{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-09_4_StR_192_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"4 StR 192/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Zeugin, die im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gemäss § 1717 BGB darüber vernormen wird, ob sie mit bestimmten, vom Beklagten benannten und im Beweisbeschluss bezeichne- .. En\nten ljännern innerhalb der gesetzlichen Empfäng- '.°*\nniszeit geschlechtlich verkehrt. hat,. macht sich ih |\ndes lieineids schuldig, wenn sie, ohne hiernach .. 15.\ngefragt zu sein, geschlechtlichen, Umgang mit\nweiteren “ännern verschweigt.\n\n.—_","text_plain":"pe 7 HH\n\nm eg\n\nF Br: ey\n\n\"Für das Nachschlagewerk! .\nFür die Amtliche Sammlung! j\n\n— || nn\n\nGesetz: 88 153, 3.54 StGB- _\n\nRechtssatz: Die Zeugin, die im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gemäss § 1717 BGB darüber vernormen wird, ob sie mit bestimmten, vom Beklagten benannten und im Beweisbeschluss bezeichne- .. En\nten ljännern innerhalb der gesetzlichen Empfäng- '.°*\nniszeit geschlechtlich verkehrt. hat,. macht sich ih |\ndes lieineids schuldig, wenn sie, ohne hiernach .. 15.\ngefragt zu sein, geschlechtlichen, Umgang mit\nweiteren “ännern verschweigt.\n\n.—_\n\nAktenzeichen: 4 StR 192/52\nUrt. ve 9. Oktober 1952 16. Bielefeld\n\nq\n\nIm Samen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Lydia G En ;erviiwe:e CD\ngeborene SEM zu: Sp, zevoren au 1917\nin OD - SC\n\nwegen -leineids\n\nhat Ger 4. Strafsenas des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\n3undesrichter Ir. Sngels\nSundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Londgerichts in Bielefeld vom 14. Dezember 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen au2gehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Xosten des Rechtsmittels -- zurlickrerwiesen, und zwar an das Landgericht in lünster,\n\nVon Rechts wegen\n\n«\nu\n\\ ’\n\n|\n|\n\n|\n\n1\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte unterhielt seit September 1946, ais ihr\nim Kriege vermisster erster Ehemann noch nicht für tot erklärt worden war, mit dem Kraftfahrer BB Geschlechtserkehr. Sie gebar am 14. Dezember 1947 ein uneheliches Kind\nund gab dem Kreisjugendamt gegenüber an, sie habe in der\ngesetzlichen Empfängniszeit nur mit BEE zeschiechtiichen\nUngang gehabt, obwohl sie in Wahrheit während dieser Zeit\nauch snderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. In dem\naisdann anhängig gewordenen Unterhaltsrechtsstreit erhob\nBEER die Einrede des klehrverkehrs und behauptete, die\nAngeklagte habe innerhalb der Empfängniszeit auch mit dem\nKraftfanrer Bu@@®und dem Krufmenn TB geschlechtlich\nyarkehrts. Das Amtsgericht in Halle (Testfalen) erliess einen\nBeweisbeschluss, wonach die Angeklagte als Zeugin über diese\nBehauptung des Beklagten vernommen werden sollte. Am 18. ai\n1948 sagte sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung aus, dass\nsie innerhalo der Empfängniszeit mit DW, nicht dagegen mit Buß oder VB geschiechtlichen Umgang gehabt\nhabe. Danach, ob sie mit einem sonstigen kann innerhalb der\nImpfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, wurde sie\nbei dieser Vernehmung nicht gefragt; sie sagte hierüber\neuch nichts aus, Die Angeklagte beschwor ihre Aussage vom\n\n18. Mai 1948. Bu una VWWibtellten ebenfalls eidlich\njeden Geschlechtsverkehr mit ihr in Abrede,\n\nWachdem Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der\nAngeklagten aufgetreten waren, liess das Amtsgericht Halle\neine Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durchführen.\nDie letztere ergab, dass der Beklagte Dip sis Erzeuger\n\n.\nu hun em nn mn wen\n\nCr,\n\nPl ne\n\ndes Kindes susscheidet. Darauf erliess das Amtsgerichs\nHalle einen weiteren Beweisbeschluss, wonach die Angeklagte\nals Zeugin darüber vernommen werden sollte, ob sie in der\nEmpfängniszeit ausser mit DEE, Bu und Tip noch\nmit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe, Sie sagte\nvei ihrer erneuten Vernehmung vom 22, Februar 1949 aus,\ndass sie in der genannten Zeit nur mit dem Beklagten Bug\nBB solchen Verkehr gehabt habe. Bei dieser Vernehmung\nblieb sie unvereidigt.\n\nDie Unterhaltsklage wurde, da der Beklagte Du\nnach dem Blutfaktorenbeweis als Vater ausschied, abgewiesen.\n\nDie Strafkammer hat im angefochtenen Urteil unterstellt,\nüsss das Kind nicht von Buß oder Tp, sondern von einen\nundekannten weiteren \"ann herrührt, mit dem die Angeklagte\nin der Empfängniszeit geschlechtlichen Udgang gehabt haben ,\nmüsse. 35 het entsprechend der ursprünglichen Anklageschrif+\neinen am 18, Mai 1948 geleisteten Meineid und gemäss der\nNachtragsanklage eine am 22. Februar 1949 erstattete uneidliche falsche Aussage für erwiesen erachtet, jedoch Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Vorgängen angenommen und\ndie Angeklagte demgemäss nur \"wegen “eineids\" verurteilt,\nund zwar unter Feststellung des Strafermässigungsgrundes des\n§ 157 in Verbindung mit § 172 StGB sowie unter Annahme mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis.\n\nDie Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Sie rügt Verstösse gegen Verfahrenevorschriften und\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Zrfolg.\n\nP7\n\n..-— u nn\n\nIo Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDer Verteidiger hatte bei seinem Schlussvortrag hilfsweise '\n\na) die ZEinholung eines Gutachtens vom Kgl. Serologischen\ninstitut in London, :\nb) die Durchführung des Lönsverfahrens\n\nbeantragt.\n\nDie Datsachen, die durch diese weitere Beweiserhebung\nnachgewiesen werden sollten, sind aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von dem als Vater in Anspruch genommenen\nKraftfahrer DER nachgewiesen werden sollte.\n\n2) Der erste Antrag ist vom Landgericht in Urteil mit\n\nder Begründung abgelehr.t worden, dass zur Beiziehung eines\nweiteren Blutgrunppengutachtens vom Serologischen Institut in\nLondon keinerlei hinreichender Anlass bestehe, Darin kann\nkein Verfshrensverstoss gefunden werden. Die Strafkammer hat\ndie Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durch den Direktor .des Hygienisch-Bakteriologischen Instituts zu Bielefeld\nProf. Dr. med. RB als Sachverständigen und ausserdem durch\nden Professor für gerichtliche Hedizin Dr. med. Pb in\nZünster als Obergutachter durchführen lassen. Beide haben\nübereinstimmend bekundet, dass die Abstammung des Kindes von 3\ndem als Vater in Anspruch genommenen DB nach dem Ergeb- %\nnis der Blutfaktorenvergleichung unmöglich ist. Hieran wird, 5\nvie das Landgericht im Urteil eingehend dargelegt hat, auch\nnichts durch das erbbiologische Gutachten des Sachverständigen\n\nPP O0\nA\n‚“\n\n‘\n. N\n\n6rs, ar 4\n\nee\n\nMe\n \nR. -\nnn =\n\n.\n\n- ed. j 4\nProf. YF* 1 st8 , RR vom Anthropologischen Insti ut\nder üniver®\n\nKöln geändert, der die Abstammung von Dan\ngch den Ehnlichkeitsvergleich für möglich und sogar\n\nin einen Gefitsen Grage für wahrscheinlich hält, aber selbat\nanerkennt: 8285 der Aurch den Blutfaktorenvergleich nachgewingene Ausschlüss der Anstaimung jedenfalls nur dann durch\nale gnthrop0l0gische Beweisführung widerlegt werden könnte,\nwenn eine Übereinstimmung selten vorkomnender Ihnlichkeitsnerkmale® in velnderer Häufung zusammentrifft, dass aber seine\nUntersuchwme im Yorliegenden Pelle keinen hierzu ausreichen.\n\nden grad vo Vehrscheinlichkeit der Vaterschaft des EB\nergeben habR. Unter diesen Umständen begegnet die Ablehnung\ndes Antrags, ®IN weiteres Blutgruppengutschten aus dem Ausland peisuziehen, keinem Bedenken. Der Tatrichter hat bei, der\nBeweisführ!& ersichtlich grosse Sorgfalt walten lassen und\nnervorragend® Fachleute ale Sachverständige hinzugezogen. Der\nBeschwerdeführer het auch weder bei der Stelluhg seinen Beweisamtrag® NOCH in der Revisionsbegründung dargetan, dass\nein za)l vorliege, in dem sich dem Landgericht die Hotwehdigkeit ger Thebung weiteren Sachverständigenbeweisen Hätg aufärängen wüssen (§ 244 Abs 4 üatz 2 Halbe 2.8170).\n\np) Der ne Beweisamtreg ist von der Strefkammer in den\nIrieiisgrinden abgelcnnt worden, weil dan Lönsverfahren nach\n\nden übereinstimmenden Gutachtew der ärei vernommenen Sachverständigen Ich 50 Fortgeschritten.sei, dass ein einwandfreie?\nZrgemmis erIFÜCh Werden könnte, Auch Insoweit kann von einer .\nTexietzung 88 3 244 Ans 3 StPO nicht gesprochen werden. Die\n\nt bi\ngen Mi ebenfalls gegen die’Zuverlässigkeit der er”\ngtatteten chten keine Bedenken dargelegt.\n\n>\nz BE end\nFa\n\n.\n\nA\n\noO\n!\n\nDie Beweiskraft des Blutfaktorenbeweises ist in der\nPechtsprechung des Dundesgerichtshofs anerkannt {BGE IIW\n1951, 558, 2).\n\nII. Die Sachrüge ist dagegen begründet=\n\n1.) Die Verurteilung wegen Neineids pvegegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Umfang der\nAussagepzlicht der Angeklagten verkannt.\n\nWorüber ein Zeuge im bürgerlichen Rechtsstreit vernommen\nweren soll, ergibt sich in erster Reihe aus dem gerichtlichen\nBeweisbeschluss; durch ihn wird der Gegenstand der Vernehmung\nan sich grundsätzlich begrenzt (BGHSt 1, 22, 24). Ausserhalo\nGes durch den Beweisbeschluss gezogenen Rahnens hat der Zeuge\nauch die Fragen zu beantworten, die bei seiner Vernehmung vom\nGericht oder mit dessen Zustimmung von anderen Verfahrensbeteiligten an ihn gerichtet werden (RG ERR 1936 Ur 1198; BGHSt\ni, 22, 245 2, 90, 92), .\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner war in dem Unterhaltsstreit ein Beweisbeschluss dahin ergangen, dass die Angelillagte über die bestritiene Behauptung des Beklagten vernommen werden sollte, sie habe in der zZnpfängniszeit ausser\nmit DEE Auch nit dem Kraftfahrer Zug und dem Kaufmann\nTER geschlechtlich verkehrt, Auf die weitere Frage; ob sie\nin der genannten Zeit ausserdem mit einem weiteren iiann geschlechtlich Umgang gehabt habe, war üer Beweisbeschluss nicht\nerstreckt, #ie Angeklagte ist hiernach bei ihrer ersten Vernehmung auch weder von Gericht noch von anderer Seite gefragt\nworden,\n\n£7 ‘ »\n“ % \"r ’\ner: w.r2\n\nsin Zeuge hat allerdings bei Seiner Vernehmung nicht nur\ndie reine Tahrheit zu sagen, sondern er ist auch verpflichtet,\n: nichts zu verschweigen (§ 392 Satz 3 ZPO). Zr hat hiernach\nalles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennparem Zusammenhang steht und für die Entscheidung des\nRechtsstreits erheblich is+ (RGS+ 57, 152 £ und d.d.Angef.;\n16. 319 £; RG JW 1936, 880, 22; BGHSt 1, 22, 24 #5 2, 90, 92),\nDas Landgericht hat diese Rechtsprechung zwar im Urteil erwähnt, aber fehlerhaft auf den zur Entscheidung stehenden\nFall angewendet. zs hat, wie die Urteilsgründe. erkennen ias- '\nsen, die Frage, ob die Angeklagte ausserdem mit einem weite-\n\n.-\nAn Bu\n.r\n\nDE\n‚ı.en\nB\n—\n\n£\n\nren ‚ann geschlechtlichen Umgang gehabt hat, schon deshalb\nMi als zum Gegenstand der Vernehmung gehörend betrachtet, weil\n“a\n\ndiese Tatsache für die üntscheidung des Rechtsstreits \"von\nausschlaggebender Bedeutung\" war. Dieser Gesichtspunkt genligi\nnach der herrschenden Rechtsprechung nicht. YFollte man. der\nRechtsansicht des Tatrichters beitreten, so würde der Zeuge,\nder in einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommen wird, ohne\nRücksicht auf die ihm mitgeteilte Beweisfrage und auf die bei\nseiner Vernehmung an ihn gerichteten weiteren Fragen und Vorhalte verpflichtet sein, von sich aus Erwägungen darüber anzu,\nstellen, was ausser den ihm unterbreiteten Beweisfragen für ai\nd. “ntiscaeidung des Rechtsstreits gegebenenfalls von Bedeutung\n| sein könnte und inwieweit er in der Lage ist, über diese weiteren Punkte sachdienliche Angaben zu machen. Er.müsste in\nvielen Fällen Tatsachen zur Sprache bringen, die vom Gegen-\n\n|.\nLE 1? en\n\nu\n\nur Faiinnna Dar -.\n\na I\n—\n\nFü\nun 0n\n\n-.n. .\n\num\n\nstand seiner Vernehmung völlig abseits liegen. Eine so weit-A gehende Prüfungs- und Offenbarungspflicht des in einem bür-Mi gerlichen Rechtsstreit geladenen ;Zeugen kann nicht. anerkannt\nEi werden. Sie ist schon deshalb zu verneinen, ‚weil es für den\n\nIo. Zeugen, der den Gang des Verfahrens in der Regel nur in einen\n\nkleinen ausschritt miterlebt, nicht möglich ist,zu beurteiien, inwieweit eine Tatsache noch des Beweises bedarf. Ihm\nwürde eine Aufgabe und eine Verantwortung aufgebürdet, die\nihm schicchterdings nicht zugemutet »erden kann; besonders\n\nim Hinplick darauf, dass er sich bei seiner Vernehmung stänäig der Gefahr ausgesetzt sehen würde, sich wegen des Verschweigens irgendeiner für die Entscheidung des Rechtsstreits erheplichen Tatsache strafrechtliche Verfolgung zuzuziehen, Der\nin einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommene Zeuge darf sich\ndarauf verlassen, dass ihm vestimmt und erschöpfend bezeichnet wird, worüber er auszusagen hat (RG JW 1938, 2196, 5).\n\nAusserhalb des durch den Beweisbeschluss sowie durch\nsonstige Fragen ünd Vorhalte gezogenen Rahmens hat der Zeuge\nvielmehr nur dann Angaben zu mechen, wenn zur Prozesserhevlichkeit jene zweite Voraussetzung. hinzukommt, der erkennbare\nZusarmenhang mit der ihm unterbreiteten Beweisfrage. Vernehmungsgegenstand in diesem Sinn ist alles, was bei vernunftgemässer Auslegung (RGSt 60, 407 £) mit der Beweisfrage\n- nicht dag:gen mit dem Rechtsstreit oder dem Streitstoff im\ngenzen — im Zusammenhang steht, Beweisfrage ist hierbei der\nzum Gegenstand der Vernehmung gemachte Lebensvorgeng, und zwar\nin seiner Gesamtheit (RGSt 7, 321, 323; 39, 58, 61).\n\nIm vorliegenden Fall war die Tatsache des geschlacht- ir:\niichen Umgangs, den die Angeklagte in der Zmpfängniszeit \\\nmit sinem weiteren, unbekannten lUann gehabt haben muss, zwar\nZür die Intscheidung zweifellos erheblich, Sie stand aber\nnicht in untrennbaren Zusammenhang mit den Beweisfragen, .\nüber die die Angeklagte nach dem Beweisbeschluss vernommen ur\n\neen,\n\n.\n- te FE Arne\n- .\n\nSkala; —\n\nwerden sollte und alsdann tatsächlich vernommen ‚worden ist,\nSie stelit vielmehr einen völlig selbständigen Beweisgegenstand dar (2CSt 76, 319 2; RG JW 1956, 880, 22; BEHSt 1, 22,\n24 2, 26). nl\n\nDas Zrgebnis, zu dem der -Jenat gelangt, steht dürchweg\niz sinllang mit den in Betracht kommenden Vorschriften des,\nbürgerlichen Rechts und der Zivilprozessordnung.\n\nya Ave\n\n„as gerichtliche Beweisverfahren hat nicht zum Ziele,\n‘einer Pertei, der es an sachdienlichen’Anhaltspunkten fehlt,\nGelegenheit. zur Ausforschung zu geben, damit sie irgendwelche\nihr bis dahin unbekannten Beweistatsachen oder Beweismittel.\nin ürfahrung bringe (RG HRR 1928 Ur 1940; 1940 Nr 619).\n\nDas gilt namentlich auch für die unbestimmt gehaltene Zin-\n\nrede des liehrverkehrs im Unterhaltsstreit eines unehelichen .\nKindes (202 162, 316, 53205 RG Warnkspr 1936 ‘Nr 30; OLG \\inchen\nHRR 1941 iIr 49). Die beweisführende Partei hat bestimmte tat-\n\n' Sächiiche Behauptungen aufzustellen und zu deren Nachweis\n\nbestimmse Beweismittel zu bezeichnen (55 1717 Abs 1 Satz 1. BGB,\n282 Abs 1, 375 ZPO). Das hatte im vorliegenden Fall der Beklagie Eettmann getan, indem er geschlechtlichen Umgang der\nAngeklagten mit Bu@B und gg behauptete und diese drei\nPersonen hier?ür als Zeugen benannte, Auf diese Beweistatsachen und Beweismittel hatte sich der Amtsrichter bei ürlass des Beweisbeschlusses zu beschränken. 2s bestand für ihn,\nsolange nicht bestimmte Anhaltspunkte hierfür dargetan waren;\nkeine ?Zlicht und nicht einmal das Recht, darüber hinaus geschlechtlichen Umgang der Angeklagten nit weiteren Männern zum\nGegenstend der Beweiserhebung zu machen. Der ergangene Beireis-\n\n* beschluss entspricht sonach den Gesetz (§ 359 220). Die erste\n\nNM\n\nVernehmung der Angeklagten vom 18. Aai 1948 hat der Amtsrichter dementsprechend pflichtgemäss ohne eine zusätzliche\nFrage nach anderweitigem Verkehr auf die im Beweisbeschluss\nangegebenen Tatsachen beschränkt. Erst als’durch den Blutfaktorenbevweis greifbare Anhaltspunkte für den Umgang mit\neinen weiteren unbekannten Mann zutage getreten waren, hatte des Amtsgericht dem Antrag auf Vernehmung der Angeklagten über diese Tatsache stattzugeben.\n\nDer Zeuge, dem die Beweisfragen zugleich nit seiner\nzadung mitgeteilt werden (§ 377 Abs 2 Ziff 2 ZPO), hat im\nsusammenhang anzugeben, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Das hat die Angellagte getan. Sie hatte\nkeine Verpflichtung, ungefragt über weitere selbständige\nFragen #usLunft zu geben und dem Beklagten durch Of’enbarung\nihres sonstigen Verkehrs zum Nachteil ihres \"indes Beweistassachen und Beweismittei in die Hand zu spielen. An den\ndargeiegten verfahrensrechtlichen Grundsätzen änder; sich\nauch n.chts dedurch, dass die Ängeklagte unter Verschweigung\nihres anderweitigen Geschlechtsverkehrs den Belilagten Bettwann\nauf Unterhalt hatte in Anspruch nehmen lassen, Es war vielmehr\nnach den massgebenden Vorschriften des bürgerlichen und des\nVerfahrensrechts Sache des Beklagten, solchen anderweitigen\nVerkehr zu behaupten und zu beweisen,\n\nDem stelit aüch nicht die Entscheidung 26St 39, 58 ff\n\n- entgegen, äle von einer weitgehenden Offenbarungspflicht des\nZeugen spricht, aber hierbei ebenfalls die durch den Beweisbeschluss gezogenen Grenzen im Auge hat (aa0 S 62).\n\nKON g\n.. on\nBE YaER. 770279 Ps\n\n2\n\nvw.\nSEN\n\n°\n\n.\n. s NE FTRGE) “\nwu re a RE\n\n’\n\nmin,\nen\n\n-..\n\n- 11 -\n\nSsntsprechendes gilt für die Rechtsprschung, wonach sich\nein Zeuge durch pflichtwidriges Verschveigen auch dann eines\nt „eineids schuldig macht, wenn er auf eine bestimmte Frage\neine zwar dem vortlaut, eber nicht den Sinn gerecht werdende\nAz Antwort gibt (2G JW 1929, 2716, 16). Auch hierbei hat das\nReichsgericht vorausgesetzt, dass eine Tatsache verschwiegen\nwird, die den Gegenstand der Vernehmung betri?ft oder wenig-Ai stens mit ihn im Zusammenhang steht,\n\nHi . . Die Verurteilung wegen Meineids beruht sonach auf Rechtsirrtum.\n\nar £s ist jedoch nach Lage des Falls nicht völlig auszu- -\n\\ schliessen, dass sich die Angeklagte eines versuchten Meineids schuldig gemacht hai, sofern sie etwa ihre Aussage vom\nR \\ 18, üai 1948 in der irrigen Annahme erstattet hat, die Tat-\n\n}. sache ihres Geschlechtsverkehrs mit einem weiteren. unbekann-Sn ten Jann gehöre zum Gegenstand ihrer Vernehmung (R6St 6i, 159;\n= . 16, 94, 96; RG JW 1933, 2703, 12). Der Senat ist jedoch zu\n\ner einer abschliessenden Beurteilung insoweit schon deshalb nicht\n\nin der Lage, weil die Feststellungen, die das Landgericht\nnach der inneren Tatseite getrof{ien hat, auf einer rechtsirrigen Beurteilung des äusseren Tatbestands beruhen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt insoweit von zutreffender rechtlicher Grundlage aus erneut zu prüfen und hierbei die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in der Entscheidung BEGHSt 1, 148 ff (bes, S 151) zum inneren Tatbestand\ndes ‚leineids aufgestellt hat. Besonders strenge Anforderungen\nsind ‚namentlich deshalb zu stellen, weil sogar das Landgericht\ntrotz eingehender Srörterung des Umfangs der Aussagep?licht\nzu einem Srgebnis gelengt ist, das der. rechtlichen Kachprüfung\nnicht standhält.\n\n2.) Das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage ist von\nder Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt worden.\n\n3.) -ehl geht dagegen die Annahme eines Fortsetzungszusammennangs zwischen dem Meineid und der später erstatteten\nuneidlichen falschen Aussage (BGHST 1; 380).\n\n4.) Dass die Strafkemmer den § 157 StGB im Hinblick auf die\nvon der Angeklagten befürchtete Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Shebruchs angewendet hat, iässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nIII. ötra??reiheit kommt nach dem Argebnis, zu dem das Bandgericht gelangt ist, nur unter der Bedingung dreijähriger\nBewährung in Betracht (§ 2 Abs 2 StrfrGes rom 3i. Dezember\ni949). Hierüber hat jedoch die Vollstreckungsbehörde, nicht\ndas erkennende Gericht zu entscheiden (BGH 1 StR 228/51 vom\n19, Juni 1951).\n\nVarüber, ob - von der neuen rechtlichen Grundlage aus\ngesenen — die Vorsussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs i\nStrFrGes vorliegen, wird der Tatrichter zu befinden haben.\nDem von der Revision hilfsweise gestellten Antrag auf Zin-\n\"stellung des Verfahrens vermag das Revisionsgerichi nach\nLage des ralls von sich aus nicht zu entsprechen.\n\n”\n\n|\n\nnn\n\nun\n“ heer_\n\n- 13 -\n\nIr, Den Senat erscheint es angemessen, äie Sache an ein\nvenachbarties Lendgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satt\n\n2 StPO).\n\n24®=\n\nLie =\n\nBr Groß Krume . \" Hörchner\n\nie\n\nEngels _ ‚Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-192-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-192-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.412330+00:00"}}