{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-09_4_StR_113_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"4 StR 113/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\n2295 064 7\n\n4 StR 113/52\n\nIm Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Dr. Gustav Kup aus ID TED»\ngeboren am GEM 1901 in vage ve: um.\n\nwegen Vollrauschs t\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld von\n16. November 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechte-.\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— un un nn en 6\n\nDee ET\n\nDer Angeklagte wurde am 16. März 1951 nach anstrengender. ermüdender ärztlicher Tätigkeit. gegen 22 Uhr zu\neiner 40 Jahre alten, erstgebärenden Frau gerufen. Die Geburt verlief zwar glatt; der Angeklagte war aber zeitweise\nin grosser Besorgnis, weil sigh nach der Geburt Schwierigkeiten ergeben hatten Nach ihrer Behebung und nach Genuss\nvon sechs Gläschen Eislikör trat er um 6 Uhr die Heimfahrt\nnach seinem 5 km entfernten Heimatorte an. Er steuerte\nseinen Kraftwagen - es war inzwischen hell geworden - in\nSchlangenlinie die Strasse entlang und fuhr zwei Fussgänger auf der rechten Strassenseite um; beide wurden erheblich verletzt. Ohne sich um sie zu kümmern, setzte der Angeklagte seine Fahrt auch dann noch fort, als ihm ein Arbeiter etwa 100 m weiter entgegentrat und mit der Hand\nZeichen gab.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 330 a StGB zu einer Geldstrafe von 1500 DI verurteilt; seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist\njedoch nicht begründet. \"\n\nDas Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des\nSachverständigen,Professor EB, angenommen, dass der\nAngeklagte für sein Tun während der Fahrt nicht verantwortlich sei (§ 51 Abs 1 StGB), weil er sich während dieser\nZeitspanne in einem pathologischen Rausche befunden habe;\ner hate sich aber fahrlässig in den Rausch versetzt und\nsei daher wegen Volltrunkenheit zu bestrafen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler hervortreten. ‘-\n\nDie Anwendung des § 330 a StGB auf den festgestellten\nSachverhalt schied nicht schon deshalb aus, weil es sich\num einen pathologischen Rausch handelte (BGHSt 1, 196).\n\n-. a EEE a\n\n- 3 -\n\nIn einem solchen Falle bedarf es allerdings für den Nachweis der Fahrlässigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die ihn vom Genuss auch\nverhältnismässig geringer Mengen Alkohols vor Antritt\nseiner Autofahrt hätten abhalten müssen, nämlich seine\nFleckfiebererkrankung und seine Alkoholanfälligkeit, die\ner an sich’selbst festgestellt habe. Er hätte sich deshalb,\ninsbesondere als \"sehr gewissenhafter und wissenschaftlich veranlagter Arzt\" sagen müssen, dass er, abgespannt\nund übermüdet, mit leerem Hagen keinen Alkohol geniessen\ndürfe, weil er noch nach Hause fahren müsse. Bei Anwendung\nder gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt hätte er\nvoreussehen können und müssen, dass er durch den Genuss\nvon Alkohol \"seine Besinnung verlieren würde\". Die Anforderungen, die das Landgericht damit an den Angeklagten stellt,\nsind keineswegs überspannt, wie die Revision darzutun sucht.\nDass allein schon ein übermüdeter xsörper gegenüber Wirkun-\n„en des Alkohols geringeren Widerstand aufzubringen pflegt,\nentspricht der Lebenserfahrung. Wenn das Landgericht mehrmals die Wendung gebraucht, der Angeklagte habe damit\nrechnen müssen, dass er \"die Besinnung verlieren würde\",\n\nso meint es demit offensichtlich den Eintritt eines die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes im Sinne\ndes § 330 a St6B. Das Urteil enthält auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet, soweit auf die Erfahrung des Angeklagten hinsichtlich seiner leichten älkoholansprechbarkeit hingewiesen wird; denn das Landgericht\nhat festgestellt, der Angeklagte habe gelegentlich der\nTeilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen bemerkt,\ndass der Alkohol bei ihm stärker und schneller wirke,\n\nals bei anderen Gästen. Zwar beruht der Einweis des Land-\n\nk\n\nZn Eile —\n\n-4-\n\ngerichts darauf, der Angeklagte habe schon zweimal an sich\nerfehren, dass er durch Alkoholgenuss die Besinnung; verloren habe, insofern auf einen Irrtum, als nur einer der\nbeiden Vorfälle vor dem Tattag liegt. Doch ergeben die\nUrteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass der TRatrichter\nbereits unter Berücksichtigung aller vor dem Tattag liegenden Tatsachen -— kenntnis des Angeklagten von seiner £rkrankung und seiner leichten „lkoholansprechbarkeit, sein\nErlebnis anlässlich der Jahrhundertfeier der Stadt Löhne,\nseine körperliche und geistige Verfassung am frühen %orgen\ndes 17. kärz 1951 - die Überzeugung gewonnen .hat, dass dem\nAngeklagten Fahrlässigkeit zun Vorwurf gemacht werden kuss.\nWas die Revision im übrigen gegen diese Annahme vorträgt,\nsteht entweder den Urteilsfeststellungen entgegen oder bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses.\nOb der Angeklagte, der seine Erkrankung als Fleckfieber\nrichtig beurteilt hat, deren kinfluss auf das Gefüßsystem\ndes Gehirns gekannt und seine Alkoholanfälligkeit auf diese\nErkrankung zurückgeführt bat, ist für die Entscheidung\nebenso wenig bedeutsam, wie ale etwa fehlende Kenntnis vom\nWesen eines pathologischen Rausches; massgebend ist, dass\ner diese Anfälligkeit wiederholt an sich selbst beobachtet\nhatte und dass er deshalb mit Rücksicht auf die besonders\nungünstigen Bedingungen, die an jenem Tattag vorlagen,\nhätte voraussehen müssen, dass der Genuss von Alkohol zu\neinem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand\nführen könne.\n\nDie während des Rauschzustandes begangenen Struftaten\nsind zunächst als fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der :§ 2, 71 StV20 und 6§ 1, 8, 12,\n\n-\n\non\n\n-5_\n\n49 StVO rechtlich gewürdigt worden; da sich der angeklagte\nii Zustande der Zurechnungsunfühigkeit befand, kann freilich nicht von einer dem Angeklagten in diesem Zustand\n\nnoch zumutkaren Sorgfalt ausgegangen werden; vielmehr\n\nist massgebend die Sorgfalt, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er zur Zeit der Begehung der mit Strafe\nbedrohten Handlungen zurechnungsfähig gewesen wäre (RG DStR\n1936, 181). Unter dieser Voraussetzung begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, keinen Bedenken.\n\nSoweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe\nauch den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139 a StGB) erfüllt,\nhat es möglicherweise nicht beachtet, dass grundsätzlich\nsuch die innere Tatseite der nit Strafe bedrohten Handlung\ngeprüft werden muss; der Angeklagte musste daher den Willen\nund das Bewusstsein gehabt haben, sich der Feststellung '\nseiner Person durch Flucht zu entziehen. Ob in dem äusseren\nGeschehen - dem Weiterfahren - dieser Wille zum Ausdruck\nkan, war Tatfrage. Der Umstand allein, dess sich der Angeklagte später an die Ereignisse nicht mehr erinnern konnte,\nsteht, in Gegensatz zur Auffassung der Revision, der Annahme eines natürlichen Handlungswillens des Angeklagten\nallerdings nicht entgegen. Wenn der Tatrichter aber seine\nÜberzeugung zum Ausdruck bringt, es sei undenkbar, dess der\nAngeklagte bei klarem Bewusstbein die Sachlage nicht erkannt hätte, so kann dies darauf schliessen lassen, dass\nder „ngeklagte ndch Lleinung des Landgerichts tatsächlich\ndas Geschehen um ihn nicht bemerkt und auch nicht erfasst\nhat. Dass dies lediglich dem Umstand zuzurechnen ist, dass\ner berauscht war, ist nicht entscheidend. Auf die unrichtigen Vorstellungen, die rauschbedingt sind, kommt es erst\nan, wenn zunächst der natürliche Wille des Täters fecstgestellt ist; die Unbeachtlichkeit der rauschbedingten Vorstellungen (3GSt 73, 11 ff) darf nicht auf die fehlende\nWillensrichtung ausgedehnt werden.\n\n-6-\n\nDiese Bedenken richten sich uuch gegen die Annehme einer\nunterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB). Auf sie kommt es\nindessen nicht weiter an. Sie berühren den Schuldspruch nicht;\ndenn für diesen ist es ohne Bedeutung, ob die Rauschtat den\nTatbestand einer oder mehrerer Strafvorschriften erfüllt (R6St\n73, 11). Dass Strafmass aber ist, wie die Strafzunessungsgründe eindeutig ersehen lassen, durch die wöglicherweise\nirrige Annahme der Fahrerflucht und der unterlassenen Hilfeleistung zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst worden. \"\n\nDie Revision des Angeklagten kann deher keinen Erfolg\nhaben.\n\nPyY =\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin '\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-113-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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