{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-09_4_StR_189_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"4 StR 189/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 189/52 10\n\n— 2295 063\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Günter DB m zus TB\ngeboren am ED 1925 ın vom,\n\nwegen schweren Raubs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dh wird das\nUrteil des Tandgerichts in Dortmund vom 30 November 1951,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind zwar die äusseren Tatbestandsmerkmale des schweren Raubs gegeben (§§ 249,\n250 Nr 3 StGB). Die Anwendung des § 370 Nr 5 StGB schied\naus (vgl RGSt 46, 376, 378). Die Täter wollten sich Geld,\naber auch alles sonst für sie Brauchbare verschaffen. Spätestens in dem Zeitpunkt wurde zwischen ihnen stillschweigend Einverständnis über die Tatausführung herbeigeführt,\nals sie ihr Opfer in eine dunkle Strassenecke beiseite\nführten, Diese Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft.\n\nMit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51\n\"Abs 1 StGB abgelehnt hat. Nach den Urteilsfeststellungen\nhatte der Angeklagte am Tattage von 21 Uhr bis 23 Uhr in\nden Geschäftsräumen seiner Firma Schnaps und Likör, enschliessend in verschiedenen Wirtschaften Bier und Schnaps\ngetrunken und war gegen 2 Uhr stark angetrunken mit den\nübrigen Beteiligten in der Stadt zusarmengetroffen. Sein\nBlutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat - 3 Uhr - 2,14 %o.\nDer Beschwerdeführer war allerdings nach den Urteilsgründen nicht sinnlos betrunken, sondern angetrunken, möglicherweise stark angetrunken. Aber auch unter diesen Umständen\nkonnte er zurechnungsunfähig gewesen sein, wenn nämlich\neine erhebliche, das Geistesleben stark beeinträchtigende\nTrübung des Bewusstseins vorlag (RGSt 67, 149). Im An-\n\n-3_\n\nschluss an das Gutachten des Oberchemierats EEE\nals Sachverständigen hat der Tatrichter Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat verneint;\n\ndie hierfür gegebene Begründung beschränkt sich indessen auf die formelhafte Wendung, der Angeklagte sei zurechnungsfähig gewesen. Diese Begründung reicht nicht\naus. Der Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit setzt\nUnterscheidungs- und Hemmungsvermögen voraus. Aus den\nStrafzumessungserwägungen des Tatrichters ergibt sich\nzwar, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat fähig war,\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen, wenn auch diese Pähigkeit durch den Alkoholgenuss stark vermindert war:\nDas Landgericht hat aber an keiner Stelle der Urteilsbegründung sich darüber ausgesprochen, dass der Angeklagte trotz des reichlichen Alkoholgenusses noch — wenn\nauch vielleicht nur beschränkt - in der Lage war, seiner\nEinsicht gemüss zu handeln. Zu dieser Erörterung bestand bei\nder gegebenen Sachlage umso mehr Anlass, als das Landgericht darauf hinweist, dass die Tat ganz aus dem Rehmer des bisherigen Lebens des Angeklagten herausfalle\nund der Tatentschluss nur durch Alkohol bei dem Angeklaggen geweckt und begünstigt worden sei.\n\nDer Senat vermag mithin nicht zu erkennen, ob das\nTandgericht gegenüber dem von ihm festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB mit Recht ab-\n\n-4-\n\ngelehnt hat. Aus diesem Grunde muss das angefochtene\nUrteil, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt\nist, - nur gegen seine Verurteilung richtete sich sein\nRechtsmittel - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-189-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-189-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.389719+00:00"}}