{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_273_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 273/52","doktyp":null,"leitsatz":"Fällt der vom Oberlandesgerichtspräsidenten 32\nernannte. Vorsitzende eines Schwurgerichts für \"\n.die ganze Dauer der Tagung voraussichtlich aus, a\nso hat der Oberlandesgerichtspräsident einen Re\nneuen Vorsitzenden zu ernennen. Die Bestellung ®\n3% vs\neines Stellvertreters durch den Lendgerichtspräsidenten ist unstatthaft, _ es\not ER","text_plain":"er “ : R Ku eu\n| 2295 020 b 0\nFür das Nachschlagewerk! - “ on st\nFür die Amtliche Sammlung! ( zu I R on TER\n—e en en Bir:\nGesetz: GV6 § 83 Abs 3 5\n. » *:\nRechtssatz: Fällt der vom Oberlandesgerichtspräsidenten 32\nernannte. Vorsitzende eines Schwurgerichts für \"\n.die ganze Dauer der Tagung voraussichtlich aus, a\nso hat der Oberlandesgerichtspräsident einen Re\nneuen Vorsitzenden zu ernennen. Die Bestellung ®\n3% vs\neines Stellvertreters durch den Lendgerichtspräsidenten ist unstatthaft, _ es\not ER\nAktenzeichen: 4 StR 273,52 a\nUrt, v. 2. Oktober 1952 -Schwt- Arnsberg Bu er,\n! &\n\n|\n\nON\n\n4 StR 273/52\n\nIm Tamen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Arbeiter Iax G EB zu: u: geboren\nam EEE 1599 ı: su EEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung nit Todesfolge u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nsls Vorsitzender.\nBundesri.chter Xrumme\nDundesrichter Dr. liörchner\nBundesrichter Dr. Tülle\nLundesrichver Dr. Augustin\nals pei.itzende Richter,\nDundesanvalt\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\nJustizaengestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 2. Februar\n1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhendlung und Zntscheidung. auch über die liosten des Rechtsmittels, an\ndas Schvwurgericht zurückvorwiesen.\n\nVon Rechts wepen\n\nGründe\n\ne\n3\n- —\n\nDer Angeklagte hat in Te in Schlesien nach\nder Kapitulation bis zu seiner Ausweisung im Juni 1946 mit\n\näer polnischen -\\iliz eng zusarnengesrbeitet. Als \"Bluthund\nvon ROEEEEEREEER var er vor. seinen Lenäsleuten wegen seiner\nunmenschlichen \\iisshandlungen gefürchtet. Das Irnägericht\nhat den geständigen Angeklagten wegen einer Rörperrerletzung\nmit Todesflolge, ferner wegen Beihilfe zum schwerer Raus in\nsechs Fällen, teilweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die in zehn Füllen begangen wurde, sowie\nwegen geführlicher lrperverletzung in weiteren elf Tällen\nzu insgesamt ncht Jehren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen JIihrenrechte aberkannt; in fünf Föllen hat es\ndas Verfahren wegen Verjährung eingestellt,\n\nDie Revision des Oberstoatssnvalts beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist\nbesrändet-\n\nIo\n\nDie Revision bemängelt im Rahmen der Rüge nicht vorschriftsmässige Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr 1\nStPO in Verbindung nit § 83 GVG), dass der Lendgerichtspräsident am 4. Januar 1952 wegen Erkrankung des ordnungsgemäss zum Schwurgerichtsvorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektors OB den Landgerichtsrat Dr. DW zun stellversretenden Vorsitzenden für die an 28, Januar 1952 begin.\nnende Schwurgerichtstagung ernannt habe, Sie vertritt die\nAuffassung, dass der Oberlandesgerichtspräsiden; unter diesen ‚mständen einen neuen Vorsitzenden hätte erneunen müssen,\n\n=.\n\nWach der dienstlichen Äusserun« des „rndgerichtspräsidenten in Arnsbnrg vom 15. Zai 1952 war Landgerichtsdirektor Oggpam 2. oder 4. Januar 1952 so schwer erkrankt.\ndass er voraussichtlich nicht nur Zür einzelne Sitzungen\nder Schwurgerichtstagung ausfiel, sondern seine Tätigkeit\n\nals Vorsitzender des Schwurgerichts während der ganzen\nTagung nicht eusüben Lonnte. Da demnach ein Vorsitzender\nüberhaupt nicht mehr vorhenden war, kennte er als solcher\nauch nicht vertreten werden (R6St 60, 327). Der Überlandesgerichtspräsident als das gerichtsverfassungsmässig\nzuständige Organ hätte nach § 83 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GV6G\neinen neuen Vorsitzenden bestellen müssen. Da das nicht\ngeschehen ist, war das Urteil schon aus diesem Grunde in\nollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf de weiteren\nRügen nicht vorschriftsmüssiger Besetzung des Schwurgerichts ankommt (vgl. dazu RGSt 71 8 204).\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO)\nbei Anwendung der 55 67, 69 StGB unä des § 239 StGD entspricht nicht den gesetzlichen Srfordernissen des § 344\nAbs 2 3tPO, da sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die\ndem Gericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zur\nVerfügung gestanden haben sollen; sie ist deshalb insoweit\nunzulässig. Soweit sie die gutachtliche Äusserung des\nSachverständigen Dr. Egg bemängelt, iet sie unbegründet, weil das Schwurgericht die überzeugung gewonnen\nhatte, dass der Verlust der Zähne bei dem misshandelten\nGEB Aurch einen altersmässigen Verfall des Gebisses\ninfolge Paradentose nicht auszuschliessen sei; wenn die\nAnklagebehörde Dr. Blliezur Beurteilung des Befundes\nnicht für sachkundig genug hielt, weil er kein Zahnarzt\nist, hätte es ihr [reigestanden, die Zuziehung eines wei-\n\nteren Gutachters während der unuptverhendlung zu bsamtragen.\nDas ist ausweislich der vitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\nII.\n\nIn sachlicher fiinsicht leidet das Urteil an folgenden Engeln:\n\n1) Das Landgericht hat in keinem der Fülle, in denen\nder Angeklar.te bei der Festnahme seiner Landsleute mitwirkte, die Voraussetzungen des § 239 &bs 1 oder 2 StGB\nZür vorliegend erachtet, weil ihm seine “inlassung nicht\nzu widerlegen sei, er heve die Verhaftungen der Üänner\n\nfür rechtmässig gehalten, soweit sie Angehörige der Partei.\nund ihrer Gliederungen oder der ”olizei. oder sonst 'rer-.\ndächtig gewesen seien. Diese Annahme beruht jedoch auf\neiner unvollständigen und dam fehlerhaften ‚ürdigung\n\nder vom Tatrichter selbst festgestellten Tatsachen, indem das Schwurgericht den Al-t der Festnahme von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitgentziehung und ihren\nsonstigen Folgen trennte und so nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand seiner rschtlichen Würdigung machte, Die Frage, ob der Angeklagte an die Rechtmässigkeit des Vorgehens insoweit geglaubt hat, kann aber nur\nzutreffend beantwortet werden, wenn dabei Festnahme und\nFesthalten als eine Zinheit angesehen und alle Umstände,\ndie beide Vorgänge kennzeichneten, berücksichtigt werden\n(vgl BGH in NJW 1952 S 111). Die Festnahmen vollzogen sich\nunter Plünderungen und wüsten Ausschreitungen, und die\nschon dabei verübten ilisshandlungen wurden während der Haft\n\n.\n”»,\n\n>\n\nee\n\n-Rh..\n\nunbarmherzig fortgesetzt. Hicht ein 1erständiger Schutzzweck regelte Anlass, Dauer und Vollzug der Haft; sie war\nvielmehr für jeden erken:bar ein Teilstück der Verfolgungswelle gegen die deutsche Berölkerung und wahrte nicht einmal den Schein der Gesetzmässigkeit. Sogar die Tolen nahmen an dem unmenschlichen Verhalten des Angeklagten wiederholt Anstoss, Warum gleichwohl der Angeklagte diese grausame Art der Festnahme und der Verwahrung für rechtmässig\nhalten konnte, ist bisher weder dargetan noch ersichtlich,\nobwohl es von rechtserheblicher Bedeutung bei den Verbreohen,\nbei denen diese Art und Weise der Treiheitsentziehung länger ;\nals eine Toche gedauert hat, und den Vergehen ist, die nech\ndem 28. Dezember 1945 begangen wurden.\n\n2) Im Falle litschein, in dem der Angeklagte der Körper-Terletzung nit Todesfolge nach § 226 StGB überführt ist,\nlässt das Urteil die LDrörterung darüber ermissen, ob der\nAngeklagte nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, Die gesamten Tatumstände, besonders die Verwünschungen des Angeklegten \"Du Aas wirst wohl verrecken\" und \"Das Schwein soll\nkrepieren! drängten zur Prüfung dieser Frage.\n\nAuch in den Fällen Sb, Znemann EB. Amanuel-\n\nund Alfred Sch@b deutet der Kussere Tathergang auf ein\nHandeln mit Tötungsvorsatz hin, Zwar wurde Sp von\neinem Polen in den morastigen Weiher geworfen, aus dem er\nsich nur nit letzter Kraftanstrengung herausarbeiten konnte.\nDie Annahne, dass der Angeklagte dieses Tun gebilligt und\ndurch sein ganzes Auftreten den Polen darin bestärkt habe,\nliegt jedoch angesichts seiner besonderen Roheit bei den\n\nvorausgerangenen ilisshandlungen nahe. Den völlig erschöpften\nZhemann DB, der im Ariege Offizier war, wollte er in einen etva 3 m unter einer Brücke fliessenden Bach werfen.\n\nAuch dieses VYorkaben in Verbindung mit der anschliessenden\nÄusserung \"..; die Hitleroffiziere werden umgebracht\" nb.-\ntigte zur Prüfung der Trage, ob der Angeklagte eine etwaige tödliche Verletzung des Bienert durch Aufschlagen im\nBachbett oder £rtrinken gewollt hat. Die beiden Sch>\nstiess der Angeklagte nach schweren ilisshandlungen eine\nTreppe hinunter; auch hier kann er tödliche Folgen durch Zu\nAufschlagen in Kauf genommen und gebilligt haben. j s\n\n3) Die Plünderungen auf dem Hof des OB und in der\nWohnung des REM sind rechtlich nicht gewürdigt, obwonl\nsie Gegenstand der Urteilsfindung waren. Die Verletzung\ndes SB, dem bei den Ilisshandlungen \"der linke Fuss\nüber dem Knöchel zerschlagen\" wurde, wäre unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 224 StGB zu erörtern gewesen.\nwenn auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich gerade der Angeklagte an dem damals bettlägerigen Shemann\nHOEEEEED vergriffen nat, so hätte das Schwürgericht in Hinblick auf die führende Rolle des Angeklagten bei den anderen Ausschreitungen doch prüfen müssen, ob er nicht in\nbewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den allein\ntätlich gewordenen Polen gehandelt hat (§ 47 StcB).\n\nIc Fans\n’ .\n\n—— [—\n\nPT AOL AG ER\n\n4) Tateinheit zwischen der Beihilfe des Angeklagten zum\nschweren Raub durch die bewaffnete polnische Niliz und\n\nder gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten\nist nur dann als vorliegend zu erachten, soweit die Schläge dazu dienten, den Zugriff auf fremdes Eigen zu ermöglichen oder das Wegbringen des Gutes zu sichern. Die Darstellung des Urteils macht -- abgesehen von der widersprüch-\n\n= nun.\n\n-\n..\n\nSr Ten -\n\nEZ\nDe Te\n\nSe\n.\n\na, =.\nx\n\nkn SE 2 Son\nx. te mu\n\n.\n\na\n=\n\nSE nr arr\n\n-F\n\nEN\nPP\ns\n\nZe =\n—.\n\na nn 5\n\nara”\n.\n\nun\n..r-n\n\n_—\n\nu ,\n\njjchen würdigung des Falles Emanuel Sch»\ngeutlich: ob das Schwurgericht von dieser = nicht stetg\nzusgesmngen ist, 2.B. beim Ehemann 1 Rechtsauffassung\nder zweiten hisshandlung der Yaria \" » bei ED \\ und\nu bei ;rau zog, eur dem Hore des","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-273-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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