{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-10_4_StR_777_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-10","aktenzeichen":"4 StR 777/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4.\n\n- \n\nstr 777/52\n\nnn,\n£97 027\nIn Namen des Volkes\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Maso\n\nBEE. Sort zeboren au 1929,\n\nhinisten, jetzt Bergmann Helmut W\n»\n4\n\nwegen versuchten Diebstahls im Rückfall\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 11, Juni 1953. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nDr. Engels\nDr. Hülle\n\nDr. Augustin\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr. HB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHiıfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nsla Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 10. Oktober 1952 im Strafaus-\n\nspruch mit den ihn zugrunde liegenden Beststellungen aufzehoben. In diesem Infange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwlesen.\nIn übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD\n\nGründen\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes und Verletzung des sach-\n\nlichen Rechtes; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nl.) Die Revision behauptet, die am 5. November 195?\nden Angeklagten zugestellte Urteilsausfertigung habe in\nUmteilskopt \"einen Richter aufgeführt, der in der Haupt-\n\nverhandlung als solcher nicht tätig war Die Zustellung\n\neiner fehlerhaften Urteilsausfertigung berührt indes den\n\nBestand des Urteils nicht. ihnerdies ist dem Beschwerde-\n\nführer nachträglich eine ordnungsgenässe sfertigung\nzugestellt, ein etwaiger Kangel der Zustellung also he\nhoben worden.\n\n2,) Nach der Sitzungsniederschrift von 10, Oktober\n1952 ist der Angeklagte \"wegen Diebstahls als rückfäliiger Dieb\" bestraft worden; mit Berichtigungsbeschluss\nvon 13 -tober 1952 wurde der Tenor cahin geändert,\n\ndass der Angeklagte \"wegen versuchten Diebstahls als\n\n1% ist. Die Revision sieht\n\ne\ndie Berichtisuns als unzulässig an; eine Verletzung\nN\n\na\n\nricht hat wiederholt ausgesprochen, dass offenbare Hänze] des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte berichtigt\nwerden dürfen, wobei der Nangel im Auscruck auch in\neinem Fassungsversehen bestehen kann, wenn nämlich die\nverkündete Formel den beschlossenen Spruch nicht vollständis wiedergibt (RGSt 54, 205; 61, 388, 392). Dieser\nRechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof gelolgt (NW\n\n1950, 316); auch der Bundesgerichtshof hat eine Berichtigung im Falle der o1 fenbaren Abweichung des verkünde-\n\n+en Erzebnisses der Beratung von dem wirklich Beschlos-\n\n© F\n1952; 3 SUR 1114/51 vom 6, Novenber 1952). Der Senat\n\nir zulissig erachtet (BGH 2 SER 13/52 von 1. Aurl.\n\nFan\n\nschliessy sich dieser Auffassung an. Die Löslichkeit\n\nv\neiner Berichtigung in solchen Fällen zu verschliesen, entbehrt der inneren Berechtigung. Voraussetzung\nmuss aber stets sein, dass der unterlaufene flehler cffenbar, den Beteiligten ohne weiteres erkennbur war\njeder Zweifel dahin muss ausgeschlossen sein dass sich\nunter der Berichtigung eine sachliche Änderun: des Beschlossenen verbiret. Im vorliegenden alle hatte, wie\nsich aus den Gründen des Berichtigungssbeschlusses er-\n\nalkammer den Angeklagten des versuchten\na\n\n=\n\nhis im Rückfall für schuldis or-\n\nachtet; dieses Becadeie kam in der Formel des beschlosse-\n\ns nicht vollständig zum Zusdruck. Der Mangel\nsatzes wurde auch schon bei der Verkinduns\ndes Urteils offenbar; denn bei der mündlichen Urteils-\n\nist erörtert worden, dass nur eine versuchte\n\nStraftat vorliege, Diese im Berichtirungsbeschiuns des\nDe\n\n3\n\nLandgerichts vom 15. Oktober 1952 getroffene eststellung\ngreift die Revision nicht an. Anklage war überdics nur\n\nwegen Diebstahlsversuchs erhoben worden. Eine Beichrune\ndes Anzeklasten in der Hichtung, dass eine Verurteilung\nvregen vollendeten Diebstahls erfolgen könne, hat nicht\nstattgefunden, obwohl der Vorsitzende der Strafkemner\nden Angeklagten aus einem anderen Grunde auf die mösliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunltes hinsewiesen hätte. Unter diesen Imständen hat der Sanat\nkeinen Zweifel, dass der Urteilssatz nicht den entsprach:\nwas die Strafkammer beschlossen hatte, und desa dieser\nLangel bereits bei der Verkündung des Urteils offenLar\nzutage trat. Die Berichtigung des Urteils, wie sesche-\n\nhen, ist daher nicht zu beanstanden\n\nDie Entscheidung des 5, Strafsenats von ?5 Oktober 1952 5 StR 480/52 steht nicht entsesen; in dem dort\n\nbehandelten Palle ist der Wan el des Urteilssatzes ZWat\noffensichtlich gewesen, der erkindere Tenor entsprach\n\ne}\n\naber dem Beratungsergebnis. In solchen Fällen ist eine\n\nBerichtigung nicht statthaft, weil sich unter ihr eine\n\nachliche Änderung des Urteils verbirgt.\n\n3.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\n\nhält der Nachprüfung stand.\n\nDagegen begeznet der Strafausspruch rechtlichen\nBedenken. Der Tatrichter hat offenbar der Einlassung\ndes Angeklagten, er habe vor der Tat 10 bis 15 Glas Bler\ngetrunken, Glauben geschenkt, Seine Auffassung, Ale\n\"Alkoholeinwirkung habe die Zurechnungsfähigkeit bei\nGem Angeklagten nicht gemindert, lediglich die Hemmungen etwäs verringert\", wird aber von den bisherigen PFeststellungen nicht getragen. ”s3 hätte der Feststellung bo-\n\ndurft, in welchem Zeitraum der Angeklagte 10 bis 15 G1s8\nBier getrunken hatte, welche Menge Bier sie carsteliten, welchen Bjutalkoholgehalt sie Im allgemeinen entsprachen und in welcher Weise sie sich bei dem - etwa\nalkoholgewöhnten - Angeklagten suswirkten. Der Umstand,\ndass sich der ingeXx -lagte nicht als vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hat, und zwei Zeugen ihn als \"erheblich angeheitert, aber keineswegs betzunken” angesehen hatten, ist nicht massgebend, da dem Angeklagte\nund den Zeugen die nötige Sachkunde zur Beurseilung\n\nder Frage, ob durch den Alkoholgenuss etwa eine Verminderte Zurechnungsfähigkeit eingetreten war, 8° ehl\"\n\nhaben konnte:\n\nDie Strafzumessung enthält im übrigen keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsirrtun, Das Land-\n\ngericht hat die Schwere der Tat und den Grad des Ver-\n\n- 5 -\n\nschuldens\n\nauch die Yo\n\nVon der llög\n\nnildern, ha\npflichtet\ngung herbei\n\n116/117).\n\nGroß\n\ndarzulegen,\n\nBei\n\nberiicksichtiet und dab\n\nrstrafen des Eeschweröoseführerns beuichtet\n\nlichkeit, gemüss § 44 StER die Straf zu\n\n5 es Gebrauch semacht. Es war nicht vor-Be} T aAUdı a ei, ud ul NLOEHT u\n\nin welcher \\jei ale Ermissi-\n\nf\nar\nDu\n\nführt worden i (zu vg str T\n\nKrumme Engels\n\nbr, Aumustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-10/4-str-777-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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