{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_919_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 919/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"um—— winde an mnpiin n me\n\na ser 919/51 2295 gro ‚f\n\nD\n.>;_ \"tr.\n\nImTamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kriminalobersekretir a.D. Johann Lues zus su\n\nGEB !;reis OB, geboren am 1855 in Du,\nKreis U. e\n\n. wegen Körperverletzung im Amt und „ussageerpressung\n\nYe: - .. 0. .'.\n\nr\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Nülle\nZundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nels Vertreter der Z3undesanwaltschafit,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisicnen der Staatsanwaltschaft und des\n\n.\n. Op\nr\n\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen :\nvom 24. *ugust 1951 im Schuldspruch berichtigt: y\n\nDer ingeklagte ist unter Ginstellung des Verfah- %\n\n. rens und Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Kör- .d\nperverletzung in vier Füllen, daven in ärei Fällen u\n\nauch in Tateinheit mit Aussageerpressung, verurteilt,\n\n, wi »\n. j\n\nWirmun\n\nTe\n. . .\n\nDE 77\n.. ’ D\n\nN\na\nyo.\n\ns ..\n\n.\n. Nm\nP}\n\nwer nen\ns\n\n..\n\nne\n. Kar Tin\nse\n\n- 2 _ ne “tr\n\nIm Strafausspruch wirä dieses Urteil mit den zugrunde liegenden rTeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDie kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nbat in den Füllen Dep und IB die Staatskasse zu\ntragen. Im übrigen hat das Landgericht auch über die\nKosten des kRevisionsverfahrens zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\n.r‚\n\nLulund, 5. 2 Zu wzr\n\nE\n\nründe:\n\nDer Angeklagte, der seit dem 5. september 1935 Gestapo-Beamter in CE var. ist unter Sinstellung\ndes Verfahrens in vier Tällen infolge Verbrauchs der\nStrafklage und unter Freisprechung im Jbrigen wegen Verbrechens gegen die Iienschlichkeit in Deteinheit mit Körperverletzung im !nt in vier Tällen verurteilt worden.\nHiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte\nRevision eingelegt. Die Rechtsmittel führten mur teilweise\nzum Erfolge. -\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich zu Unrecht gegen\ndie Verfahrenseinstellung in den Fällen Dggp und EB\nGegen den 3eschwerdelührer war in den Verfahren 29 Ks 3/48\nder Staatsanwaltschaft in Issen ..nklage wegen sieben selbständiger Verbrechen gegen die :’enschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung. zum Teil auch mit aussageerpressung, erhoben worden, ‘ie das Schwurgericht in seinem\nfreisprechenden Erkenntnis vom 13. Hovember 1948 hervorgehcben hat, stellte das den Angeklagten zur Last gelegte\nVerhalten, unter Zugrundelegung des Gesamtinhalts der Anklage, ein einheitliches Verbrechen gegen die i Kenschliohkeit dar, das der Ange! klagte in Septexber 1935 im’ züße\n\n- einer Verhaftungswelle gegen linksgericktete Kreise, \"im\n\nRahmen eines Ermittlungsverfakrens gegen SB wegen Beschaffung und Vertreibung verbcetener \\ erbeschriften, begengen haben sollte. Hach © 264 Str7O war das Schwurgericht\nberechtigt und verpflichtet, 'alle hiermit in Zusammenhang\nstehenden, aus der gleichen tatsächlichen Lage und den‘\ngleichen Antrieben entsprungenen Teilvorgähge bei der Urteilsfindung heranzuziehen, die als Beitrag zun Verbrechen gegen die Iienschlichkeit in Betracht kamen. Die Frei-\n\n,.\nPaare,\n\nDR\n'0r‘\n\n2 .\nir er\n\nArte he\n\n» ‘’\nN WE Zu 3\n4 3\nLe. dd .\n22:\n©\n\n’ ’\n\n’ E72\n“ u, :\n\n‘n ‘ . £& f7\na\n\n.\nN up\n\n%\n\n> “\nsw?\n3%\nRL\n\nMe\n\nss\n\n“ 4\nL4\nBaer} 24\n\nJe”\nnt\n.\n\n3\n\nFR [}\nBee re\n\n.\n€\n.\n\nse yuaf-n!\nQi\n\non.\n\n.0.\n®.\n\n%”\n\nze Ze\n\n{*\nnun\n\n..\n.\n\nRS ER N ..\nEvang wa: AM Io\n\n. te “ 4 R Sn \\ R\n« . u\n\n.\nne a\nZur ur Fi\n. ;\n\n“\n. ’%\n\n.\nann anam\n.\n\n>\n\nEN, PR\nnn 4 en\n“® S br\n\n..\n\noo. ” .\nen zn an an vn Amanz Ze\n. s .\n\nu. 4 u} - R . „3}%\n\nsprechung umfasst daher nach Ansicht des erkennenden\nSenats im vcerJiegenden Falle auch die nach den Urteils- -\ngründen zu der \"fktion SC gehörenden Fälle Berg\nand Lelshers, obwohl diese in der Znklageschrift nicht\nerwähnt waren. Die in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 66, 19, 22 ff für ein deutschrechtliches\n\"Sammelverbrechen\" entwickelten Rechtsgrundsätze sind\nauf das durch Desatzungsrecht geschaffene Verbrechen gegen die Lenschlichkeit nicht uneingeschränkt anwendbar.\nDieses unterscheidet sich von der Verbrechenseinheit nach\ndeutschem Recht besonders dadurch, dess es sich gegen ein\nüberpersönliches Rechtsgut, die lienschlichkeit, richtet,\ndie in den einzelnen Opfern mittelbar verletzt wird. Wie\ndemgenöss der kaßstab, nach dem-zehrere Mondlungen zu\neinen Gesamtverbrechen gegen die I.enschlichkeit zusammen-X zufassen sind, sich von den allgemeinen, fiir die Begründung von Tateinheit geltenden Rechtsgrunäsätzen untersvheidet, so sind auch die verfahrensrechtlichen virkungen, be- .\nsonders hinsichtlich des Verbrauchs der Strafklage, anders zu beurteilen (vgl OGCUSt 1, 1, 152, 158, 260; 2, 5,\n11, 117; 3, 12). Lassgebend ist hier das sus den Teilvorgängen zu erschliessende Gesamtverhalten des Ingeklagten\nwährend des der gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Abschnitts seiner ?i.tigkeit als Gestapc-Beamter in\nBezug auf das durch die Strafvorschrift geschützte Überindividuelle Rechtsgut der !/enschlichkeit; die Zahl und\ndie Persönlichkeit der Opfer treten demgegentiber zurück,\n\nVon der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sind dagegen die in der Wachtragsanklage vom 22. Oktober .1948\n\n- 29 Ks 22/48 - aufgeführten TElle StiP una uilß,\nderentwegen das Verfahren ven Schwurgericht ausgesetzt\n\n-5-\n\n.\n\n-5-\n\nworden war. Wie in den angefochtenen Urteil festgestellt\nist, stehen diese Verfehlungen nicht mit dem lIuchverratsverfahren gegen SED in innerem Zusammenhang. St .\nwurde im Oktober 1955 in einem besonderen Verfahren, nach\nseinen Argeben zusanmen mit TEE. wegen Annahme verbotener Flugblätter vernemzen, während TB erst im\nKärz 1936 einer verschärften Vernehuung unterzogen wurde.\nDasselbe gilt für die Kisshandlungen des IB und\n\n. Cordes.\n\nUnbegründet ist auch der Linwand der Verjährung. '\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen der Verordnung\ndes Zentraljustizamts vcm 23. Lai 1047 über die Beseitigung nationalscozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege ohne Rechtsirrtum bejaht, Die Vorschriften dieser\nVerordnung verstossen nack der Xechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Verbot des Zrlasses rückwirkender Strafgesetze (Urteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR\n\n9/50).\n\nInfolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerisnte zur Aburteilung von Straftaten.nach Ziff II 1 c des\nKRE ir 10 durch die Veroränung 234 des Britischen Hohen\nKcmmissars ven 31. August 1951 (ABl AEK ir 65, 1138) kann\ndie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die-lienschlich-\n\nkeit nicht aufrechterhalten werden. Die Steatsanwaltschaft\n\nrügt aber mit Recht die Ilichtanwendung des § 343 StGB in\nden Fällen Ste, TED und CB. Die Festgenommenen wurden, wie das Urteil feststellt, während der Vernehmung durch den Erininelobersekretär IB, an der sich\nauch der Angeklagte durch Stellung ven Tragen beteiligte,\nvon dem 3eschwerdeführer gemeinschaftlich mit anderen\n\nu\nKy 3\n.\n\n02 ....\n-.. .\n\nni’: u\n9 KR\n\nven\n® 29\n\n.?\n\nSa >> 027 ,\nEIG WE,\n\n*\n..“\n\n.\n.\nIr\nBa\n\nN 3\nEN\n\nas\n2\n\n. s\n° de ER) ‘\nA en\n\n4 £ .\n773 .\n24 EN [4\n\nE\n\n. .\n. 4’ >\nee\n\nPP\n\nwe iR\nmunk no min cn 4 wie Sue\n\nv.\n\nRi\n\nwu.\n\n>\nu.\n.\n\nkan 55 Sn on DER\n.- u ud\n\n« . v s .\npn ni pr a wo» pr mm w\n. un ..\n\n——\n\n-6- -\n\nGestapo-Beamten mit Gummiknüppeln ‘geschlagen, un die\nVernehmung zu fördern; TEE :;urde zusserdem vom\nAngeklagten gewürgt, so dass ikn die Augen aus dem\n\nKopfe traten. Das Landgericht hat den Serrif? des \"Tätigwerdens eines Beamten in einer Untersuskung\" verkannt,\nwenn es das Vorliegen dieses Taibeständsmerkmals deshalb\nverneint, weil es rözlich sei, \"dess der Znzeklagte sich\nnur gelegentlich in det Vernehmungszimzer aufgehalten\n\nund ohne, dass es ihn anging, mit Zwischenbemerkungen '\neingerischt hat, oder dass er von dem Ternehrmungsbeanten\nICE zur in Bereitschaft gehalten wurde, um dessen \\nweisungen im Zuge der verschärften Vernehmung auszuführen, und sich dabei besonders hervortun wollte, um seine\nangeblich engezweifelte Zuverlässigkeit darzutun\", Der\nAussageerpressung im Sinne des § 343 StGB kann sich jeder Beamte schuldig machen, der in amtlicher Eigenschaft\nbei einer Untersuchung ritwirkt, auch wenn er diese nicht\nselbst flihrt- lierzu genüst es schon, wenn der Täter mur\ngelegentlich Vernehrungen beiwohnt und — wie im vorliegenden Falle - unter Tuldung des die Untersuchung führenden\nKriminalbeanten in diese eingreift, um durch Gewalttätigkeiten die 3eantwortung der vom Vernehmungsbeanten gestellten Fragen zu erzwingen (BGII Urteil von 26. Juni 1952 -\n\n4 StR 859/51). Hur im Falle Hoibist diese Voraussetzung ersichtlich nicht erfüllt. weil der \\ngeklagte den\nHohmann aus Entrüstung ‘darüber geschlagen hat, dass dieser sich als Katholik an einem liochverratsverfahren beteiligt hatte, wie der 3ecschwerdeführer glaubte. In den übrigen von Landgericht abgeurteilten Mällen’sind die &usseren und inneren I'erkmale des § 343 StCB nach dem Urteilszusarmenheng jedoch erfüllt. “\n\n.\n\n3\n€\na\na3\n%\n3\n\nee Ei er\n\n- 1 -\n\nZugleich hat der angeklagte den Tatbestand der\n8% 223, 223 a StGB verwirklicht, weil er die iiisshandlungen mit einem Gummiknüpvel, einem geführlichen herkzeug, zum Teil auch gemeinschaltlich mit anderen 3eamten, veriibt hat. In Teteinheit damit steht die vom Tatrichter rechtsirrtunsfrei angenommene Körperverletzung\nim Amt, weil dieses Vergehen die !lerkrale der § 223 a\nStGB nicht notwendig aufzuweisen braucht (RGSt 75, 354,\n359; BGH Urteil von 7. Februar 1952 - 4 StR 41/50).\n\nHach alledem ist der Schuldspruch vcm Revisionsgericht dahin zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer\nwegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier !ällen, davon in drei\nFällen auch mit Aussageerpressung, verurteilt ist.\n\nZur ieufestsetzung der Strafe ist die Sache nach\n§ 354 Abs 3 3tPO an die Strafkammer zurückzuverweisen,\ndie im Rahnen des ihr zustehenden pflichtzemössen Ernessens berücksichtigen muss, dass das Strafbedürfnis infoige Zeitablaufs jedenfalls soiange nicht geringer 3eworden ist, als der Staat seine Pflicht zur Verfolgung\nder Straftat unter Lissachtung rechtsstastlicher Grundsütze absichtlich versäumt hat. Da die Verordnung vom.\n23. Lai 1947 dem infolge der politischen Verhältnisse\nder Vergangenheit unterdrückten Sühneverlangen nachträglich volle Geltung verschaffen soll, wird auch der\n\nder N.\n\n.\n.\n[2\n\nP:\n$\nx\n4\n\n1 RETTET\n\n.... und m. -\nee\n\n-8-\n\nUmstand, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers\nKin einer Zeit revsluticnärer, politischer Umwälzungen\nbegangen sind\", nicht ohne weiteres straimildernd verwertet werden können,\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen den\nıntrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Hörchner\nRülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-919-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-919-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.036158+00:00"}}