{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_185_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 185/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 18552 2295 073\n\nIn Damen des Voıkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nSifrıede 5 GEEMEEMEED zevoren: Ken: TEE\ngeboren am (EEE 1921 in m\n\nwegen fahrlässigen Fel.scheids\n\nhat der 4, Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, en der teilgenommen hnben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nTundesrichter Dr. llörchner\nDundesrichter Dr. Tiülle\nEundesrickter Dr. =ugustin\n\nals beisitzende zichter.\nDundesan.olt EN\n\nals Vertreter der Bundesamsaltschsft,\nJustizongestellter BD\n\nals Url:undsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt;\n\nDie Zevision der angeklagten gegen das „rteil\ndes Irndgerichts in Ifagen om 21. Januar 1952 wird\nverworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— nn -.\nz—.\n\na _ __ Beer\n\nsSrända:\n\nDie Angeklsste ist wegen fahrlässigen Talscheids en\nStelle einer Geföngnisstrafe von zwei -Toneten zu ciner\nGeldstrefe vun 290 DII verurteilt worden, Ihre zZevision\nkann keinen »r20olg haben,\n\nIn dem UOntsrhaltsreci.tsstreit ihres unehelichen\n\nKindes Rosita Gegen den ilaschinensteller Fb sollte\ndie Beschwerdeführerin aufgrund des Beweisheschlusses\n\ndes Antsgerichts in Schwelm von 6. Sertember 1950 als\nven heiden Prrteien benannte Zeugin darüber gehört werden, ob sie während der gesetzlichen £mpfüngniszeil\nı16». Juni bis 15. Oktober 1943) nit der Bel.lagten Heinz\nTORE und auch noch mit enderen :lännern geschlechtich verkehrt habe. !lit ersteren hatte sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1942 verloht; das Verlöbnis wurde\nnach der Geburt des “indes Tosite (EB 1944) zeöst, Bei ihrer Vernehmung sagte die Angeklagte unter\nEid aus, sie habe sich während der ganzen Verlöbnisdauer nur mit FEED geschlechtlich eingelassen,\nIhre Dekundunz war falsch, weil sie ünde Oktober 1943\nauch mit dem Zeugen ib Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Diese Feststellung bekünpft zwar die Xeyision; ihr\nVorbringen kann jedoch nicht berchtet werden. weil es\nsich hierbei um einen unzulässigen Angrifl gegen die\ntatrichterliche Deveiswürdigung handelt, Dass der Zrstrichter seine uberzeugung aus der Beweissaufnehme geschöpft hat, ergeben die Urteilser!nde. Die Terision\nübersieht auch, dass die Angeklagte nach den Urteils.\nfeststellungen selbst zugegeben hat,-am 19. Juli 1951\n\n’\nULaE N 02 .\nne wu “en\n\nEN Pr\n\ndem Jugandumt gegenüber erklärt zu kaben, sie wisse jetzt\nnicht wehr, ob sie während der Impfüngniszeit nusser mit\nFOR such ::it enderen Iiännern geschlechtlich verl.ehrt\nhabe. Das Landgericht hat mit nücksicht auf den Zeitraum\nvon sechseinhalb Jshren, der zwischen der Geburt des Kin-.\ndes und der eidlichen Vernehnung der Angeklagten liegt.\nund die persönlichen Erlebnisse der Besch.’erdeführerin,\ndie in diesen Zeitraum fallen, angenornen, dass diese\n\nvon der Richtigkeit ihrer Eekundung überzeugt war; sie\nhat sich aber nach der Überzeugung des Tatrichters einer\nfahrlässigen videsverletzung schuldig gemacht, weil sie\npflichtwidrig ihr Gedächtnis nicht nit Tiilfe bestirmter\nAnhaltspunkte, die ihr zur Verfügung gsstanden hätten,\naufge?rischt habe; zu:ı mindesten hütte sie sich, wie\n\ndas Lendgeric!:t weiter annimmt. sagen müssen, dass ihre\nZrinnerung durch Zeitablauf getrübt sein könne. Lei Anwendung der ihr n3clichen und zuzurutenden Sorgfalt hätte\nsie erkennen müssen, dass ihre Aussage vwangels genügen\nder Prifung möglicherveise falsch sein werde; sie hätte\ndaher ihre Dekundung nicht mit einer jede andere !:ög\nlichkeit ausschliessenden Bestimmtheit beschwören dürfen,\n\näntgegen der „uffassung der Revision hat das Land--\ngericht damit den Rechtsbegriff des fahrlässigen Faischeides nicht verkannt,\n\nFahrlässige Eidesverletzung kann vorliegen, wenn der\nSchwurpflichtige sein üörinnerungsbild auf seine Richtig--\nkeit überhaupt nicht nachprüft, sondern jeden zu dessen\nBeeinflussung geeigneten Zweifel ausser acht lässt, obwohl\n\ner bei nur geringer Anstrengung seines Gediichtnisses das\nRichtige gefunden hätte. Um einen solchen Tall hondelte\nes sich hier nicht. Die Angeklagte war überzeugt, sie habe die ‘/shrheit gesagt. Lin bestirmmtes Srinnerungsbild\nkann durch blosses angestrengtes Nachdenken nicht dazu\ngebracht werden, die ihm innewohnende, möglicherweise\nwahrheitswidrige “instellung zu vergangenen Geschehnis »-\nsen ihrem tatsächlichen Ablauf anzupessen. Da aber die\nAngeklagte, wie jeder Zeuge, gehalten war. nech bestem\nWissen euszusagen. erwuchs ihr die Verpflichtung. sich\naller Anhaltspunkte und äusseren Hilfsmittel zur Prüfung nsch der Richtung zu bedienen, ob ihr ürinnerungsbild auch der \"Wahrheit entspreche, Sie handelte fahrläs--\nsig, wenn bei Benutzung der ihr zu Gebote stehenden 11öglichkeiten ihr Irrtum vermeidbar war. Sclche Anhaltspunkte und &usseren l!il.?smittel mussten allerdings der\nAngeklagten im Zeitpunkt ihrer Aussage bekannt und gegenwärtig sein, wenn ihr der Vorwurf gemacht werden soll,\nsıe habe sie nich; verwertes, In dieser liinsicht lassen\ndie Urteilsgründe nicht zweifelsfrei erkennen, ot der\nAngeklagten in dem massgeblichen Zeitpunkte bewusst war.\ndass sie im Hai 1944 (richtig: am 1. Juli 1944, wie das\nUrteil im Gegensatz zu der davon abweichenden, irrtün:\nlichen Zeitangabe an anderer Stelle zum Ausdruck bringt)\nvor dem Jugendanmte erkli:rt hatte, sie habe während der\nEmpfängniszeit des Kindes Rosita auch nit sp (des Urteil nennt im Zusarnenheng nit der irrtünlichen Zeitangabe versehentlich TB anstatt GEW) reschlechtlich\n\nverkehrt, Is ist eher onzunelmen, dass sie diese Tekundung\n\ninzwischen vergessen hatte, Öie var eich aber dessen bewusst, dass die Dreignisse, über die sie aussegen sollte,\n\n0%\neo...\nymar\n\n|\n|\n|\n|\n\ner Cr\n\nviele Jehre zurücklsgen, und dass sie über ihre geschlecutlichen Deziehungen nicht nur während der gesetzlichen empfüngniszeit, sondern während der ganzen Lauer ihres Ver\nlöbnisses mit FB aussagte. Da nach allgemeiner er\nfshrung ein örinnerungsbild in Lsufe der Jarre verblasst\nund unbewusst verfälscht werden kenn, konnte ihr das Lendgericht unbedeniilich zumuten. besondere Vorsicht bei ihrer\nBekundung walten zu Jassen. Dies unso wehr, als das Ver.\n1dbnis von Fb gerade wegen ihres Umgangs mit andern\nliönnern während der Verlöbniszeit aufgelöst worden war,\n\nDie Revision’ bestreitet zwar, dass der Angeklagten dieser\nGrund der Verlöbnisauflösung bekannt gewesen sei. Die\nFeststellung des Tatrichters, das Verlöbnis sei von Tg»\nWit der Terründung gelöst worden, dass sie Ungeng mit\nandern ilännern gehabt habe, geht indessen offensichtlich\nsuf die Zinlossung der Angeklagten zurü>k. „us dem \"usammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiterhin. dass des\nLandgericht bereits darin eine Yehrlässicrkeit der ingeklarten gesehen hat, dass diese bei jhrer Vernehmung die\nihr gegenwärtigen ..nhaltspunkte des Zeitableufes und besonders des Grundes der Verlübnisauflösung zur Auffrischung\nihres Gediüchtnisses nicht verwertet, sondern mit einer jede andere löglichkeit ausschliessenden Bestimmtheit beschworen habe, sie hobe \"wührend der genzen Verlöbniszeit\nbis zur Geburt des Kindes\" sich nur den FEED geschlechtlich hingegeben. Dass der Irrtuiu der Angeklagten vermejdbar\nwar, entnimmt das Irndgericht bedenkenfrei ihren Verhalten\nnach ihrer eidlichen Vernehmung dem Jugendant gegenliner,\ndem sie erklärte, sie wisse jetzt nicht mehr, ob sie in der\ngesetzlichen zmplängniszeit noch anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe, Diese im wesentlichen tatrichterliche\n\n„ürdigung lässt ohne eine Überspannung der Anforderungen\nan die Gewissenhaftigkeit und Scrgfaltspflicht eines Zeugen eine Verkennung des nechtsbegriffs der rahrlässigkeit\nnichthervortreten. .«s bedariT sonach keiner weiteren Prü\nfung; ob die übrigen Anhaltspunkte, die nech Auffassung\ndes Tatrichters der Angeklöafiten zur Richtigstellung ihres\nsrinnerungsbildes zur Verfügung stenden, tatsächlich hierzu geeignet waren.\n\nAuch wenn, worauf die Tevision hin.seist, der Richter\n\nim Unterhaltsprozess die Teweisaufnahme unnöti/ser.!eise\nauf ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerhebliches Beweisthema ausgedehnt hat und die Angel.lagte\ninfolgedessen über den Deweissatz des Eeweisbeschlusses\nhinausgehend ‘vernommen worden ist, mussten ihre Angaben\nauch insoweit wahr sein. Das Urteil hebt zu diesem ?unkte ausdrücklich hervor, die Angeklagte sei sich Jessen\nbewusst gewesen, dass sich ihre zidespflicht auch auf\ndiesen Teil. ihrer Aussage erstreckte. Lie Urteilsgründe\ngeben keinen Anhalt dafür, dass die Ange:.lagte etwa. von\n\na >\nFa 7 A N\n\n7 ® “”.\nAd 1,5 “? Ir, . .\n\nFOBER\ner\n\nder Fragestellung überrascht, den Sinn ihrer Aussage missverstanden habe oder insoweit einer Verwechslung zum Opfer\n\ngefallen sei.\n\nGroß <rumme Nörchner\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-185-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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