{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_184_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 184/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z—\n\n o\n\n4 StR 184/52_\n\nIn\n\n2295 072\n\nNsmnmen des Yolkes\n\nIn der Straf’sache\ngegen\n\nden Invaliden kar: D m zu: SED - zevoren\nom EEE 1577 1: SOEB-\n\nwegen Beleidigung u.a\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtskhofs in der\nSitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\n+\n\nSenatspräsident Dr Gros\nals Vorsitzender, \"\n\nBundesrichter Krumea\nBundesrichter Dr. Pörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin .\n\nals beisitzends Richter,\nBundessnwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nsls Urkundsbeanmter der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt:\n\n„u? die Revision des Angeklagten Sp wira\ndss Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts ilünster bei dem Amtsgericht in Bocholt\nvom 10. Januar 1952, soweit die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstslt angeordnet worden ist, samt den diesem Ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehober. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung —- auch\nüber die Kosten des Rechtsmitteis - an das landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n*\n\n2.\n\nGründes\n\nDem Angetlegtien war :.ur Laas zselegt “orden, dass er\nsich in einem Schreiben, des er nech Zustellung einer\ngericttlicken sntscheiäung in je einem £tück an die . itslieder einer Aivilksmmer des Dendgeric'.ts _ünster gerichtet hat, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter I6-\ntigung schuldig gemech; heve,. Das Lendsericht hat in dem\nangefochtenen Urteil den äusseren Tatbestand entsprechend\nder !nklage fcstgestellt. jedoch den Angeklagten wegen Zu-\n»echnun,eunföhigkeit (§ 51 Abs 1 StG5) freigessrochen und\ngemäss § 42 b StGB seine Unterbringung ir einer\"Teil- und\nPflegeanstalt\" angeordnet.\n\nDer Angeklagte hat dieres Urteil mit seiner Revision\ninroweit angefochten. als die ünterbringung engeoränet\nworden iet. Die 3eschrinkung des Nechtsmittels ist wirksan\nund die Freisprechung demgenäss in Rechtekreft ernachsen.\nDer Senat ist Im Tinblisk eu? die ‚Iecerein?”h.uwıs des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 ..bs 2 StPO) bereits in\neiner eräeren Ssche (4 Sin 587/51 vom 18. Qixtober 1051) von\nder Insscheiäung 26ST 71. 265 ?Z abgericher un! zu der\nfrüheren Rechtsprechung des Reichszerichts (R6St 69, 12 ff)\nzuräckgekekrt.\n\nDer Beschwerdeführer rtigt die Verletzung des Verfrhrensrechts und des sachlichen Strefrechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht eurgeführt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) und deshelb unbeachtlich. Jedoch greift die\nSachrüge durch.\n\nDas Landgericht het die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB\nim wesentlichen suf folgende Feststellunyen gestützt: Der\nAngeklagte sei in seinen Kampf um die iedererlangung des\n\nmn,\n\nu.»\n... - .\n\n—-.\n\n.\n\n- ir\n\nGrundstücks. des früher in seineu \"igentui stand. unbe- ;\niehrbar sowie mass- und Kritillos seucrden; er sei Jen\n\n\"Guerulanterwshneinn\" verfallen una insoweit nicht in der\nLege, das IInexrlaeubte seines Tune einzusehen,\n\ne\n3ei der Stellunsmahne zur Frage der Unterbringung gemäss § 42 b StCB hat die Strafkamter im wesentlichen dar- }\npelegtzs\nDie Jberhäufung von 3ehörden „it Jingaben stelle an sich\nnoch keine Geführdung der Öffentlichen Sicherheit dar; es\nsei jedoch mit Sicherheit zu erwarten, dass weitere Jhnliche Schreiben des /.ngeklagten folgen werden; es unterliege nach dem biskerigen Verhelten des /ngeklegten auch\nkeinem Zweifel. dess er alles deren setzen werde, Über sein\nvernmeintliches Tnrscht seinen Jekanntenkreis und der Üffent-!\nlichkeit .eiter zu berichten; von iime gehe deshalb eine\nGefehr für die Öffentliche Sicherheits aus; es müsse ihm die\nnöglichkeit zu belsidigenden Schreiben solcher /rt senommen werden, die überäles geeignet scien. das Vertrauen\nzur Rechte»2leze zu beeinträchtigen.\n\nDie Yenrecheinlichkeit. dass vor ven ungeklegten kin?-.\ntig erhebliche An;riffe auf strafrechtlich geschätzte\nRechtsgüter zu erwarten sind, ist hiernach vo Tatricäater\nen sich frei von Rechteirrtun, jedoc! nur mit einer knappen:\n3egründung dergelegt worden. Die neue Tauptverhandlung wird.\nGelegenheit bieten, eingehender eis birher zu prifen, ob\nErklärungen, die der Beschwerdeführer zu der von ihm ver-\n£ochtenen Rechteengelegenheit in seinen 3ekanntenkreis ab- \"\ngibt, nach Lsge des Falls wirklich zu einer erheblichen\n‚wechätterung des Vertrsuens der 3evälkerng in den ordnv. § 8\nmäseigen Gang der Rechtspflege Ziihren können ( 2a 2 StR\n\n- 4 -\n\n673,51 vom &. Dezember 1051), und oh sic‘: snderseits deu\nangeliiagten Überheupt (elegenneit zur Veröffentlichung in\ngrösnerez Yafsng biever wird.\n\n‚eiterhir Jur”te, wie die Mevision zutreliend geltend\nmacht. die Jaterbringing des iangeklegten, die eine schrrere\nBeeirvwrüichtigung des Crunärechts der persönlichen \"reiheilt\ndersteilt. nur dann engeorönet erden. wenn die von ihm\neurgshende Geiahr niT1s Surck andere. \"eniger einrchneidende jlessnchnen gebannt wsrder kann (NCSt 69. 12 75 73, 303 8;\nEG TER 1932 Tr 405 DU 5 1051, 450, 2%). Zach dizser Nichtung lisst des angeflachtone Jrtsil jede Irört_riung vermissen. 5 bedurfte nemer\\lich der ?ı{un,; der Jeziehungen\ndes 3ecch:erdeführers zu Angehörigen oder sonssigen 2ersonen, die sich seiner 3e5sreunmg und „berr.achun; annskaen\nkönnten. kus üem angelochtenen Urteil ergibt sich nur, dass\ner verwitset ist; über die sonstige Tazebung, in der er\nlebt, entuelten die Yrteilsgrünie keine Peststellungen.\n\\enn Angehörige des ungeklagten - gesspenenfalls auc. ent-\n£Zentere - vorhenden sind, die bereit sein würden. ihr bei\nsich aufzunehmen, wird klarzustelier sein, cb von ihnen ein\nheilsemer ''influss auf den ängeklagten erwartet werden kann,\nderger talt, dass äls „ederholurg von Verungliupfungen und\nDrohungen der fesıgestellten art nicht mohr wahrscheinlich\nist.\n\nFalls dem 3eschwerdeführer etwa solche verwandtechaftlichen Beziehungen Zehlen. wird weiter zu erörtern cein,\nob die Bestellung eines Yormunds oder eines >2flegers, der\nihm in seinen Rechtsangelegenheiten beirteht, oder die\nUnterbringung in einem „itershein, gegebenenfells auch\neine sonstige „assnehme ausreicht, um Ger 'rgeklegten bei\n\n01\n\nder “ehl der slittel zur VerZolg.n53 seiner Bechizengelegenheiter günrsis zu besinflucsen und 30 dar Gelchr der „iederholun:; schwerer „ntgleirungen wirksen zu hegesnen.\n\nrst wenn die erschüpfende Prälur; dieser Treze ergibt, dass keine enderen geeisneten -.ittsl zur Gevährleirtung kin?tigen „ohlverhaltens zu Cebote stehen, dar?\ndie Unterbringung angeordnet werGen.\n\nBine besonders sorgfältige Prüfung muss im vorliegen-\n\n‚den Fell deshalt verlangt werden. weil sich die }riefe,\nGie den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ausschliesslich auf eine den ängeklsgten nshe angehende Rechtsaugelegenheit beziehen. und weil er sich. soweit aus den Urteilsgränden zu ersehen ist, mit seinew Anliegen birher\nnoch nicht an die Öffentlichkeit gewendet. sondern offenbar euf “urserungen in seinem Jekanntenkreis und auf Jingeben bei behördiichen Stellen beschränkt rest.\n\n's8 bedarf nauentlich euch der rufklärungs, vie Ger\nZrühere Anstaltsaufenthalt suf den Zustand des 3eschwerdeführers gewirkt het. und wie sich dieser in der Zeit seit\nder in Jahre 1946 erfoigten äntlassung bis zur sinreicnvng\nder beleidigenden Jingeben von !iitte 1951 geführt het. ie\nUrteilsgründe vieten keinen inhelt Je?lr. dess er in discem\nlangen Zeitreun von etwa 5 Jahren äurch irzerdvrelche Verstörse gegen die Rechtroränung aufgefallen sei.\n\nDie Strefkammer wird auch Gelegenlieit Yaben, zu dem\n\nVorbringen der Revicion In Schrifteats vom 3. ..ärz 1952,\ngegeberenfalls nach Srhebung von 3ereisen, Stellung zu\n\nnetnen.\nJas Jrteil war nach alledem, soweit es argelochten\n\nist, srizukeber.\n\nin\n\n.o ve\n\nRE TEE ET u\n\nRETTET I A\n\n6.\n\nDas Jandgericht “ira ir der neuen Teuptverhrndlung den\nSachverlialt in de ı Imfexzgse zu prüfen heben, der sich aus den\nyorı nelcaszericht (2784'69, 12, 12) sufgesteilten Crunisätzen ergibt. Debei nird eine sorgfältige Arztliche Untersuchung Ges “.ngekleagten und eine erschönfende Fegutachıtung\nseines jetzizer geletigen Zustendes er?orderlich sein. ıs\n»ird suc.. Gelegenheit besteälen, der :ntwicklung der geistigen abertigkeit näher nechzugehen; die bisherigen Imanpen\nFeststeilungen des Landgerichts geben nur ein unklares Bild\nvon den tieferen Ursechen und den “wesen der jetzigen geistigen Verfsnsung des Jeschwerdefünrers. „rst senn der „\"sil auch\nnach dieser Richtung erscaönfecd eufgeklärt ist. wird dem\nRevisionszericht eine absc'iliessende rechtliche Sürdiguns möglich\nsein.\n\nZur Fsssunz der Urteilsformel ist darauf hinzureisen,\ndere gentss § 42 b StGD und nach der stiünäigen Zechtssyrechung\ndie Unterbringung in einer eii- oder ?ilegeanstel; enzuordnen ge esen Were.\n\nLUmE Törch ıer\n\nTülle Dr. Augustin\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-184-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-184-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.914943+00:00"}}