{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_188_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-23","aktenzeichen":"4 StR 188/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 19275%\nim Namen des Volke ee\n\nIn der Strafissache\n\nseburen am ED 1922 in Ri land),\n\nwegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u a.\n\nhau der I). Jerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsırzung vom %. Septenber 19553. an der teilgenommen haben:\n\nSundesrichter Dr, Hülle\nBundesvichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvz: ED\n\naıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsheanter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder grossen Strafkammer des Landgerichts in Künster bei\nJem Antisgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 samt den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Beschwerdeführer betrifft, und cie Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nvkver-\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurü\n\nWLEBEenN\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :ı\n\nJer Angeklagte hatte L946 zusammen mit dem Hoi !än-\n\nder m zwei Kraftwagen von Düsseldorf über die\nanne Grenze nach Holland gebracht und dor: für den\n\n„Ss teils billige. teils wertveile Armbanduhren se\n\n> : [or\n\nkauft Diese sandte VB 1245 nach Bocholt und der\n\nAanpeklägte setzte sie in Düsseldorf ab.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zXewerhs-96, A401 6 RAbao)\n\n3\nmib verbotener Einfuhr (Art I Abs ? u VIII\nRe\n\nAorlhinterziehun\n\n=\nfie,\n\n—_\n\nar)\n©\n\n_\nBe\nfen\nww\n+3\n2\ncr\n!\n\n\\r 55} verurteilt. Die vision des ingeklarten\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachli-Cie] KNechts\n\nJas Verhot doppelter Strafverfolgung steht der\n\nan\n\nuno\n\nurwellung nicht entgegen. Gegen den Beschwerlüeführer\n\nnatte die Besatzungsmacht schon 1946 ein Strafverfah-\n\njan\n\n‚en dieses endete, wie dem Angeklagten\nnich5 widerlegt werden konnte, mit einen Freispruch.\nDie Besatzungsmacht hat zwar ihre Strafakten dem Land-\n‚cht nicht vorgelegt; jedoch ist noch ein Doppel der\nOrigınalakte vorhanden, die die deutsche Behörde narh\nAbschluss der Ermittlungen damals dem Besatzungsgericht\nat. Daraus, insbesondere aus der Vernehming\ndes Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1946. geht zwei-\n\n> Verfahrens die ver-\n\nIp;\n\n‚sfvsi hervor, dass Gegenstand de\n\nr\n\nbobene Ausfuhr der Wagen war. Die Einfuhr der !rmband-\n\nn\n\nuhren war damals den Behörden noch nicht bekannt. Dis\n\nEinfuhr in das Bundesgebiet ist ein rechtlich I\n\n[67\nH-\nn\n+\n\n‚ändiger Vorgang, der einer gesonderten\nlung zugäneslich ist. Dieses Vergehen wurde eı\n\ndie Ermittiunger\n\nED un 3%. November 1950 unterbrochen (S 08 SGB);\ndenn dass neue Verfahren sollte den wirklichen aamalı\nnur teilweise ueeesackten Unfang des Krsf Tiwagenschmnggels nach Holland ans Licht {ördern, bei dem der Be-Schwerdeführer als Besitzer eines holländischen Taszos\neine mässgebliche Rolle gespielt hatte, Seine Sebeiligung an der Einleitung, Durchführung und Zbwieriung\nder zahlreichen Sschmuggelfährten war Gegenstand deı\nBeulen „rmittlungen, denen das Stralfreiheitsgeset; vom\n>. Desenber 1949 nicht entgegenstand /BEHst 1,71);\nsoweit es sich um St uervergehe en im Sinne des % 1° Strae\nndeit. Dazu zählt aber nicht die verbotene \\Varenein-\n\nfuhr nach Art I. VIIT des HilRege Nr 535, so dass der\n;eschwerdeführer insoweit nicht hätte verurteilt wer\nten dürfen (Urt d. BGH v. 23.1.1953 - 2 StR 5372/51)\n\nDer Tall einer notwendigen Verteidigung noch § 140\nabs 1 StTO lag nicht vor; die Ablehnung des Antrages\nauf Bestellung eines edles rs, die der Vorsitzende\ngemäse $ |41 Abs 3 PO ausgesprochen hat, lässt keinen Ermessen ecbranen erkennen. Das Geständnis des\nAngeklagten vom 6. November 1950 ist nach der vltzungs-\n\nniederschrift zwar nicht verlesen, jedoch durch beugenbeweis ermittelt worden, wie die Urveilsgründe erkennen\nlassen. Die richterliche Aussage des Zeugen 0%\nvom 26, Oktober 1950 durfte nach $ “u [bs 1 Nr 2 StPO\nveFiesen werden, da der Holländer erklärt hatte er\nYerse einer Ladung zur Hauptverhandluns keine Folge leisten Der Angeklagte kann seine sevision nicht darauf\nstützen, dass der Zeuge über sein Auskunftsvermoigerungss\nrecht nach § 55 StPO nicht belehrt worden sei (ve\n3E1St 1. 39),\n\nPie Allgemeine Sachbeschwerde nötist zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der gBeverbenmtssigen\n\nEn\n\n7\n\nI lhinterz 1ehung\n\nIn\nLINE\n\ninsoweit zu knapn. sind:\n\nwar waren die Armbanduhren zollbave Waren nach\nir 029 des damals zeltenden Gebrauchszolltarifs:s mit\ndem ngang Über die Grenze wurden sie zollhängig. Ob\nger Beschwerdeführer aber bei der Zollhinter ziehung\nals Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, bleibt offen;\nda Über den Verbleib des für die Uhren erzielten Erläses nichts mitgeteilt ist, kann das Erforderliche auch\nniert dem Urteilszusammenhang entnommen werden. zur Prage der Gewerbsmässigkeit im Sinne des §§ 401 b Räbeo\nist ohne jede nähere tatsächliche Eriäut ‚eruns im Bachbericht gesagt, der Beschwerdeführer habe den Schmuggel \"gewerbsmässig betrieben\"; dass er ä .bsicht hatte, gleichartige Taten bei Gelegenheit zı gewinnzwecken\n\nwiederholen, ist bisher nicht festgestellt,\n\nef\n\nNach-\n\nrrüfbar werden die gesetzlichen lierkwale der strafbaven länd.ung für den Revisionsrichter aber orst dann.\nwenn sie in Tatsachen aufgelöst werden, Diese muss\ncas Urteil mitteilen, damit der Senat ersehen kann\n\nwelche für erwiesen erachteten Tatsachen der\ndie\n\nsie beeinflusst\n\nÜberzeug zung vermittelt und ob nichs\n\nler haben.\n\nAuch eine nachvprüfbare Crundla age Für Gülle Annahne\ndes Gerichts, für die Uhren sei 1080 RN %011 hinterzogen worden, ist in den Urteilsgründen zu vermissen.\nEbensn fehlt eine Begründung dafür, weshalb der \\ert\nder Uhren geräde 21.600 Ri betrug. Überdies lassen die\n»ehlußsätze des Urteils daran zweifeln, ob der Matriehver die auf Schät nzabe ues Naupt-Bollumts auf Jrund Hachorifung\nzu seiner Überzeusung festgestellt hat (vel dazu\nBalbat 3. 5377 Ef)\n\nschliesslich hat die Strafkammer den \\ert des\n\nv\n\nRn\n\nzZollhaven Gutes nach dem Zeitpunkt der Tat bemessen,\nNach Ger Rechtsprechung des Sundesgerichtshofs (1 SEN\n\n781/52 v 27 8.1953) ist jedoch der handelsübliche\n\nes\n\ncu nach dem Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen\nJrteils zu berechnen. d\n\n17477 “ernhay 25 Ay }\nAöullvergehen, die vor\nwert\n\nnivteln und dann auf D-Nark umzustellen.\n\nPe\n\nworsen sind, den\n\nJr. Peebz Hülle ülanzmann\n\nJagusch Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-23/4-str-188-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-23/4-str-188-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.959699+00:00"}}