{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-25_4_StR_877_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"4 StR 877/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 877/51\n\nIm\n\n _._—\n\n2296 .0°0\n\nNamen des\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Fuhrunternehmer Aifred T GEEEEEEEERERER aus\nRan, geboren zn EEE 1595 in\n\nDENE,\n\n\"wegen Wirtschaftsvergehens,\n\nvoelkes\n\nzZ\n\ns\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatsspräsident Dr. Groß |\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n« .\nJustizengestellter\n&ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Grossen Strafkammer Recklinghausen des Land--\ngerichts in Bochum vom 9. August 1951 wird verworfen mit der Uaßgabe, dass der liehrerlös von 731 DH\nan das Land Nordrhein-Westfaien abzuführen ist.\n\n. Die Kosten des Rechtsmitteis hat der Angeklagte\n\nzu tragen.\n\nVen Rechts wegen\n\n“w\n\n\"|\n\nMn\n\nGründes ”\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 18 WiSt@ unter Einziehung eines Mehrerlöses von\n731 DiI zu drei lionaten Gefängnis und einer Gelästrafe\nvon i000 Du verurteilt worden, weil er von August 1950\nbis April 1951 47 f#. ‚Deputaikokle. von: veröchiedenen Berg-Leuten unter Verletzung der Höchstpreisvorschriften aufgekauft und weiterveräussert hat, Seine Revision kann a j\nkeinen Erfolg haben.\n\nUnbegründet ist die Ansicht der Verteidigung, die\nbeiden Kohlenverkäufe an FOREN im August und Dezenber 1950 und der Verkauf an die Firma Pegwe & zB in\nApril 1951 seien keine strafbaren Zuwiderhandlungen im\nSinne des § 18 wiste, weil damals keine auf die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes verweisenden\nHöchstpreisvorschriften für Kohle .gegolten hätten. An\nStelle der von der Strafkammer irrigerweise angeführten\nTeroränung vom 9. Dezember 1950 - Pr Nr 79/50 - (BAnz\nNr 241) ist auf die vor dem 15. Dezember 1950 abgeschlossenen Verträge die Anordnung des Bundeswirtschaftsministers\nrom 30. Lezember 1949 (BAnz 1950 .Nr 5) anzuwenden, die\nfür Lieferungen an Hausbrand - und Kleinverbraucher,\nie hier allein in Betracht kommen, noch bis zu jenem\nZeitpunkt galt. Verstöße gegen diese auf §§ 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948/3. Februar 1949 (WiGVBl 1948,\n27, WiGBl 1949, 14) gestützte Verordnung sind gemäss §§ 13\ndieses Vnsetzes nach der Preisstrafrechtsverordnung vom\n3. Juni 1939 (ReB1 I 999) zu ahnden, an deren Stelle nach\n\n$°104 Abs 2 WiStG die entsprechenden Vorschriften des\n\nrs PFN >\n\ns,\n\n-3-®%\n\n..\nWin:\n\ns\n0)\nNarr\n\n3\nLi\n\nv\nL\n\n. .\n..:\nR\nN\n\n‘\n°\n\nWirtschaftsstrafgesetzes getreten sind. Durch Gie Anwendung der Verordnung vom 9. Dezember 1950 ist der Beschwerdeführer indes nicht benachteiligt, weil die Kohlenhöchstpreise auf Grund der Verordnung vom 30. Dezenber 1949 niedriger waren.-Die im Februar und April 1951\nbegangenen Zuwiderhandlungen hat das Landgericht gemäss\n§ 3 der Verordnung vom 9, Dezember 1950, deren Geltungsdauer durch Verordnung vom 28. März 1951 bis zum 31. Dezember 1951 verlängert war (BAnz 1951 Nr 60), ebenfalls\nzutreffend nach Uaßgabe des Wirtschaftsstrafgesetzes beurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht für den Kohlenhandel zugelassen war, standen ihm die für diesen vorgesehenen Verdienst- und Unkostenspannen nicht zu.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen,\ndass die Inhaber der vom Angeklagten belieferten Firmen\nnicht als Zeugen darüber vernommen worden sind, ob dieser als ihr Beauftragter gehandelt hat. Der Tatrichter\nhat sich auf Grund des im Urteil im einzelnen dargelegten\nGeschäftsgebahrens des Beschwerdeführers davon überzeugt,\ndass dieser die Kohlen in den abgeurteilten Fällen als\nselbständiger Aufkäufer erworben und weiter veräussert,\naber nicht als Beauftragter von Firmen eingekauft und\ndiesen zugeführt hat. Eine Bestätigung seiner Annahme\nhat das Landgericht darin gefunden, dass auch die Beanten, die den Angeklagten seit längerer Zeit beobachteten, wiederholt festgestellt haben, dass dieser mit Deputatkohle handelt und sie nicht nur im Auftrage anderer\nbefördert. In dieser Erwägung kann weder ein Verstoss\ngegen die Denkgesetze noch eine Verletzung der Aufklärungs-\n\n\" pflicht erblickt werden. Einen Beweissamtrag auf Verneh-\n\n- A -\n\ntr .\n\nmung der Inhaber der belieferten Firmen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.\n\nAber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, so wäre dem festgestellten Sachverhalt\ndoch eindeutig zu entnehmen, dass er als Täter des Preisvergehens verantwortlich 'ist, ET hat die Kaufverhandlungen\nmit den Berzleuten zum grossen meil selbst geführt, indem\ner ihnen den \"Tagespreis\" bot und sie, wenn sie sich\nweigerten;, Kohie abzugeben, solänge bedrängte, bis er\nsein Ziel erreichte, In anderen Fällen liess er die Kohien durch Vermittler aufkaufen und mit seinem Lastkraftwagen abfahren. Dafür. erhielt er einen Betrag, der den\nAnschaffungspreis um 10 bis 12 % überstieg. Hiernach hat\ner sich in allen Fällen in den Handei mit Deputatkohlen\nin einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen im eigenen Interesse förderte. Daraus ist ohne\nRechtsirrtum auf seinen Täterwillen zu schliessen; ob\nder Angeklagte dabei gegenüber den, Empfängern der Kohlen\nals Verkäufer auftrat oder in ihrem Auftrag als Käufer\ntätig war, ist hiernach belanglos.\n\nIm übrigen hat das Landgericht zur inneren Tatseite bindend festgestellt: \"Dem Angeklagten war bei seinen\nganzen Verhältnissen bekannt, dass für den Kohlenhandei\nEöchstpreise festgesetzt ‘waren. Er war sich auch bewusst,\nGass ihm die für den zugelassenen Händler vorgesehene Verdienst- und Unkostenspanne nicht zustand. Zr kat daher\nvorsätzlich gehandelt\". Unter diesen Umständen war der\nTatrichter nicht genötigt, den Sachverhalt unter dem Gesichtrspunkt des § 31 WiStG besonders zu erörtern. Ob der\n\ni\ni\n\nFE\nSulre;e\n.\nAuer;\n\nes\n2\n\n.\ns MEER: D\n\n“.. » *\n\nBRENNT ARE,\n\nER\nz\n\ns ! ., y* ’\nAZ at Sr\n\nBeschwerdeführer den ‚jeweils geltenden Kohlenhöchstpreis\nkannte, ist belanglos, weil er sich jedenfalls über ihn\nunterrichten musste, bevor er Kohlen kaufte oder verkaufte.\nDie in der Hauptverhandlung gezeigte zinsichtslosigkeit\n\ndes Angeklagten entspricht, wie im Urteil hervorgehoben\nwird, der bei den Aufkäufern von Deputatkohlen herrschenden\nEinsteilung. Diese ist jedoch nicht auf Unkenntnis des\n\n-— auch dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt\nbekannten - tarifvertraglichen Verbots des Handels mit Deputatkohlen sowie der uneingeschränkten Bewirtschaftung\nund Preisbindung dieser Kohlen zurückzuführen; vielmehr\nhandelt es sich, wie das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang erkennbar zum Ausdruck bringt, um eine der\nbegründeten Rechtsauffassung der staatlichen Stellen bewusst entgegentretende Überzeugung, die nicht durch Rechtsirrtum hervorgerufen ist und deshalb den Schuldgehait\n\nder Tat nicht mindert. Sie geniesst mithin auch nicht den\nSchutz des § 3i WiStG (BGH Urteil vom 24. April 1952\n\n- 4 StR 854/51 in NIW 1952, 896 Nr 44; Besckluss des Großen\nStrafsenats vom 18. März 1952 - GSSt 2/51 - in NJW 1952,\n593 Ir 26}.\n\nGegen die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6\nAbs 2 Nr 2 WiStG bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht eine hartnäckige\nZuwiderhandlung darin gesehen, dass der Angeklagte den\nHandei mit Deputatkohlen zu Überpreisen planmässig weiter\nbetrieb, obwohl er wegen dieses Handels als Fuhrmann der\nZeche Graf DER entlassen worden war, und dass er\nihn selbst denn noch nicht einstellte, als die Preisüberwachungsbehörde die für Pop bestimmten Kohlen be-\n\n-6 -\n\n+,\n\nschlagnahmt und ihn wegen Überschreitung der Höchstpreise\nverwarni hatte. Ob diese für die Massnahme der Zeche mitbestimmend war, ist belanglos; denn der Angeklagte wusste\njedenfalls seitdem, dass der freie Handel mit Deputatkohlen nicht rechtmässig war. Die Strafbarkeit seines Verhaltens brauchte er nicht zu kennen. Überdies sind nach dem ‘\nfestgestellten Sachverhalt auch die Voraussetzungen des\n\n§ 6 Abs 2 Nr 1 WiStG erfüllt, weil die Kohlengeschäfte\n\näes Beschwerdeführers mindestens ihrer Auswirkung nach ge-\n\neignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich ge-\n\nschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Das hängt\n\nnicht immer von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten\n\n\"are oder dem wirtschaftlichen Erfolg der Geschäfte ab;\n\nwesentlich sind je nach der Sachlage vielmehr auch die '\nimmaverieilen Wirkungen des ungesetzlichen Varenumsatzes '\nauf die beteiligten Wirtschaftskreise. Dadurch, dass der\nAngeklagte mit Deputatkohlen zu \"Tagespreisen\", die unter\nNichtachtung der staatlichen Preisbindung zustandekommen,\nBandel vrieb, schuf er für die Bergleute einen Anreiz,\n\ndas ihnen nur zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Verfügung stehende Kohlenkontingent veriragswidrig duszunutzen, um hohe Gewinne zu erzielen. Auch trug er dazu bei,\naass die im Ruhr!:ohlenrevier gelegenen Industriewerke und\nähn-icne Unternehmen ihren Kohlenbedarf in steigendem liaße\nunter Umgehung der Wirtschaftsbehörden und ohne Fücksicht\nauf die dadurch eintretende Verteuerung der Gütererzeugung\nbefriedigten. Auf diese Weise konnte in den am Kauf und\nVerkauf von Kohlen beteiligten Wirtschaftskreisen eine\ngrundsätzlich verneinende Haltung gegenüber der staatlich\ngeschützten Wirtschaftsordnung hervorgerufen werden (BGE\n\n- T -\n\nUrt vom 8. Mai 1952 - 4 StR 990/51). Wenn den Zechen\nnunmehr für die aus dem Deputatkohlenbestand übrig bleibenden Kohlen ein Spitzenpreis von 80 DM je Tonne zugebilligt worden sein sollte, wie die Verteidigung in der\nHauptverhandiung geltend gemacht hat, so ergäbe sich hieraus nur, dass die staatlichen Wirtschaftsbehörden den bezeichneten Aohlenüberschuss ünter Ausschaltung des unkonwroiiierbaren ungesetzlichen Handels und der damit verpundenen GeTahren und Hißstände der Gütererzeugung zuführen lassen wollen. Die Wirkungen seines Vorgehens konnte der Beschwerdeführer an dem im Urteil geschilderten\nVerhalten der Bergleute gegenüber seinen Angeboten und\n\nder Art der von ihm belieferten Firmen erkennen. Im übrigen braucht der Vorsatz des Täters, die sich aus § 6 WistG\nergebende Unterscheidung zwischen Oränungswidrigkeit und\nWirtschaftsstraftat nicht zu umfassen (Haertel-Joel-Schmidt,\nWirtschaftsstrafgesetz, Einführung S 28).\n\nNach den Urteilsgründen ist nicht bloß der - etwa\nnoch vorhandene - Mehrerlös eingezogen worden, sondern nach\n§ 49 WiStG auf Abführung des Mehrerlöses erkannt; der Urteilssatz ist daher entsprechend zu berichtigen.\n\nDiese Nebenfolge wäre selbst dann verwirkt, wenn der\nBeschwerdeführer die Deputatkohlen nur als Beauftragter\nbestimmter Firmen aufgekauft haben sollte; denn sie trifft\njeden, der einen höheren ‘als den zulässigen Preis \"erzielt\"\nhat. Da hierunter nur ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen ist, wird jeder von dieser Massnahme betroffen, der den\nerhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ohne Rücksicht darauf, ob er ihn behalten\n\n.\n.\n“\n\ndarf, und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn\nempfängt; anderenfalls könnten die Vertragsschliessenden\nGen Anspruch des Staates auf Abführung des Hehrerlöses\ndurch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zunichte machen. Auch der Vermittler, der den\nKaufpreis vom Käufer erhält, um ihn nach Abzug seiner\nVergütung an den Verkäufer abzuführen, oder, falls er\nihn aus eigenen Mitteln vorgelegt hat, um seine Auslagen\naus ihm zu decken, \"erzielt\" einen überhöhten Preis im\nSinne des § 49 WiStG (RGSt 77, 145; OGHSt 1, 398). Ob\n\ner als Beauftragter des Käufers oder des Verkäufers tätig wird, ist dabei belanglos.\n\nAuch die Berechnung des abzuführenden Kehrerlöses\nlässt im Irgebnis keinen zuungunsten des Beschwerdeführers\nausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die vom Tatrichter\nangewendete sogenannte abstrakte Berechnungsweise, die\nden Gestehungspreis des Täters unberücksichtigt lässt, &\nenispricht dem Gesetz.\n\nDie Strafzumessungsgründe ergeben ebenfalls keine\n‘der Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung. Na- j 1\nmentlich hat das Landgericht nicht das im § 6 Abs 2 x\nNr 2 WiStG aufgeführte Merkmai der hartnäckigen Wiederholung von Zuwiderhandlungen strafschärfend verwertet, \\\nsondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, N\ndass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Belehrungen\nder hierzu berufenen Stellen bis zum Schluss der Hauptverhandlung hartnäckig uneinsichtig gezeigt hat,\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-877-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-877-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.493987+00:00"}}