat ,\ndiese Entscheidung im Umfang seiner Verurteilung angefochten\nund rügt Verstöße gegen Verfahrensvorsckriften sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.,\n\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\nI. Zu den Verfahrensrügen:\n\n10 Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in\n\n“ einem Schriftsatz vom 3. KEovenber 1951 die Claudia Co\nGEB. ein Pflecekind der Tochter des Angeklagten, als Zeugin dafür benannt, dass sie nie etwas Anstößiges bei diesem\nGesehen habe, wenn sie mit der Eildegard Kg zusammen\nwar. Der Vorsitzende der Strafkammer hat dem Beweisamtrag\nnicht stattgegeben, jedoch weder dem Verteidiger noch Gem\nAngeklagten einen ablehnenden Bescheid zukommen lassen. Diese Unterlassung, die gegen § 219 Abs 1. Satz 2 StPO versiieß,\nist von der kevision nicht in der den Anforderungen des\n\nS 344 Abs 2 Satz 2 StTO entsprechenden Form gerügt worden.\nAber auch dann, wenn man der Devisionsbegründung entnehmen\nwollte, dass der Verstoß gesen § 215 StPO geltend zemacht\nwerden soll, könnte der Besckwerdeführer mit dieser küge\nnicht durchdringen. Ür hätte den Beweisamtrag in der Kauptverhandlung wicderholen müssen, wenn er auf die, Vernehmung\nder Claudia CE ert legte (1cst 72, 231 ff; 75,\n\n165 ff; EG IJW 1932, 1660, 15; BGE 4 StR 596/51 vom 2. Fovember\n1951). Da der Vorsitzende der Strafkamzer dem Beschwerdefüh-\n\nrer keine Zusage erteilt hatte, dass der Beweisamtrag in\nder Hauptverhandlung beschieden werde, und da andererseits\nim Verhandlungstermin unmißverständlich zu Tage trat, dase\ndie genannte Zeugin ni-ht erschienen war und nicht vernonmmen wurde, kann sich der Beschwerdeführer nicht in eineu\nunverschuldeten Irrtum über die Verfahrenslage, wie ihn die\nlechtsprechung zu § 219 StPO im Auge hat, befunden haben.\nDas alles hat um so mehr zu gelten, als ihm ein Verteidiger\nzur Scite stand. Ausweislich der Sitzungeriederschrift\n\nist der Beweisamtrag in der lauptverhandlung nicht wiederholt worden.\n\nAber auch unter dem von der Revision geltend gemachten\nGesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufkl&rungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann die Füge nickt durchädringer.\nLie Strafkammer hat die unter Beweis gestellte Tatsache, wie\ndie Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, im Irgebnis als wahr behendelt. Im ersten Falle stieß Hildegard\nKM ihre Freundin Claudia an, um sie auf den infeklagten,\n“er seinen Geschlechtsteil centblößt hatte, aufnerksenm zu\nmachen; Claudia sah jedoch nicht hin. In zweiten Falle vergriff sich der inzeklagte an Eildegard zB als sich\n\n.diese allein bei der Stalltür befand, hinter der sie sich\n\nvor der Claudia CB versteckt hatte. In äritten\nPalle befand sich Eildezerd EM als sie die abermalice\nEntblößung des Angeklagten wakrnahn, überhaupt nicht in 3e-Eleitung eines anderer kirdes. Turch die etwaige Bekundvng\nder Claudia Cm sie Lebe nichts änstößizges bei dem\nAngeklagten geseken, wenn sie mit Eild egard Tb zusammen\nwar, wäre sonach der Beschwerdeführer bei keinem der fest-\n\n-k-\n\ngestelltsn Vorgänge entlastet worden.\n\nFür die weitere Tatsache, dass Hildegard EM seit\nApril 1951 die Wohnung des Angeklagten nicht mehr betreten\nhabe, ist Claudia Ci weier im Schriftsatz vom\n3. November 1950 noch in der Hauprverhandlung als Zeugin\nbenannt worden:\n\n2. Fehl geht auch die Tüge, das Cericht.hätte eine\närztliche Untersuchung des Angellagten zur Klärung der\nFrage herbeiführen müssen, ob \"möglicherweise\" eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit vorliege.\n\nLin Beweisamtrag ist insoweit weder vor noch in der\nHauptverhandlung gestellt worden. Der Verteidiger hat erstmalig nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung in einen\nHaftentlassungsaentrag vom 4. Dezember 1951 sowie in der\nRevisionsbegründung die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten angezweifelt, und zwar mit einer Begründung,\ndie weder im Urteil noch im sonstigen Akteninhalt eine\nStütze findet. \"\n\nAuch von einer Verletzung der gerickilichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann nicht gesprochen werden.\nDie Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit 68 Jahre alt\nwar, nötigte an sich nicht zur Linholuug eines Gutachtens\nüber seinen Geisteszustand. Sonstige Anhaltspunkte, die\netwa die Annahne der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StCB\nhätten nahelegen können, sind, wie bereits erwähnt, nicht\nersichtlich.\n\n3. Die Strafkammer hat verfahrensrechtlich einwandfrei die richterliche Überzeugung von dem festgestellten\nSachverhalt gewonnen. las der Beschwerdeführer hiergegen\n\n-5-\n\n.\nre.\n\nA;\n\nv\nm\n\nunas\n>\n\n. .\n“ .\n..%\n8 4 Eaod\n\nPi 3, FAIR „2\ny Se SEN 02T Se\n\nUn EEE,\n\nü x ‘ “ een. .n os ‘\nUP SEEN,\n\n«\nArs\n\neo.\nEAROOER Du: VORPERNC\n\n® pi “+, . .\n3% Lug « 9,\nPERS HEN. : 5. -S= TS BOBAENO 7\", AA\n\n= — — nen —\n\n_. Fa BE __ Zur\n\nvororingt, liegt im wesentlichen auf dem Gebiete der Be-\n\nweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.\n\nTs sind namentlich keine Verstöße gegen allgemeine Frfah-\n. rungssätze erkennbar.\n\nDass der Angeklagte ein aussergerichtliches Geständnis abgelegt hat und hierbei auch nicht etwa mißverstanden\nworden ist, bat das Landgericht auf Grund der eidlichen\nAussagen der Eltern des verletzten Kindes ausdrücklich klar-\n\n% gestellt. Die Segenteiligen Ausführungen der kevision stehen\nmit den bindenden, auf verfahrensrechtlich einwandfreier\nGrundlage getroffenen Feststellungen des Tatrichters im\nWiderspruch.\n\nen Obwohl Hildegard KEEM von der Polizeibeamtin, die\n\nun sie vernommen hatte, und von ihrem Schulleiter durchaus\n\n; günstig beurteilt worden war, und obwohl auch sonst keine\nBedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hersorgetreten waren,\n.’ hat die Strafkammer von Amts wegen zur Eauptverhandlung eiri nen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen, nach\ndessen Aussage kein Zweifel en der Richrickeit der von den\nKinde gegebenen Darstellung besteht. Seinem Gutachten hat\nsich das Landgericht unter eingehender Würdigung der von\nder Verteidigung ins Feld geführten Gesichtspunkte angeschlossen, Auch insoweit ist kein Verfahrensverstoß erkennbar. j\n\naha n\n.\n\nOb die Feststellungen der Strafkanmer zu dem Fall\nDEE, der sich vor etwa 20 Jahren ereignet hat und\nnicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört,\nüberhaupt von Linfluss auf die Verurtcilung des Angeklagten\nin den drei Fällen Kg ceviesen sind, karn dahingesteilt\n\nuiid ae N EEE U SEE EEE FR TE\n\n— tn\n\n|\nN\n\nK\n\ncleiben; denn keinesfalls können die Bedenicen durchgreifen,\ndie nach Ansicht der Revision insofern bestehen, als die\nLutter der Frau Ep einen weiteren Vorgang zur Sprache\ngebracht hat, über den ihr vor etwa 20 Jahren ihre damals\netwa 6--jJährige Tochter berichtet hat, während diese bei\nihrer eigenen jetzigen Vernehmung diesen weiteren Vorgang\nnicht erwähnt kat. Die Abweichung in diesem Punkte kann\ninsbesondere darauf beruhen, dass Frau DEE jene Er_\nlebnisse damals aus der Vorstellungswelt eines 6-jährigen\nKindes heraus unrichtig bewertet hat, und dass überdies\nseitdem zwei Jahrzehnte vergangen sind; die Uneinheitlichkeit, die die Bekundungen der Frau Be und ihrer\nMutter in diesem nebensöchlichen Punkt aufweisen, nötigte\nkeineswegs dazu, den Aussagen der beiden Frauen im entscheidenden Teil, namentlich bezüglich des ausserzerichtlichen Gestänänisses, das der Angeklagte auch damals abgelegt hat, den Glauben zu versagen.\n\nIl, Zur Sachrüge:\n\nDer Tatbestand des Verbrechens gegen § 176 Nr % StCB\nist in allen drei Füllen ausreichend fest.’estellt worden.\n\nDie Strafkamer hat nicht ausdrücklich dargelegt,\ndass der Angeklagte bei Begehung der Taten das Alter der\nHildegard Kb geliannt hat. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang einwandfrei zu entnekmen, dass er insoweit mindestens\nmit bedingtem Vorsatz zehandelt hat, denn das ıädchen\nwar zur Tatzeit erst 10 Jahre alt, wohntein seiner fachbarschaft und hatte freundschaftlichen Umzang mit dem\nPflegekind seiner Tochter.\n\n.\n.\nun y..’\nFR 0 .\nP<. Ver ZU\n\n.\n%,r\n\nah RE Era re A\n\nSee\n\n.\n\ne) on >\nCE ERE EZB:\n\n.\nra\n& x\n\nDRS 7\n\n.\n%\n\n2 %\n\n. zu\n\na — nn +\n. tm :\nS\n\nDr RR\n\nDie Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer habe\nsich in allen drei Fäılen nur der Beseidigung des Kindes,\njedenfalls im ersten und letzten Faıle höchstens eines\nversuchten, nicht aber eines rollendeten Verbrechens gegen\n8 176 Nr 3 StGB schuldig gemacht, geht fehl. Die rechtliche\n*ürdigung, die das Landgericht dem festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, entspricht der ständigen\nRechtsprechung.\n\nAuch die Annahme von drei selbständigen Straftaten\nbegegnet keinem rechtlichen Bedenken, Die Kkevision übersieht, dass Sittlichkeitsverbrechen selbst dann, wenn sie\nsich gegen dieselbe Person richten, in der Hegel nicht\nvorausschauenden Lrwägungen, sondern plötzlichen kegungen des Triebs entspringen, und dass deshalb in solchen\nFällen kein Fortsetzungszusarsienhang anzunehuen ist, sofern\nnicht besondere Anhaltspunkte für einen einheitlichen, im\nvoraus gefassten Gesamtvorsatz vorliegen (BGESt 2, 16%,\n167 £f). Im vorliegenden Falle kommt der crhebliche zeitliche Abstand hinzu, der zwischen den einzelnen Verfehlungen gelegen hat. .\n\nAuch im Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsirrtum erlkiennen. \"er ausdrücl:lichen Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB bedurfte es\naus den unter I, 2 dargelegten Gründen nicht.\n\nL\n\nTY\n\nNach alledem war die Revision mit der durch § 473\nStPO vorgeschricberen Kostenfolge als unbegründee zu\nverwerfen.\n\nGroß Krumne Hörchner _\nEngels Eülle\n\nR\nie are\n\nEr ya BAN\n\ns\n“\n\nN\n0,\npe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-116-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-116-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.999035+00:00"}}