{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_336_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 336/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"usa 336/58 2295 074 zZ\n\nin Nanen desg Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen ”\n\n%\n\nden Maschinenprüfer Hans_ ,) ohne festen uud\nWohnsitz, geboren am in BD» .\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n%\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a. RN\n\nDEE\n\nFE)\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Groß\nals Vorsitzender, N\nR|\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Eörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, :\nJustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, NR\n\nBrei\n\nfür Recht erkannt: ek\n\nAuf die Revision des Angeklagten w\\rd das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmurd vom 21. Februar 1952\n\nim Strafausspruch und in Ausspruch über die Sicherungsverwahrung samt den insoweit zugrunde liegenden .\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem N\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen; .\n\nVon Rechts wegen\n\nGrüräes:s\n\nDas Landgeriht has den Beschwerdeführer aıs gefährli hen Gewchnhceits srnresher wegen Rückfalibe bruges in «C FELTm, aa 2a 12ilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen $ ı32 a SiGB, teilweise weiternin in Tateinheit mit Vergehen gegen § 52 StGB, wegen rersuchten Rickfallbetruges in 4 Fällen, wegen einer Unterschlagung und\nwegen Vortäuschens einer strafharen Handlung zu Zuchthaus\nund Geldstrafen \"erurieiltz; es hat ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt und äle Sicherungsrerwahrung gegen\nihn angeoränet.\n\nDie auf die Anordnung der Sicherungs”erwahrung beschränkte Revision erfaßt den gesamten Strafausspruch und\nist begründet.\n\nDas Landgericht hat Ien Angeklagten für .0oli zurechnungsfähig eıaShtet. Der Sa.:h-ernalt ergibt, deß der Beschwerdeführer a:s Fürscrgezsögling im Jahre 5957 wegen '\nangeharenen Schwarhsinns unlruratbar gmact5 worden iss.\nAu:t im Lasfe aer zahlrsi.chen späteren S.-al.e.laliren ınben 3 medizınische Sachverständige den Angeklagten auf\nseinen Geisieazustanda untersushl, una zwar ix den Jaacen\n1938, :940 und ‚249. Sie haven zwar alie drei seina\nSchuldfähigkeit im Sinne von § 51 Abs ı S:5GB bejaht und\nim Gegensa:s zu dem Gutachten, des zur Unfruchtbarmachung des Jugendlichen führle, einen Schwachsinn sogar\nverneint. Dagegen haben sie die Mängel auf dem Gebiet i\ndes Gefünls- und des Willensievens unterschiedlich beurteilt; während sich der Amtsarzi Dr. IB :9°5 unä Dozent Dr. RB :949 gegen eire erheblich \"erminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne on § 51 Abs 2 StGB auskPrachen,\n\nm,\n\n... .\n\nhielt der Gutachter des Jahres 1940 den jamaliigen Angeklagten für einen schweren, haitlosen u:n -ügenhaften\nPsychopathen im Siane des § 5 Abs 2 StGB.\n\nIn Anbetracht dieser offenbaren Szuwierigkeiten,\ndie Persönlichkeit des Angeklagten seelenkundlich richtig zu bewerten. rätte die Strafkammer den eigenen Standpunkt mit besonderer Snrgfalt begründen müssen Sie hat\nsich zwar darum bemünı, hat dabei aber rech+iish geirrt,\nwobei ihr noch in dem entscheidenden Satzeein sinnentstellendes Schreib”ersehen unterlaufen ist. Das Urteil\nführt aus: \"Die Art, der Umfang und die Ausführung der\nzur Aburteilung stehenden Straftaten lassen einen Geisteszustand des Angeklagten erkennen, der sich nach Überzeugung der Kammer schlechterdings mit der Annahme des Vor-\n„iegens erheblich geminderten Unterscheidungs- und Hemmungsvermögens (nicht?) ereinbaren iäßt\", Hinzu kommt\nder vom Angek2agten in der Haup‘; serkandlung erlangte\npersönliche Eindruck: \"überlegend, abwägend, fließend\nund in einer durchaus gewandten Form gipt er Antworten\nund stellt ihn notwendig erscheinende Fragen.\" Diese Erwögungen lassen erkennen, daß der Tatri:kter die Bedeutung\neines p-amäßigen unä äußerlich sinm>__en Handeins für\ndie Beurteilung des Hcmmungsvermögens \"erkannt hats; die\non ihm aufgezählten Kerimale bezedgen mur die Verstandesfähigkeit, s’nließen aber eine erhebliche Störung der\nübrigen Geisteskräfte, namentlich des Willensvernögens\nnicht aus; deren Trüsung erschwert möglicherweise die\nFähigkeit zur freien Willensbestirmung, indem sie Henmungen ausräumt und den Willen Vorstellungen und Empfindungen preisgibt, die -ernünftige Srwägungen nur sehr\nschwer aufkommen lassen. Die Frage, op und inwieweit die\n\nabartige geistige Beschaffenheit des Angeklagten das\nHemmungsverımögen beeinträcht_gl, bedarf daher eıner\nerneuten Prüfung, für dis sirh wegen der Besonderheit\ndes Fe:les die Zuzishung eines psy 'hiawris:nen Sachrerständigen nirht umgehen jassen wırd.\n\nDis neve Haupt erlacdivng wird am Landgericht auch\nGelegenheiv geben, die nach § 20 a Aba 1 StGB in Betra:ht\nkommenden beiden Vortaten nach ihrem äußeren Ursprung\nund den Beweggründen des Täters zu erörtern (gl BIHSt .,\n94 ££f) und bei erneuter Anwenäung des $ ’2 c SGB deutlicher als bisher erkennbar zu macnen, Jaß sis dıa Gefahr\ndes Rückfaıls nach dem richtigen Zeitpunkt, römlich dem\nder Verbüßung der neu zu -erhängenden Strafe, peurteilt,\n\nGroß Kıumme Hörchner\nHülle Dr. Augustin\n\n.\n\n>\n. u .\nei .ec% A . .\nN\nte % mn”\n\nvr?\n\nzo.\n.\n\n.\n® I 2\ns:\n\n-\net:\n.'n\n\n23\n°\n\n.n 2 Kr\nBr >. 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