{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-10-02_4_StR_173_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"4 StR 173/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 3%R 173/52 2295 071 I\n\nImNanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkmonteur Ludwig P mE zu: DOC,\ndort geboren an EB 1915,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. August!n\n\nals beisitzende Richter,\nBundesarwalt GB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Dezember 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgcricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDie gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtote\nRevision der Staatsanvaltschaft muss Erfolg haben.\nHilfsarbeiter der Firma Ri in Bitten den\nAuftrag erhalten, am 18. August 1951 die auf der Strecke\n\"Kornweg — Auf dem Norrenberg\" stehenden Leitungsmasten\nder Stadtwerke in Bib zu entrosten und anzustreichen;\nsie waren darauf hingewiesen worden, dass sie die Arbeiten erst beginnen dürften, wenn der Monteur gemeldet hatte, dass der Strom abgeschaltet sei. Dem Angeklagten als\nWerksmonteur der Stadtwerke iag diese Aufgabe ob. Er schaltete auf der Transformatorenstation den Hauptschalter aus,\nteilte den Arbeitern mit, die Strecke sei stromfrei, liess\nsich dann aber von einem Arbeiter bereden, es sei nicht\nnötig. das ganze Stromnetz auszuschalten, da nur die Masten\nauf dem Norrenverg gestrichen würden. Er fuhr deshalo zur\nStaticn zurück und machte durch Entfernung der entsprechenden Griffsicherungen die Strecke. Gerthe stromfrei im Glauben,\n‚von ihr erhielten die Strassen Kornweg - Auf dem Norrenberg\nden Strom; den Hauptschalter schaltete er wieder ein. In\nWirklichkeit sind die beiden Strassen aber an der nach Harpen führenden leitung angeschlossen; sie erhielten also durch\ndie Einschaltung des Hauptschalters wieder Strom. Noch nevor die Umschaltung vorgenommen. war, erkundigte sich der\nArbeiter CB in einem nahe bei einem Leitungsmast gelegenen Hause, ob Strom vorhanden sei. Als dieses verneint\nwurde, kletterte der Arbeiter GB auf den Mast, geriet\nmit der inzwischen durch den Angeklagten wieder unter Strom\ngesetzten Leitung in Berührung und würde dadurch getötet.\n\nDas Landgericht hat eine pflichtwidrige Handlung des\nAngeklagten darin gesehen, dass er ohne genaue Kenntnis,\nan welchem Stromkreis,die Leitung \"Kornweg - Norrenberg\"\nangeschlossen war, die erneute Schaltung vorgenommen hatte; es hat weiter den ursächlichen Zusammenhang zwischen\ndem-Tun des Angeklagten und dem Tode des 7 bejaht,\naber verneint, dass dessen Eintritt für den Angeklagten\nvoraussehbar gewesen sei, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Anstreicher mit ihrer Arbeit\nnicht früher beginnen würden, bis sie von ihm die Mitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung erhalten hätten, Diese Mitteilung habe er noch machen woilen, Gerigk habe aber die Arbeit schon vorher begonnen.\n\nDie Annahme der mangelnden Voraussehbarkeit ist’ angesichts der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Revision weist dazu mit } ‚Recht darauf hin, dass der\nAngeklagte den Arbeitern nach Durchführung der ersten Schaltung bereits mitgeteilt hatte, die Leitung sei spannungsfrei:\nMit Rücksicht ‚darauf durft se er sich nicht darauf verlassen,\ndie Arbeiter würden seine zweite Rückkunft von der Transformatorenstation apwarten, bis sie mit den Arbeiten beginnen würden, zumal bisher nicht einmal fest gestellt ist, dass\ndie Arbeiter in ihrer Gesamtheit überhaupt von dem Gespräch\ndes Angeklagten mit. einem von ihnen Kenntnis erhalten hatten, dessen Gegenstand es war, den Teil des-Netzes ausserhalb ihres Arbeitsbereichs wieder unter Strom zu setzen.\nAber selbst dann, wenn sie daraus die Absichten des Angeklagten entnommen haben würden, musste dieser angesichts\n\nseiner ausdrücklichen Erklärung über die Stromfreiheit ihrer\nArheitsstrecke mit ihrer Auffassung rechnen, die Absicht,\ndas Netz teilweise wieder unter Strom zu setzen, ändere an\nder Apschaltung ihres Arbeitsbereichs nichts. Hätte er allerdings die Arbeiter vor seinem Weggang ausdrücklich darauf\naufmerksam gemacht, dass er eine Umschaltung- vornehmen werde, und ihnen unter »iderruf der früheren Freigabe auferlegt, solange zu warten, bis er zum zweiten Male von der\nTransforwatorenstation zurückkomme, so wäre die Sachlage\nanders zu beurteilen. Wenn das Landgericht ausführt, die\nArbeiter hätten auf Grund der vorgenommenen Hinweise nicht\nfrüher beginnen dürfen, bis sie von dem Angeklagten die\nMitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung\nerhalten hätten, so lässt sich daraus nicht erkennen, ob\ndamit die den Arbeitern grundsätzlich und allgemein für\n\nalle Fälle derartiger Arbeiten erteilten Hinweise im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften oder ausdrückliche\nSonderanweisungen von seiner Seite in dem vorstehend erörterten Sinne gemeint seien.\n\nDie lückenhafte Sachverhaltsfeststellung trägt daher\nden Freispruch des Angeklagten nicht.\n\n.\n\n[IT]\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. ’ '\n\nGroß. Krumme : Hörchner\n\nHülle ‘Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/4-str-173-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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