{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-09_4_StR_111_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-09","aktenzeichen":"4 StR 111/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n|\n|\n\nug ı\n.\n\n1 sn 121/52 2950020 7\n\n| — 0 um\n\nın Jamen des To]lkes\n\nIn der Strafsazhe\n\ngegen\n\ndie Nilfsarbeiterin Frieda 5 üE aus\nTOD: zeboren ar EEE 1919 in vg Kreis\n\nwegen Weıneids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1952. an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Eörrhner\nRurdesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\neis Vertreter der Bundessmeltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 3. Dezember 1951 wird\nverworfen,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nbezeichnete Urteil dahin erg&önzt. dass die angeklagte\ndauernd unfähig ist. als Zeugin oder Jachverständige\neiölich verncımen zu werden. und dass ihr die bürgerlichen Ehrenrechte zu? die Dauer eines Jahres aberkannt werden,\n\nDie Angeklagte trügt die Kosten beider Rechtsmittel,\n\nVen Rechts wegen\n\n- BE\n\n-2_-\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen lieineids zu zehn lionaten\nGefängnis verurleilt worden. weil sie am 7. Lörz 1950 in\ndem Ihescheidungsrechtsstreit des Ferdinand BB zegen\nseine Ehefrau vor dem Einzelrichter des Landgerichts in\nPaderborn - 2 R 2/50 - als Zeugin ehewidrige Beziehungen\nzu dem Shemann BB bewusst wahrheitswidrig geleugnet\nund diese Sussage beschworen habe. Gegen dieses Urteil\nhaben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Revision\neingelegt.\n\nI, Das Rechtsmittel der Angeklagten kann keinen Srfolg\nhaben,\n\nDas Landgericht hat angenommen, die Beschwerdeführerin habe verschwiegen. dass sie in der Sylvesternacht\n1348/49 mit dem ühemann Ferdinand Bfhheimlich Zärt- f\nlichkeiten ausgetauscht babe. Mit Recht hat es die Ange- u\nkıagte für verpflichtet erachtet, diesen lergang bei ih- |\nrer Vernehmung zu erwähnen. ganz gleich, cb die !marııun- |\ngen und Küsse nach ihrer Auffassung ernst gemeint waren\noder - wie die Verteidigung geltend macht - \"als völlig\nharmloser Sylvestervorgang das Licht nicht zu scheuen\nbrauchten.\" Der Vernehmungsrichter hat die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen vor ihrer „ussage\nausdrücklich darauf hingewiesen; \"dass Zärtlichkeiten aller Art, wie Küsse urd Urarmungen\" ehewidrig seien und\noffenbart werden müssten. Die leimlichkeit und deshalb\ndie Verfänglichkeit des in Betracht kommenden Vorgangs\nwird entgegen der keinung der Revision nicht dedurch\nausgeschlossen, dass auf der Deele, wo die Angeklagte\nund Ferdinand BB sich geküsst und umarmt haben, eine\nLampe brannte; denn die Übrigen Festteilnehmer konnten\n\n.. nn. —1un\n\ntigkeit der ZLussage der Sylvester 1048/49 erst 10 Jahre\n\nven der küche aus, wo sie sich aufhieiten, nicht sehen,\nwas auf der Deele geschah. Tas Landgericht hat deshalb\nobne Techtsirrtum angencihmen, dass es sich \"nicht un\neinen flüchtigen kuss in der Tffentlirhkeit handelte,\n\nwie er bei einer Sylvesterfeier gelegentlich ausgetauscht\nwird.\" Die Angekiaste musste es daher der Beurteilung des\nGerichts üÜberlessen, „t dieses Yorkonmnis bei Berüsiisichtigung der von ihr wahrheitsgemäss zu schildernden Besleitunstände eheviörig war. Der Hinweis der Revision.\ndie Vernehmingsniederschrift wirde nicht anders leuten,\nwena der Tichter den Vorfall als harmlos angesehen und\nnicht in das Troiokoll aufgenoruen hätte, geht fehl; in\ndiesem Palle würde sich die Beschwerdeführerin nachveisli:ı keiner Jidesrerletzung schuldig gemacht haben, Der\nsotrienter hat auch nicht gegen Srfahrvacssütze verstossen, wenn er es nach der Sachlage als ausgeschlossen bezeichnet hat, dass die ıngeklagte das bei ihrer Vernehnung wenig länger als ein Jahr zurüskliegende äreignis\nvergessen haben könnte,\n\nDie Revision rügt auch zu Unrecht . die Strafkarmer\nhabe die nach der Sachlage gebotenen Zweifel an der Rich-\n\nals geuesenen Augenzeugin des Nerganzs in der Deele,\ninneliese Zn nicht ausgeräumt, weil die zur Unterstützung verwerteten Minzeise nicht beveisgeeignet seien.\n\nDer Tatrichter hat sich von der Glaubwürdigkeit des\nin der \"Jauptverhandlung ofen und ehrlich wirkenden Kindes überzeugt, \"weil der Vorfall auf natürliche Weise -\nwenn auch erst zwei nis drei Jahre srüter - herausgetommen ist.\" Das Lädchen habe sich nach der glaubwürdigen\nBeiundung ihrer !utter eines Tages in des Gespräch ihrer\n\nEltern über die Aussar,e der Angeklasten im Scheidungsrechtsstreit ües Terdinand Dip gegen seine Thefrau einsgemıs2ht und von sirh aus - öllig unbeeinflusst — erzählt,\nwas sie in der Jylvestemnacht gesehen habe, Tine Verwechselung der Angeklagten mit einer anderen rau hält die ötrafkamner nacn dem persönlichen „indruck der dafür allein in\nBetracht kommenden Zeugin DB für ausgeschlossen. Insoweit sind die tatrinrhterlichen Erwägungen auch on der\nBerisien nicht angegriffen worden. ?s ist eber auch rechtli>r nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, um letzte\nZweifel an der Richtigkeit der Kindesaussage auszuschliessen, spätere. möglicherweise erst nach der eidlichen Vernehmung der Seschwerdeführerin liegende Vorfälle berürksichtigt hat, die Aufschluss über ihr Verhältnis zu Ferdinenä LED zeren. ach den Urteilsfeststeliungen hat\n\niie Angeklagte gelegentlich eines Besuchs in CB zeäussert; \"Ich lasse von Ferdi nicht.\" Lehrmals ist sie\n\nzi5 Zeräinend DER zusaien ir CB sevesen. einmal\nhat sie im Notel Schützenhof mit ihm eine Flasche Wein\ngesruxken, una zwa> jeöesmel kintsr dem Ficken seiner Frau.\nDieses Verhalten war so auffallend, dass, die Zeugin Zlisabeth .„ilhelmine SW ihrer Schwägerin nahe legte, die\nbeiden nicht mehr nach Ci Icmnen zu lassen; die Kinder riefen soger schon. wenn sie die Angeklagte mit „erdinend 3ER konmen sahen: \"Da kommt Onkel Ferdi mit seiner Zraut.\" Alle diese Umstünde deuten derau? hin. dass\nzwischen beiden schon l#ngere Zeit nähere Beziehungen bestanden haben; Rückschlüsse auf ihr Verhalten in der\nSylvesternackt 1948/49 sind daher in jedem Falle denkgesetzlich möglich. zumal Terdinand ZB schon im Jahre\n1948 täglich bei der Angeklagten und ihren Litern ein-\n\nund aussiug.\n\na. tin LA 7\n\nten\n\nwit hen\n\n- apt\nFr S 1 Canegrtunt im rn a —\n\n2 _— ar\n\n-5-\n\nAuch das Vorilegen der Voraussetzungen des § 157\nStGB hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint.\nDie Gefahr einer gerichtlichen Bes wrafung der Sltern\n\n‚der !ngeklagten wegen Kuppelei konnte - wie im Urteil\n\nrerhtsirrtumsfrei ausgefükrt wird - durch das Eingestäöndnis der Thewidrigkeit. deren Verschweigen der Beschwerdeführerin ellein zum Vorwurf gemacht worden ist,\nnicht herbeigeführt werden; dessen war diese sich auch\nbewusst. Die gleichen ErwEsungen tragen die vom Tatrichter offensichtlich ebenfalls beabsichtigte Versagung der Strafermässigung in Iinbli2k auf die ebenso\nentfernte Löglichkeit einer Strafverfolgung wegen Lhebruräs, falls die 'ngexlagte den Vorgang in der Sylvesternacht bei ihrer Vernehmung offenbart hätte, Da der\nStrafausspruch auch im librigen keine die ngeklagte benechteiligende Techtsverletzung erkennen lässt, muss\nihre Revisicn verworfen werden,\n\nII, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur\nGie zichtanvendung Ges § 161 bs 1 StGB rügt, hat der\nSenat den Strafausspruch hinsichtlich der in dieser\nBestimmung zwingend vorgeschriebenen Nebenfolgen der\nVerurteilung wegen Leineids in Übereinstimmung mit\nden liilfsamtrage des Oberbundesanwalts, der in erster\n\nLinie :ufhebung des Urteils in Strafausspruch beantragt\n\n.\n\nhat, gemiss § 354 Abs 1 StPO dahin ergänzt, dass die\nIngeklaste dauernd unfähig ist. als Zeugin oder Sachverständige eidlich verncmwmen zu werden. und dass\nihr die bürgerlichen Threnrechte auf die Dauer eines\nJahres ;§ 32 Abs 2 StGB) aberkannt werden.\n\nGroß Krumnme Hörchner\nängeis Dr. Augustin\n\nDr Er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-111-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-09/4-str-111-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.344591+00:00"}}