{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-16_4_StR_114_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"4 StR 114/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das sachschlagewerk !\n\nNicht für die Antliche Sammlung 1 “ *\nKWeOEE .% tan\nGesetz: SuGB- § 3585 -\n! ‘ ‘ . .\n; Fechtssatz: Ein Beamter, der den amtlichen Gewahrsam\nvn an einer fremden Sache durch eine strafbare\non Handlung (z.B. Betrug) mit der Absicht er-\n\nlangt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen, begeht\ndurch die rechtewiärige Zueignung der Sache\nkeine Amteunterachlggung,\n\nL\nDELIB ar * +\noe hrs, ei E FOR ES we '\n. En TR x SE\nai\n\n=\n\na “te eR\n\n«“ FR -. “\n\nr Actengeichen: 4 StR EN „U Ur\n. Urteil vom 16. Oktober 1952. I@ Minster\n\n.\n’\n\n..\n\nar} [7° 39\n‘>\n”.\n\n%\nnn task\nPL E DR 2 DR Zi\n\ner\n\nwant\ner Or eo Y\n\n..°,\n2\n\nr\n\nIn Nemen Ass Volkes\n\nIn der Strafsache\ngogen\n\nden Hilfsarbeiter Georg S ih su: Vuiuuup-E\ngeboren am EENEEEB 1950 in neu. .\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen\n‘ habens \"\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme \"\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\n.\n\nBundesanwalt .\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes ‚andgerichts in \\linster (Westfalen) vom 7. Dezember 1951, soweit dieser wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue\nverurteilt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass\nder Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug verurteilt ist, und im Strafausspruch einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nj\n\nu\n\nGründe,\n\nDer beim Postamt in AB (Westfalen) als Hilfspostschaffner\nim Beamtenverhöltnig beschäftigt gewesene Angeklagte hatte\nam 1. Februar 1951 Schalteräienst in der Rentenzahletelle.\nsr musste nach Vorlage der Bezugsausweise die entsprechenden\nStammkerten hersussuchen und auf diesen den Bezugsmonat aus--\nstreichen sowie die lentenempfangsbescheinigungen ausfüllen,\ndie sodann von den Bezugsberechtigten zu unterschreiben vnd\ndem zassenbeamten zur Auszahlung der Rente vorzulegen waren.\nür kranke und ältere Rentenempfänger hatte er, um ihnen das\nAnstehen am Zablschalter zu ersparen, nach einer\"imnerbetrieblichen \"Anweisung auch das Geld bei dem zuständigen Beamten\nabzuholen. Als die witwe HP, deren ihemann vor einigen\nJagen ver«-torben war, erschien, um die Knappschaftsrente\nihres »annes in .mpfang zu nehmen, sagte er ihr nach flüchtiger Durchsicht des sarteikastens, die Karte sei nicht mehr\nda, als \\iitwe würde sie jetzt auch einen anderen Betrag erhalten; dabei kam ihm der Gedanke, die !ente für sich selbst\nabzuheben. Nachdem sich Frau EB entfernt hatte, füllte\ner — entsprechend den Eintragungen auf der noch vorhandenen\nStaemmkarte - einen Rentenempfangsschein über 290 TEi aus,\nunterschrieb ihn mit Ten samen \"Franz HM\" und liess\nsich diesen Betrag unter Vorlage der Stammkarte und der\nimpfangsbescheinigung von dem Kassenbeamten auszahlen. Das\nseld verbrauchte er für sich. Des Landgericht bat ihn deshalb wesen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und Untreue verurteilt. Seine auf die-.\nsen Fall beschränkte kevision muss zum Teil Erfolg haben,\n\n°.\n\nRi y\n\n =\n\n— man.\n\n.——-\n\n“es — egppuuugume. =\n\n“ sicht rechtswidriger Zueignung kundgetan hat. Eine Unier-\n\n\"schon bei Durchsicht des Karteikastens den Gedanken ge-\n\nDie Anwendung des $:350 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nDiese Vorschrift hat den Tatbestand der Unterschlagung zur\nVoraussetzung. Der Täter muss also die den Gegenstand der\nstrefbaren handlung bildende fremde Sache in Besitz oder\nGewahrsam haben, bevor er sie sich zueignet. Das trifft ind\nnicht zu, wenn er den Besitz oder Gewahrsam schon durch\neine strafbare Handlung (z.B. Betrug) mit dem Willen erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Sache\nzu verschaffen, weil er durch diese Tat zugleich die Ab-\n\nschlagung ist sodann ausgeschlossen, weil jede weitere Detätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der\ndurch die Straftat geschaffenen Lage darstellt (RGSt 22,\n306; 308; 61, 37; 70, 12, 135 BGH Urteil vom 6. Dezember\n1951 - £ StR 646/51). Ob der Täter mit dem Gewahrsam auch\nSigentum en der S:che erlangt hat, int belanglos. Die intscheidung des Leichsgerichts in R6St 63, 406 steht nicht\nentgegen; denn dort hatte der Täter den Gewahrsam an dem ,\nihm durch die „ost zugesandten Geld nicht durch eine strafbare Handlung erzangt.\n\nDer Angeklagte hat nach den Urteilsfentstellungen\n\nhabt, den sentenbetrag für sich abzuheben, Diese Absicht\nhat er in die Wat umgesetzt, indem er die unechte Empfangs-'\nbescheinigung herstellte und diese zusammen mit der noch\nauf den Verstorbenen lautenden Stammkarte ‘dem Kassenbe-.\n\namten vorlegte, dem er auf diese Weise vorspiegelte, er\nwolle die .lente in dienstlicher Eigenschaft in Empfang\n\nnehmen, um sie dem darauf wartenden B.rechtigten auszu-\n\n.\n\nkändigen. Durch den so hervorgerufenen Irrtum hat er\nden Beamten, der die Auszahlungen bewirkte, veranlasst,\n\"eine Vermögensverfügung zum Schaden der rost vorzunehmen\". Hiernach hat er sich die Verfügungsmöglichkeit\nüber den Rentenbetrag durch die ämpfangnahme des Geldes\nmit dem Willen verschafft, dieses für sich zu behalten.\nDanit war der Betrug vollendet. Dass der Beschwerdeführer\ndas Geld in amtlicher „igenschaft übergeben erhalten hat,\nist unerheblich; entscheidend ist nur, dass er den antlichen Gewahrsam durch Täuschung über seine Verwendungsabsicht, also auf betrügerische Weise, erlangt hat. Die\nAnsicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich die\nSumme erst zugeeignet, als er sie nach Empfangnahme\neinsteckte und für sich verbrauchte, lässt sich mit\n\nden latfeststellungen nicht vereinbaren. kit diesen\nHandlungen hat der Beschwerdeführer seinen Zueignungswillen weiterhin betätigt, durch sie wird die recht-Iiche Natur des zuvor verübten Betruges jedoch nicht\nverändert. Fehl geht auch die Ansicht der Strafkamner,\ndas in der Vorlage der - infolge Nichteintragung des\nTodes des Rentenempfängers - unrichtig geführten Stamnkarte und der gefälschten Quittung \"notwendig liegende\nTäuschungsvorgehen\" werde allein durch die gesetzliche\nNegelung des § 351 StGB getroffen, insofern liege Ge--\nsetzeseinheit mit § 263 StGB vor. Die in § 351 StGB\nbezeichneten strafschärfenden Handlungen sollen die\n\nim Amt verübte Unterschlagung verdecken, während die\nstrafbare Handlung im vorliegenden Fall allein durch\ndie Täuschungshandlung begangen worden ist.. Auch die\ninneren iierkmale des Betruges ergeben sich eindeutig\naus dem festgestellten Sachverhalt. .\n\nDer äussere und innere Watbestand der Urkundenfäl-.\nschung sind fehlerfrei festgestellt.\n\nDie Terurteilung wegen Untreue ist gleichfalls nicht\nzu beanstanden, Der Beschwerdeführer war von der Bundespost beauftragt, darüber zu wachen, dass das von der \\napp.\nschaft überwiesene, in das Kigentum seiner Auftraggeberin\nübergegangene Geld an die ‚impfangsberechtigten ausgezahlt\nwurde, Diese ihm kraft behördlichen Auftrags einger&äumte\nVertrauensstellung hat er dazu benutzt, um seiner Lienstherrin unter uisabrauch der ihm zur Kontrolle der Rentenauszahlung anvertrauten Sinrichtungen Schaden zuzufügen. Dass er selbst nicht unmitt.1bar mit der Auszahlung\nder Renten befasst war ‚schliesst die Annahme des Treubruch\ntatbestandes des § 266 StGB bei dieser Sachlage entgegen\nder Meinung der Revision nicht aus; denn die Untreue des\nTäters braucht nicht immer in der Verfügung über Vermögensgegenstände zu bestehen; es genügen schon Verschleierungsmaßnahmen, durch welche die Jbersicht über das Vermögen\nder Auftraggeberin erschwert wird, so das» diese - wenn\nauch nur vorübergehend - gehindert wird, die ihr zustehenden hechte geltend zumachen. Im vorliegenden Fall hat\nder Beschwerdeführer einen solchen Zustand herbeigeführt\nund ausserdem über die unter Kissbrauch des Treueverhältni\nses erlangten Vermögensgegenstände seiner Dienstherrin\nverfügt. Auch diese letzte Handlung stellt einen Teil der\nvon ihm verübten Untreue dar. Zur inneren Tatseite hat das\nLandgericht ausgeführt, der Angeklagte habe vorsätzlich\ngehandelt, er habe eingehende Kenntnis seines Auftrags 8°\nund gewusst,daß er seine Auftraggeberin schädige.Damit hat\n\nDatrichter Linreichend zum Ausdruck gebracht, dass der\nBeschrierdeführer sich der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögens- |\ninteressen der Sundespost und des in seinen Verhalten liegenden -\nWreubruchs bewusst war.\n\nDer Schuldspruch kann vom *evisionsgericht entsprechend\nden obigen Ausführungen berichtigt werden. Im Strafausspruch,\nauch hinsichtlich der Gessmtstrafe, muss das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGroß Krunme “ Hörchner\n\n= mn.\n\nEngels Mille\n\n.\n40","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-114-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/4-str-114-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.972079+00:00"}}